636/A XX.GP

 

der Abgeordneten Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 1955/189, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. ....., wird wie folgt geändert:

Im § 572 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

.,(7a) Die Bestimmungen über die Pflichtversicherung von im § 4 Abs. 4 genannten Personen sind auf

freiberuflich selbständig Erwerbstätige, welche nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FSVG in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.415/1996 unterliegen, erst mit Ablauf des 31. Dezember 1999

anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des GSVG

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 1978/560, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. .... wird wie folgt geändert:

§  273 .4bs. 3a lautet:

,,(3a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 74 wird für freiberuflich selbständig

Erwerbstätige welche nicht in § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich

selbständig Erwerbstätiger in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.415/1996 angeführt sind, erst

mit 1. Jänner 2000 wirksam.“

Begründung

Durch die Ausdehnung der Inkrafttretensbestimmung für die Einbeziehung aller freiberuflich Erwerbstäti-

gen in die Sozialversicherungspflicht auf den 1. Jänner 2000 hinaus soll dem Gesetzgeber erneut Zeit zur

Schaffung einer sozial verträgliche Form der gesetzlichen Pensions- und Krankenversicherung für Kunst-

schaffende, Angehörige freier Gesundheitsberufe (Psychotherapeuten, Ergotherapeuten etc.) sowie der

weiteren freien Berufe, die nicht im § 2 FSVG genannt sind, eingeräumt werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.