636/A XX.GP
der Abgeordneten Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des ASVG
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 1955/189, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. ....., wird wie folgt geändert:
Im § 572 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
.,(7a) Die Bestimmungen über die Pflichtversicherung von im § 4 Abs. 4 genannten Personen sind auf
freiberuflich selbständig Erwerbstätige, welche nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FSVG in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.415/1996 unterliegen, erst mit Ablauf des 31. Dezember 1999
anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des GSVG
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 1978/560, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. .... wird wie folgt geändert:
§ 273 .4bs. 3a lautet:
,,(3a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 74 wird für freiberuflich selbständig
Erwerbstätige welche nicht in § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.415/1996 angeführt sind, erst
mit 1. Jänner 2000 wirksam.“
Begründung
Durch die Ausdehnung der Inkrafttretensbestimmung für die Einbeziehung aller freiberuflich Erwerbstäti-
gen in die Sozialversicherungspflicht auf den 1. Jänner 2000 hinaus soll dem Gesetzgeber erneut Zeit zur
Schaffung einer sozial verträgliche Form der gesetzlichen Pensions- und Krankenversicherung für Kunst-
schaffende, Angehörige freier Gesundheitsberufe (Psychotherapeuten, Ergotherapeuten etc.) sowie der
weiteren freien Berufe, die nicht im § 2 FSVG genannt sind, eingeräumt werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.