633/AE XX.GP
ENTSCHLIEßUNGSANTRAG
der Abgeordneten Kier, Peter und PartnerInnen
betreffend lohnsummenabhängigen Dienstgeberbeitrag in der Sozialversicherung
Die ASVG - Novellen der vergangenen Jahre zeugen von den erheblichen Schwierigkeiten des
Gesetzgebers, befriedigende und adäquate sozialversicherungsrechtliche Lösungen für eine
sich rasant entwickelnde Arbeitswelt zu finden. Gerade das Sozialversicherungsrecht fußt im
wesentlichen auf dem Verständnis eines berufsständischen Konzeptes.
Im Bereich der durch Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile finanzierten Sozialversiche -
rungsbeiträge kommt es derzeit zu folgenden Effekten:
• SV-Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage wirken degressiv auf die Dienstgeberbei-
träge und somit lohnnebenkostenentlastend für die Dienstgeber, dies bedeutet, daß Besser-
verdienende einem Betrieb „günstiger“ kommen als Schlechterverdienende. Zugleich wird
die Bezahlung von Überstunden belohnt gegenüber der Verteilung von dieser Mehrarbeit
auf mehrere Arbeitnehmer.
• Für Unternehmen und Betriebe wie auch für die Sozialversicherungsanstalten kommt es
aufgrund der komplizierten rechtlichen Regelungen zu einem enormen, jedoch unnötigen
bürokratischen Aufwand
• bei Kumulierung verschiedener Erwerbseinkommen kommt es zu Kollisionen mit dem
Steuerrecht sowie innerhalb des Sozialversicherungsrechts, wie die teilweise mißglückten
Regelungen zur Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zeigen.
Eine erste Konsequenz aus der geschilderten unbefriedigenden Situation wurde in der
Regierungsvorlage zur 54. ASVG-Novelle gezogen, wo der Dienstgeberbeitrag für
geringfügig Beschäftigte erstmals als sogenannter pauschalierter Dienstgeberbeitrag aus der
Lohnsumme aller im Betrieb geringfügig Beschäftigten errechnet wird. Zugleich halten die
unterfertigten Abgeordneten fest, daß der von der Regierung gewählte Lösungsansatz
zurückzuweisen ist: Einen pauschalierten Dienstgeberanteil unabhängig von der Tatsache
einzuheben, ob der betroffene geringfügig Beschäftigte in das Sozialversicherungssystem
optiert oder nicht, bedeutet die Einführung einer neuen Abgabe für die Dienstnehmer und
wird daher auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen sein.
Oberstes Motiv einer fairen, weil alle Einkommmenshöhen sozialrechtlich gleich behandeln-
den Lösung kann daher nur sein, daß dem Grundsatz nach künftig jeder Lohnschilling
steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gleich behandelt wird. Darüberhinaus bewirkt die
Umstellung auf eine Berechnung der Arbeitgeberbeiträge von der Lohnsumme in
Kombination mit einer Senkung der derzeitigen Beitragssätze jedenfalls eine Entlastung bei
Lohnnebenkosten vor allem für kleine und mittlere Betriebe. Zusätzliche Bonusregelungen,
die die ersten Lohnsummenschillinge (etwa im Ausmaß des Eineinhalbfachen der
Geringfügigkeitsgrenze) dienstgeberseitig sozialversicherungsfrei stellen, könnten gerade bei
kleineren Unternehmen den Lohnnebenkostendruck dämpfen und beschäftigungsfördernd
wirken.
Auch im Hinblick auf die notwendige Ökologisierung des Steuersystems, d.h. eine höhere
Besteuerung von nicht erneuerbaren Ressourcen (Energie und fossile Brennstoffe), stellt ein
Lohnsummenabhängiger Dienstgeberbeitrag eine schwer verzichtbare Voraussetzung dar, um
eine aufkommensneutrale Lösung umzusetzen, durch welche kompensierend eine Senkung
der Lohnnebenkosten vorgenommen werden kann.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
‚Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat verschiedene Berechnungen zu
unterbreiten, die die Auswirkungen einer Umstellung der bisherigen Dienstgeberbeiträge in
der Sozialversicherung auf eine lohnsummenabhängige Abgabe bei einem gleichzeitig
gesenkten Beitragssatz für alle Versicherten darstellen."
Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.