625/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrats geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die

Geschäftsordnung des Nationalrats geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

1. Art 41 Abs 1 lautet neu wie folgt:

„(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, der

Volksanwaltschaft, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates

sowie als Vorlagen der Bundesregierung.“

2. Art 148b Abs 1 lautet:

„(1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft

bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf

Verlangen innerhalb einer Frist von acht Wochen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern.

Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.“

3. Der bisherige Text des Art 148d erhält die Absatzbezeichnung 1 und lautet:

„Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit

zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an allen Verhandlungen

des Nationalrats und des Bundesrats sowie seiner Ausschüsse Unterausschüsse),

ausgenommen der Untersuchungsausschüsse und des ständigen Unterausschusses des

Hauptausschusses teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Der

Nationalrat sowie seine Ausschüsse (Unterausschüsse) kann die Anwesenheit von

Mitgliedern der Volksanwaltschaft verlangen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die

Geschäftsordnung des Nationalrats und die Geschäftsordnung des Bundesrats.

3. Den Art 148d wird folgender Abs 2 angefügt:

„(2) Die Volksanwaltschaft kann dem Nationalrat Gesetzesanträge vorlegen.

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrat wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 wird folgender Abs 4 angefügt:

„(4) § 18 Abs 1 bis 3 sowie § 19 Abs 1 gelten für die Mitglieder der Volksanwaltschaft

sinngemäß.“

2. § 20 Abs 5 entfällt.

3. § 69 Abs 1 lautet neu wie folgt:

„(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, der

Volksanwaltschaft, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates

sowie als Vorlagen der Bundesregierung.“

Begründung:

Aufgabe der Volkanwaltschaft ist die Prüfung von Mißständen in der Verwaltung. Vielfach

haben von den Bürger/inne/n wahrgenommene Mißstände ihren Grund aber nicht in einem

Fehlverhalten der Verwaltung sondern in legislativen Unzukömmlichkeiten. Die Berichte

der Volksanwaltschaft enthalten daher seit langem legislative Anregungen. Diese

Anregungen umfassen im 18. Bericht der Volksanwaltschaft zB bereits 28 Seiten.

Vor diesem Hintergrund erscheint den Antragsteller/inne/n die Einbindung der

Volksanwaltschaft in den Gesetzgebungsprozeß nicht weitreichend genug zu sein. Der

vorliegende Antrag zielt daher auf eine Intensivierung dieser Einbindung:

1. Der Volksanwaltschaft soll die Möglichkeit eröffnet werden, an den Nationalrat

Gesetzesanträge zu richten. Dadurch würde die Volksanwaltschaft die Möglichkeit

erhalten, im Falle gravierender legislativer Mißstände den Nationalrat zu zwingen,

sich mit ihrer Anregung auseinanderzusetzen.

2. Zur Zeit dürfen die Volksanwälte den Sitzungen des Nationalrats nur in sehr

eingeschränktem Umfang - nämlich bei der Behandlung der Berichte der

Volksanwaltschaft sowie bei den die Volksanwaltschaft betreffenden Budgetkapiteln -

beiwohnen. Dagegen sieht der vorliegende Antrag vor, daß die Mitglieder der

Volksanwaltschaft prinzipiell an allen Beratungen des Nationalrats und seiner

Ausschüsse - mit Ausnahme der Untersuchungsausschüsse und des ständigen

Unterausschusses des Hauptausschusses - teilnehmen können. Die Mitglieder der

Volksanwaltschaft werden insoweit den Mitgliedern der Bundesregierung

gleichgestellt. Auch auf diesen Weg könnten die Volksanwälte auf den Nationalrat

einwirken, wahrgenommene Mißstände abzustellen. Darüber hinaus könnten

sozusagen präventiv Gesichtspunkte einer bürgerfreundlicheren Gesetzgebung

eingebracht werden.

Art 148b Abs 1 entspricht einem Wunsch der Volksanwaltschaft, der darauf zurückgeht,

daß es immer wieder zu Verzögerungen in Amtsverfahren kommt, weil geprüfte Stellen zu

spät Stellung nehmen. Eine wortidente Formulierung fand sich bereits im Antrag 494/A der

Abgeordneten Kostelka und Khol. Sie scheint aber in der beschlossenen Fassung der B-VG-

Novelle 1997 nicht mehr auf.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassunsausschuß vorgeschlagen sowie

die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.