645/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Feuerstein, Khol, Stummvoll

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das

Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz werden wie folgt geändert;

Artikel I

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. BGBl Nr. 609, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 lit. und e lauten:

„d) des Zeitraumes. für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung (KO),

RGBl. Nr.337/1914. gebührt.

e) des Zeitraumes. für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO).

BGBl. II Nr.221/1934. gebührt.“

2. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2

KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf

Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.

3. Im § 18 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „nach Abs. 1 und 2“.

4. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist. Der

Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt auch als erschöpft, wenn nach Beendigung des Bezuges von

Karenz(urlaubs)geld wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis vor Erfüllung der

Anwartschaft endet. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt weiters als erschöpft, wenn die

Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw.

Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist."

5. § 36.Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„War im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe bei Frauen das 45., bei Männern das

50. Lebensjahr vollendet, so ist für weitere Zuerkennungen bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe jene

Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ‚zugrunde zu legen, die bei der erstmaligen Zuerkennung

herangezogen worden ist, bis sich eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ergibt."

6. Im § 57 wird der Ausdruck ,‚(§ 68 Abs 4 lit. d des AVG 1950)‘ durch den Ausdruck "( 68 Abs 4 Z 4

AVG)" ersetzt.

7. § 66 samt Überschrift entfällt.

8. § 79 .Abs. 30 wird aufgehoben.

9. Dem § 79 Abs. 39 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Mehrlingsgeburten ist § 20 Abs. 5 für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 jedoch nicht mehr

anzuwenden. § 3 la Abs. 1 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Siehe des Ausdruckes „Anwartschaft der Ausdruck ‚"Voraussetzungen" tritt. § 26 Abs. 3

lit. c in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist auf nach dem 31. Dezember 1997 liegende

Zeiträume nicht mehr anzuwenden. Statt dessen ist § 2 Abs. 3 bis 5 KGG in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx11997 mit er Maßgabe anzuwenden. daß an die Stelle des

Karenzgeldes das Karenzurlaubsgeld tritt § 4 Abs. 2 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1

Nr. xxxi1997 ist mit der Maßgabe in zu enden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das

Karenzurlaubsgeld tritt und der Antrag au bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice gestellt werden kann

10. Dem § 79 wird folgender Abs. 42 angefügt;

..(42) Die §§ 16 Abs. 1 und 2. 18 Abs 33 Abs. 5, 36 Abs. 6 und 57 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

II. Im § 80 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt.

„Soweit § 79 Abs. 39 Abweichendes bestimmt  gilt dieses.

12. Dem ,§ 81 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 66 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen

Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter

anzuwenden.“

                                                          Artikel 2

                                         Änderung des (Karenzgeldgesetzes.

                    Das Karenzgeldgesetz. BGBl. I Nr.47/1997. wird wie folgt geändert:

1.§ 8 Abs. I zweiter Satz lautet:

„Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag; Abs. 7 und 8

sind bei Mehrlingsgeburten nicht anzuwenden.“

2. Im § 8 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck " § 5 Abs. 2 lit. e ASVG“ jeweils durch den Ausdruck ..§ 5

Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat“ ersetzt,

3. Im § 12 Abs. I wird der Ausdruck ,, Anwartschaft (§ 3)“ durch den Ausdruck "Voraussetzungen gem.

§ 2 oder § 5“ ersetzt.

3. Im § 49 wird der Ausdruck „§ 506c ASVG“ durch den Ausdruck „§ 66 AIVG“ ersetzt.

4. Dem § 57 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 12 Abs. I und 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten

rückwirkend mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(6) § 8 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner

1998 in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden.“

                                                                Artikel 3

                           Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

          Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz. BGBl. Nr. 189/1955. zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1.Im § 162 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Ausdruck ‚,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 der

Ausdruck „oder  nach dem Karenzgeldgesetz“ und nach dem Ausdruck

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977" der Ausdruck „oder des Karenzgeldgesetzes“ eingefügt

2. Nach § 572 wird. folgender § 573 angefügt:

.,§ 573. § 162 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt

rückwirkend mit 1. Juli 1997 in Kraft.