635/A XX.GP
der Abgeordneten Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des ASVG
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 1955/189, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. ....~, wird wie folgt geändert:
1. In § 49 Abs. 3 wird folgende Z 26 angefügt:
26. das Entgelt, das voll Personen (Dienstgebern) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5,
6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze an Dienstnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen geleistet wird,
welche ausschließlich im Rahmen der persönlichen Pflege, Hilfe und Assistenz am Dienstgeber
ausgeübt werden.“
2. In § 572 Abs.1 Z1 wird der Ausdruck 49 Abs.1 und 7“durch ,,49 Abs.1, Abs.3 Z 26 und Abs.7“
ersetzt
Begründung
Diese Bestimmung, pflegebedürftige Personen ab der Stufe 5 des Bundespflegegeldgesetzes sowie
deren PflegerInnen (Persönliche AssistentInnen) von der Sozialversicherungspflicht auszunehmen,
indem das flir die Leistung gebührende Entgelt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 zu
verstehen ist, dient der Sicherung der materiellen Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der persönli -
chen Assistenz. Durch die Einbeziehung der obengenannten Personen in die Sozialversicherungs-
pflicht würden sich Pflegebedürftige künftighin ihre Persönliche Assistenz nicht mehr leisten können.
Angesichts der Tatsache daß Behinderte ihre Persönliche Assistenz ohnedies fast ausschließlich aus
den (knapp bemessenen) Mitteln des Pflegegeldes bestreiten müssen, erscheint die vorgeschlagene
Maßnahme im Sinne der Herstellung von Chancengleichheit gerade im Hinblick auf die unlängst
beschlossene Aufnahme eines Antidiskriminierungssatzes in die Bundesverfassung für vertretbar.
Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.