625/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrats geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrats geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
1. Art 41 Abs 1 lautet neu wie folgt:
„(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, der
Volksanwaltschaft, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates
sowie als Vorlagen der Bundesregierung.“
2. Art 148b Abs 1 lautet:
„(1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft
bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf
Verlangen innerhalb einer Frist von acht Wochen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern.
Amtsverschwiegenheit besteht nicht
gegenüber der Volksanwaltschaft.“
3. Der bisherige Text des Art 148d erhält die Absatzbezeichnung 1 und lautet:
„Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit
zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an allen Verhandlungen
des Nationalrats und des Bundesrats sowie seiner Ausschüsse Unterausschüsse),
ausgenommen der Untersuchungsausschüsse und des ständigen Unterausschusses des
Hauptausschusses teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Der
Nationalrat sowie seine Ausschüsse (Unterausschüsse) kann die Anwesenheit von
Mitgliedern der Volksanwaltschaft verlangen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrats und die Geschäftsordnung des Bundesrats.
3. Den Art 148d wird folgender Abs 2 angefügt:
„(2) Die Volksanwaltschaft kann dem Nationalrat Gesetzesanträge vorlegen.
Artikel 2
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrat wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 wird folgender Abs 4 angefügt:
„(4) § 18 Abs 1 bis 3 sowie § 19 Abs 1 gelten für die Mitglieder der Volksanwaltschaft
sinngemäß.“
2. § 20 Abs 5 entfällt.
3. § 69 Abs 1 lautet neu wie folgt:
„(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, der
Volksanwaltschaft, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates
sowie als Vorlagen der Bundesregierung.“
Begründung:
Aufgabe der Volkanwaltschaft ist die Prüfung von Mißständen in der Verwaltung. Vielfach
haben von den Bürger/inne/n wahrgenommene Mißstände ihren Grund aber nicht in einem
Fehlverhalten der Verwaltung sondern in legislativen Unzukömmlichkeiten. Die Berichte
der Volksanwaltschaft enthalten daher seit langem legislative Anregungen. Diese
Anregungen umfassen im 18. Bericht der
Volksanwaltschaft zB bereits 28 Seiten.
Vor diesem Hintergrund erscheint den Antragsteller/inne/n die Einbindung der
Volksanwaltschaft in den Gesetzgebungsprozeß nicht weitreichend genug zu sein. Der
vorliegende Antrag zielt daher auf eine Intensivierung dieser Einbindung:
1. Der Volksanwaltschaft soll die Möglichkeit eröffnet werden, an den Nationalrat
Gesetzesanträge zu richten. Dadurch würde die Volksanwaltschaft die Möglichkeit
erhalten, im Falle gravierender legislativer Mißstände den Nationalrat zu zwingen,
sich mit ihrer Anregung auseinanderzusetzen.
2. Zur Zeit dürfen die Volksanwälte den Sitzungen des Nationalrats nur in sehr
eingeschränktem Umfang - nämlich bei der Behandlung der Berichte der
Volksanwaltschaft sowie bei den die Volksanwaltschaft betreffenden Budgetkapiteln -
beiwohnen. Dagegen sieht der vorliegende Antrag vor, daß die Mitglieder der
Volksanwaltschaft prinzipiell an allen Beratungen des Nationalrats und seiner
Ausschüsse - mit Ausnahme der Untersuchungsausschüsse und des ständigen
Unterausschusses des Hauptausschusses - teilnehmen können. Die Mitglieder der
Volksanwaltschaft werden insoweit den Mitgliedern der Bundesregierung
gleichgestellt. Auch auf diesen Weg könnten die Volksanwälte auf den Nationalrat
einwirken, wahrgenommene Mißstände abzustellen. Darüber hinaus könnten
sozusagen präventiv Gesichtspunkte einer bürgerfreundlicheren Gesetzgebung
eingebracht werden.
Art 148b Abs 1 entspricht einem Wunsch der Volksanwaltschaft, der darauf zurückgeht,
daß es immer wieder zu Verzögerungen in Amtsverfahren kommt, weil geprüfte Stellen zu
spät Stellung nehmen. Eine wortidente Formulierung fand sich bereits im Antrag 494/A der
Abgeordneten Kostelka und Khol. Sie scheint aber in der beschlossenen Fassung der B-VG-
Novelle 1997 nicht mehr auf.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassunsausschuß vorgeschlagen sowie
die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.