649/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Rosenstingl und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), das

Führerscheingesetz (FSG) die Gewerbeordnung 1994 (GewO), und das Strafgesetzbuch

(StGB) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)) das

Führerscheingesetz (FSG) die Gewerbeordnung 1994 (GewO), und das Strafgesetzbuch

(StGB) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

201/1996, wird wie folgt geändert:

1.§4 Absatz 5b entfällt

2.§5 lautet samt Überschrift:

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol und

Suchtmittel.

§ 5. (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befindet,

darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes

von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25

mg/l oder darüber sowie bei Nachweis des Konsums von Suchtmittel gilt der Zustand einer

Person jedenfalls als durch Alkohol beziehungsweise Suchtmittel beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu

ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen,

die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen

versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen beziehungsweise Überprüfungen hinsichtlich des

Suchtmittelkonsums durchzuführen. Sie sind außerdem berechtigt, solche Kontrollen bei

Personen durchzuführen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol oder

Suchtmittel beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.

Wer zu einer solchen Untersuchung aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das

den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat). Der Bundesminister

für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung bis längstens

31.12.1998 festzulegen, durch welche Methoden der Nachweis des Suchtmittelkonsums zu

erfolgen hat.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die hinsichtlich des

Alkoholgehalts der Atemluft oder des Suchtmittelkonsums untersucht werden sollen (Abs. 2)

zum Zweck der jeweiligen Kontrolle zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich eine

entsprechende Meßeinrichtung befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich

in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des

Lenkens befinden haben.

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine

Untersuchung gemäß Abs.2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht

möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol oder Suchtmittel

beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei

einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden

Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes beziehungsweise

zum Nachweis des Suchtmittelkonsums zu bringen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet

werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand

befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder

der Beeinträchtigung durch Suchtmittel zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei

einer Bundespolizeibehörde tätigen oder in einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden

Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Alkoholgehalt

beziehungsweise keinen Suchtgiftnachweis ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder

Suchtmittel zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu

unterziehen.

(6) (Verfassungsbestimmung) M Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden

ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes beziehungsweise

des Nachweises des Suchtmittelkonsums vorzunehmen; die Betroffenen haben diese

Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(7) entfällt

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum

Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes beziehungsweise der Kontrolle hinsichtlich

des Suchtmittelkonsums vorzunehmen, wenn eine Person

1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 eine

Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne

unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z2 Namen, Geburtsdatum und

Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.

(9) entfällt

3.§ 5a lautet:

§ 5a. (1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem

diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a und 8 erforderlichen

Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind

binnen sechs Monaten zu erlassen.

(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 eine Beeinträchtigung durch

Alkohol oder Suchtmittel festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom

Untersuchten zu tragen. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des

Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBI. Nr.136, vorzuschreiben.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach § 5

Abs. 2 sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen

Voraussetzungen der hiefur zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die

Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und

Technik, die für eine Untersuchung der Atemluft beziehungsweise für den Nachweis des

Suchtmittelkonsums geeigneten Geräte durch Verordnung bis längstens 31.12.1998 zu

bestimmen.

4.§5b samt Überschrift lautet:

,,Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung oder Beeinträchtigung durch Suchtmittel“

§ 5b. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem

durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), an der

Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls

erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa

Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anlegen von

technischen Sperren u. dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich

aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol

oder Suchtmittel beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum

Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den

kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine

Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu

lenken.“

5.§99Abs(1) wird ersetzt durch

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 100

000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt

oder in Betrieb nimmt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft

auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der

bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten

Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

Das Strafausmaß ist im Fall der wiederholten Übertretung unbeschadet der Höchstgrenze von

100 000 S um jeweils mindestens 50% höher anzusetzen.

6. §100 Absatz (10) lautet:

(10) 40 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der

Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, fließen der

Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für

Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000

Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der

aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung

entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung

zu verwenden.

Artikel II

Das Führerscheingesetz, BGBL 120/97 wird wie folgt geändert:

§26 Abs. 1 bis 5 lauten:

§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99

Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 2

Wochen, bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei

einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber sowie bei Nachweis des Konsums

von Suchtmittel für die Dauer von mindestens 6 Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung bestimmen,

daß die Dauer eines Führerscheinentzuges in einem 50% nicht übersteigendem Ausmaß zu

verringern ist, wenn der betreffende Lenker im Rahmen eines öffentlichen Krankenhauses

Dienst tut und die näheren Bedingungen hierfür festlegen.

(3) entfällt

(4) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung,

sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen

oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde

(§ 7 Abs. 3 Z 3) oder Abs. 1 Z 1, anzuwenden sind, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen,

bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten

Begehung sechs Wochen zu betragen.

(5) entfällt

Artikel III

Das Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1

Nr.112/1997, wird wie folgt geändert:

§81 lautet

,,§ 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen unter besonders gefährlichen Verhältnissen

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch

nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden

Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat,

obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit

bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Artikel IV

Die Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 63/1997, wird wie folgt

geändert:

1.§150 Absatz 1 und 2 lauten:

§ 150. (1) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke

in unverschlossenen Gefäßen verkaufen und nichtalkoholische Getränke ausschenken und

solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei

Sorten kalter Limonadengetränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am

billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese nach

Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der

Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der

betreffenden Getränke zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten

Limonadengetränkes, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 149 Abs. 2

auszuschenken hat.

2. Nach dem § 367 Ziffer 35 wird folgende Ziffer 35 a eingefügt:

35a. die Bestimmungen des § 150 Abs.1 über die Verpflichtung, mindestens zwei Sorten kalter

Limonadengetränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten

angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese nach Maßgabe der

Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen, nicht befolgt;

Begründung:

Österreich liegt bedauerlicherweise hinsichtlich tödlicher Verkehrsunfälle international im

Spitzenfeld, wirksame Maßnahmen zur Hebung der Verkehrssicherheit sind daher geboten.

Dazu bedarf es verschiedener Maßnahmen in zahlreichen Lebensbereichen, um einerseits mit

der nötigen Strenge gegen Personen vorgehen zu können, die in verantwortungsloser Weise

andere Menschen gefährden, andererseits sind auch Rahmenbedingungen zu schaffen, die es

den potentiellen Verkehrssündern leichter zu machen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Dazu

gehört auch Überzeugungsarbeit und Schulung. Schließlich muß für mehr Konsequenz im

Vollzug gesorgt werden.

Straßenverkehrsordnung

Dies gilt insbesondere auch für den Bereich des Lenkens von Kraftfahrzeugen im Zustand der

Berauschung durch Alkohol, Suchtmittel oder Medikamente bzw. Kombinationen davon. Zwar

gibt es seit Jahren im Prinzip weitgehend ausreichende gesetzliche Bestimmungen über das

Verbot von Alkohol am Steuer, der Vollzug läßt jedoch sehr zu wünschen übrig, vor allem

deshalb, weil der Exekutive die (finanziellen und personellen) Mittel fehlen, wirksame

Kontrollen durchzuführen. Eine höhere Zweckbindungsrate der Strafgelder soll dem abhelfen.

Darüber hinaus soll durch die Abschaffung der berüchtigten ‚Blaulichtsteuer‘ sichergestellt

werden, daß die Exekutive zu allen kritischen Verkehrsunfällen gerufen wird, auch wenn kein

Personenschaden zu beklagen ist, denn nicht selten verursachen Alkolenker nur Sachschäden,

sollten aber zweifellos aus dem Verkehr gezogen werden, bevor Schlimmeres geschieht.

Es ist aber klar, daß es generell wesentlich verstärkter Bemühungen der Exekutive bedarf, um

hier eine signifikante Verbesserung zu erzielen, vor allem sollten überregionale Einsätze

verstärkt werden, um den sozialen Druck, der auf lokalen Exekutivorgane bei entsprechend

rigorosen Kontrollen lastet, zu entschärfen.

Andererseits hat sich gezeigt, daß der langjährige Grenzwert von 0,8%o objektiv betrachtet

relativ hoch ist. Eine Absenkung des Grenzwertes auf 0,5%o, die etwa den vermeintlichen

Grenzen für 0,8%o entsprechen, erscheint daher geboten. Hinsichtlich der Strafrahmen ist hier

eine deutliche Anhebung auf bis zu 100.000 S vorgesehen, wobei festgelegt wird, daß im

Wiederholungsfall jeweils mindestens 50% höhere Strafen zu verhängen sind. Es wird davon

ausgegangen, daß sich die Behörde auch ohne konkrete Abstufung hinsichtlich der Strafhöhe

an der Schwere der Beeinträchtigung orientiert. Analog die Vorgangsweise hinsichtlich des

Führerscheinentzuges, hier ist lediglich vorgesehen, daß die Entzugsdauer bei 0,5%o

mindestens 2, über 0,8%o mindestens 6 Wochen und im Fall gefährlicher Verhältnisse bzw.

eines Unfalles 3 Monate betragen muß

Im Bereich der Suchtmittel hingegen ist die bisherige Rechtslage unzulänglich, denn entgegen

manchen Erwartungen hat die bisherige Form der Berücksichtigung der Beeinträchtigung durch

Suchtmittel bedauerlicherweise kaum Wirkung gezeigt. Grund dafür ist einerseits, daß es bislang

keine Standardausrüstung zur Überprüfung auf Suchtmittelkonsum gibt, so daß Routinekontrollen

unmöglich sind. Andererseits ist die bestehende Rechtslage auch beim Vorhandensein

entsprechender Tests - die technisch möglich und teilweise sogar verfügbar sind - unbefriedigend,

weil nicht klar normiert ist, wann eine Beeinträchtigung als gegeben anzusehen ist. Durch die

vorgeschlagene Änderung werden beide Probleme gelöst: Grundsätzlich ist jeder Konsum der

verbotenen Drogen als Beeinträchtigung anzusehen, für die Testmethoden hat der Innenminister bis

zum Jahresende 1998 eine Lösung zu verordnen.

Die in jeder Hinsicht an die Alkoholbestimmungen angeglichene Regelung bietet die Möglichkeit

eines abgestuften Tests, indem zunächst - etwa durch Speicheltest oder ähnliche bei

Straßenkontrollen praktikable Methoden - vor Ort der Verdacht erhärtet und dann gegebenenfalls

eine beweiskräftige Harn- oder Blutprobe von einem Arzt genommen werden kann.

Die Tatsache, daß im Gegensatz zum Alkohol kein Grenzwert definiert wird, sondern der

nachweisliche Konsum von Rauschgift als Kriterium der Beeinträchtigung ausreicht, erscheint

insofern als angemessen, als die Wirkung von Suchtgiften im Gegensatz zum Alkohol aufgrund der

Vielfalt der Substanzen aus praktischen Gründen nicht ähnlich präzise erforscht werden kann.

Dies kann jedoch nicht Begründung dafür sein, Lenken im Zustand der Beeinträchtigung durch

Suchtgift zu dulden, vielmehr ist es im Hinblick auf die Tatsache, daß der Konsum, zumindest aber

die Beschaffung der fraglichen Substanzen - eben aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen

der Konsumenten - ohnedies bereits verboten ist, gerechtfertigt, hier dem Schutz der Allgemeinheit

vor der Gefährdung durch von Suchtgift beeinträchtigte Lenker den Vorrang einzuräumen.

Führerscheingesetz

Hier sind die korrespondierenden Entzugsbestimmungen wie bereits bei den Strafen für

Alkolenker erwähnt, enthalten. Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, durch

Erbringung einer freiwilligen Dienstleistung in einem Krankenhaus, wo der betreffende mit den

dramatischen Folgen der Unfälle konfrontiert wird, was zweifellos eine höhere erzieherische

Wirkung als der bloße Entzug hat, die Entzugszeit zu kürzen. Die organisatorischen Details

sind ressortübergreifend zu erörtern und per Verordnung festzulegen.

Gewerbeordnung

Der § 150 Abs. 1 zielt darauf ab, eine weitere Maßnahme gegen den Mißbrauch von Alkohol

zu schaffen. Insbesondere sollte durch die genannte Bestimmung verhindert werden, daß

alkoholische Getränke unter Umständen deshalb konsumiert werden, weil diese billiger als

nicht alkoholische Getränke angeboten werden.

Im Sinne einer Steigerung der Attraktivität des Konsums von nichtalkoholischen Getränken

und einem damit verbundenen Beitrag zur Verkehrssicherheit bedarf es jedoch einer Änderung

dieser Bestimmung dahingehend, daß gesetzlich klar normiert wird, daß es sich bei den

entsprechend dem § 150 Abs. 1 auszuschenkenden nichtalkoholischen Getränken jedenfalls um

zwei Sorten Limonadengetränke handeln muß.

Verstöße gegen die Bestimmungen des § 150 werden derzeit im § 368 Z 14 mit einer

Geldstrafe bis zu 15.000,— geahndet. Zur besseren Gewährleistung der Einhaltung der

Bestimmungen des § 150 ist eine Ausweitung des Geltungsbereiches der Strafbestimmungen

des § 367 (Geldstrafen bis zu 30.000,-) auf den § 150 Abs. 1, nicht zuletzt vor dem

Hintergrund der Tatsache, daß Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 149 (Allgemeine

Maßnahmen gegen den Alkohol mißbrauch) und 151 (Alkoholausschank an Jugendliche) sehr

wohl im § 367 normiert sind, erforderlich.

Strafgesetzbuch

Für die fahrlässige Tötung ist derzeit nur ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren vorgesehen,

auch wenn der Täter sich alkoholisiert hat, obwohl er wußte, daß er ein Kraftfahrzeug lenken

wird. Diese Strafdrohung erscheint den Antragstellern zu niedrig. Aus dem Blickwinkel der

Generalprävention macht die bedenklich hohe Zahl von Todesopfern betrunkener Autofahrer

auch Schritte im Bereich des Strafrechts mit Signalwirkung für die Bevölkerung erforderlich.

Außerdem erscheint die Strafdrohung auch im System des Strafgesetzbuches zu gering, wenn

man sie mit reinen Fahrlässigkeitsdelikten vergleicht, die ebenfalls viele Menschen gefährden

und schon ohne einen Zusammenhang mit Berauschung mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht

sind (fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst, fahrlässige Gemeingefährdung).

Erläuterung:

Dieser Antrag geht hinsichtlich der Verweisungen des Führerscheingesetzes (BGBL 120/97) von

der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung aus. Die mittlerweile im Verkehrsausschuß

beschlossenen Änderungen (960 d.B.) widersprechen dem Ziel dieses Antrages und würden

neuerliche Vollzugsprobleme auslösen.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung

zur Vorberatung dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.