628/AE XX.GP
der Abgeordneten Mag. Stadler
und Kollegen
betreffend Harmonisierung der Pensionssysteme
Die jüngsten Gesetzesanträge der Bundesregierung, mit denen angeblich eine Harmonisierung
der Pensionssysteme für ASVG - Versicherte und Beamte angestrebt, in Wahrheit jedoch
lediglich eine teilweise massive Kürzung der Pensionen erreicht wird, haben auf die Poli-
tikerpensionen keine Auswirkungen. Um so mehr erweisen sich die derzeitigen Pensions -
regelungen für Politiker als Privilegien, als ungerechtfertigte Besserstellung.
1) Für 291 Politiker wurden im Zeitraum 1989 bis 1993 über 1 Mrd. Schilling an Ruhe -
bezügen ausbezahlt. Im gleichen Zeitraum gingen an Beiträgen für die genannten Bezieher ca.
180 Mio. Schilling ein, d.h. daß ca. 800 Mio. Schilling vom Steuerzahler für Politikerruhe -
genüsse zugeschossen werden mußten. Rechnet man diesen Zeitraum bis 1.8.1997 hoch, so
verdoppelt sich der Zuschußbetrag auf 1,6 Mrd. Schilling. Der jährliche Zuschuß pro Poli -
tikerpensionisten beträgt rund 600.000,-- Schilling.
2) Ein Regierungsmitglied erhält nach neun Jahren, sofern dieses bis vor dem 1.8.1997
bereits 4 Jahre zurückgelegt hat, eine Pension in der Höhe von öS 135.248,-- weiter. Diese
Regelung trifft auf Bundeskanzler Mag. Klima genauso wie auf Vizekanzler Dr. Schüssel zu
(§ 49e Bezügegesetz).
3) Ein Regierungsmitglied, das bis zum 1.8.1997 - wie z.B. Dr. Caspar Einem - erst zwei
Jahre als Minister tätig war, hat einen Anspruch auf eine Ministerpension mit Vollendung
des 60sten Lebensjahres in der Höhe von ca. 55.000,-- Schilling (§ 49f Bezügegesetz).
4) Die Neuregelungen im Bezügebegrenzungsgesetz (Politikerpyramide) haben den Manda -
taren, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits
zehn Jahre als Abgeordnete zurückgelegt haben
bzw. vier Jahre in der Regierung waren, keinerlei Einbußen gebracht. Mandatare, die bis
zum 1.8.1997 eine geringere Funktionsdauer haben, z.B. sechs Jahre als Abgeordneter,
haben Anspruch auf eine Pension, die der Dauer der Funktionsausübung bis zum 1.8.1997
entspricht.
Dies hat zur Folge, daß z.B. die als Klubobmänner und Präsidenten fungierenden Mandatare
Fischer, Khol, Kostelka einen Anspruch auf eine Politikerpension in ungekürzter Höhe haben:
Präsident Dr. Heinz Fischer:
Pensionsanspruch als ehemaliger Minister
135.248,-- x 14 = 1,893.472,-- jährlich + anteil. Beamtenpension
KO Dr. Peter Kostelka (Chefverhandler der Bezügereform):
Pensionsanspruch als Staatssekretär derzeit
84.120,-- x 14 = 1,177.688,-- jährlich + anteil. Beamtenpension
Nach weiteren vier Jahren als Regierungsmitglied erhöht sich der Anspruch:
als Staatssekretär 120.172,-- x 14 = 1,682.408,-- + anteil. Beamtenpension
KO Dr. Andreas Khol (Chefverhandler der Bezügereform):
Pensionsanspruch als Klubobmann
110.825,-- x 14 = 1,551.550,-- jährlich.
Während sowohl für ASVG - Versicherte als auch für Beamte mit der beabsichtigten Einfüh-
rung bzw. Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes erhebliche Pensionskürzungen
verbunden sind, hat die Bundesregierung die hohen Politikerpensionen mit den nunmehrigen
Regierungsvorlagen (1. und 2.
Budgetbegleitgesetz) nicht angetastet.
Die Privilegierung der Politiker zeigt sich auch daran, daß nicht nur von der Einführung
eines Durchrechnungszeitraumes keine Rede ist sondern bei der Pensionsberechnung nach
dem Bezügegesetz auf jeden Fall von den Höchstbezügen (Gehalt eines Beamten der Dienst -
klasse IX, Gehaltsstufe 6) auszugehen ist (§§ 25 und 35 Bezügegesetz).
In den Pensionssystemen nach dem ASVG und für Beamte bestehen Ruhensbestimmungen
bzw. sollen solche neu eingeführt werden. Im Gegensatz dazu besteht seitens der Bundesre-
gierung keine Absicht, derartige Ruhensbestimmungen auch für ehemalige Politiker einzu -
führen.
Das Bezügebegrenzungsgesetz sieht lediglich in § 5 für Politiker, die daneben einen weiteren
Aktivbezug von einem Rechtsträger, der der Rechnungshofkontrolle unterliegt, beziehen, eine
Bezugsobergrenze von monatlich 180.000 S und für Politikerpensionisten, die daneben noch
einen weiteren Aktiv - oder Pensionsbezug von solchen Rechtsträgern beziehen, eine Bezugs -
obergrenze von monatlich 160.000 S vor. Durch diese Bestimmung wurde die zulässige
Bezugsobergrenze gegenüber der bisherigen Regelung im § 38 Bezügegesetz sogar noch
erhöht.
Die genannte Bestimmung kann wohl nicht ernsthaft als Ruhensbestimmung angesehen
werden.
lm Ergebnis wurden mit der vor wenigen Monaten beschlossenen Einkommenspyramide die
Politikerpensionen für die aktiven Politiker, die den Pensionsanspruch bereits erworben
haben, einzementiert.
Während die Bundesregierung von den ASVG -Versicherten und den Beamten erhebliche
Pensionskürzungen verlangt, besteht keine Bereitschaft, auch die Pensionsprivilegien der
Politiker anzutasten.
Aber auch andere geschützte Bereiche wie z.B. Oesterreichische Nationalbank, die Sozial -
versicherungsträger und die Kammern haben ihre Pensionsprivilegien bisher erfolgreich
verteidigt.
Die folgende Tabelle macht beispielsweise die Privilegierung der OeNB - Bediensteten
gegenüber dem ASVG -Bereich besonders deutlich:
Besonders geschützte Privilegienparadiese finden sich im Bereich der Kammern und
Sozialversicherungen, deren Funktionäre jeweils die Vorteile aus Privatwirtschaft und
Beamtenverhältnis genießen. So sind Abfertigungsregelungen üblich, die oftmals über die
Regelungen des Angestelltengesetzes weit hinausgehen, während die Pensionsregelungen (in
der Regel 80 % des Letztbezuges) sich am öffentlichen Dienst orientieren. Zu betonen ist, daß
alle diese Privilegien von den
zwangsverpflichteten Mitgliedern der Kammern bzw. von den
Sozialversicherten zu finanzieren sind. Die im Bereich der Wirtschaftskammer gegebenen
Pensionszusagen ergeben einen Rückstellungsbedarf von ca. 15 Mrd. 5.
Wie wenig harmonisiert die einzelnen Bereiche sind, zeigt die folgende Tabelle:
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler gemäß § 74a Abs. 1 iVm
§ 93 Abs. 2 GOG - NR folgenden
Dringlichen Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, bis Ende Dezember 1997 einen Gesetzesentwurf
vorzulegen, der eine vollständige Beseitigung der gegenwärtigen ungerechtfertigten Pen -
sionsprivilegien der Politiker sowie eine Harmonisierung der Pensionssysteme für Bedienstete
der OeNB, der Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen Interessensvertretungen mit den
Regelungen des ASVG vorsieht.