649/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Rosenstingl und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), das
Führerscheingesetz (FSG) die Gewerbeordnung 1994 (GewO), und das Strafgesetzbuch
(StGB) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)) das
Führerscheingesetz (FSG) die Gewerbeordnung 1994 (GewO), und das Strafgesetzbuch
(StGB) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.
201/1996, wird wie folgt geändert:
1.§4 Absatz 5b entfällt
2.§5 lautet samt Überschrift:
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol und
Suchtmittel.
§ 5. (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befindet,
darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes
von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25
mg/l oder darüber sowie bei Nachweis des Konsums von Suchtmittel gilt der Zustand einer
Person jedenfalls als durch Alkohol beziehungsweise Suchtmittel beeinträchtigt.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu
ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen,
die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen
versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen beziehungsweise Überprüfungen hinsichtlich des
Suchtmittelkonsums durchzuführen. Sie sind außerdem berechtigt, solche Kontrollen bei
Personen durchzuführen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol oder
Suchtmittel beeinträchtigten Zustand
1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.
Wer zu einer solchen Untersuchung aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das
den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und
entsprechend anzeigt (Alkomat). Der Bundesminister
für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung bis längstens
31.12.1998 festzulegen, durch welche Methoden der Nachweis des Suchtmittelkonsums zu
erfolgen hat.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die hinsichtlich des
Alkoholgehalts der Atemluft oder des Suchtmittelkonsums untersucht werden sollen (Abs. 2)
zum Zweck der jeweiligen Kontrolle zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich eine
entsprechende Meßeinrichtung befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich
in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des
Lenkens befinden haben.
(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine
Untersuchung gemäß Abs.2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht
möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol oder Suchtmittel
beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei
einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden
Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes beziehungsweise
zum Nachweis des Suchtmittelkonsums zu bringen.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet
werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand
befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder
der Beeinträchtigung durch Suchtmittel zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei
einer Bundespolizeibehörde tätigen oder in einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden
Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Alkoholgehalt
beziehungsweise keinen Suchtgiftnachweis ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder
Suchtmittel zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu
unterziehen.
(6) (Verfassungsbestimmung) M Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden
ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes beziehungsweise
des Nachweises des Suchtmittelkonsums vorzunehmen; die Betroffenen haben diese
Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(7) entfällt
(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum
Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes beziehungsweise der Kontrolle hinsichtlich
des Suchtmittelkonsums vorzunehmen, wenn eine Person
1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 eine
Beeinträchtigung durch Alkohol oder
Suchtmittel ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne
unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z2 Namen, Geburtsdatum und
Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.
(9) entfällt
3.§ 5a lautet:
§ 5a. (1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem
diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a und 8 erforderlichen
Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind
binnen sechs Monaten zu erlassen.
(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 eine Beeinträchtigung durch
Alkohol oder Suchtmittel festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom
Untersuchten zu tragen. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBI. Nr.136, vorzuschreiben.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach § 5
Abs. 2 sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen
Voraussetzungen der hiefur zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die
Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und
Technik, die für eine Untersuchung der Atemluft beziehungsweise für den Nachweis des
Suchtmittelkonsums geeigneten Geräte durch Verordnung bis längstens 31.12.1998 zu
bestimmen.
4.§5b samt Überschrift lautet:
,,Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung oder Beeinträchtigung durch Suchtmittel“
§ 5b. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem
durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), an der
Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls
erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa
Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anlegen von
technischen Sperren u. dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich
aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol
oder Suchtmittel beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum
Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine
Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu
lenken.“
5.§99Abs(1) wird ersetzt durch
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 100
000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt
oder in Betrieb nimmt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft
auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der
bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten
Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
Das Strafausmaß ist im Fall der wiederholten Übertretung unbeschadet der Höchstgrenze von
100 000 S um jeweils mindestens 50% höher anzusetzen.
6. §100 Absatz (10) lautet:
(10) 40 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der
Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für
Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000
Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der
aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung
entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung
zu verwenden.
Artikel II
Das Führerscheingesetz, BGBL 120/97 wird wie folgt geändert:
§26 Abs. 1 bis 5 lauten:
§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99
Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 2
Wochen, bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei
einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber sowie bei Nachweis des Konsums
von Suchtmittel für die Dauer von mindestens 6 Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung bestimmen,
daß die Dauer eines Führerscheinentzuges in einem 50% nicht übersteigendem Ausmaß zu
verringern ist, wenn der betreffende Lenker im Rahmen eines öffentlichen Krankenhauses
Dienst tut und die näheren Bedingungen hierfür festlegen.
(3) entfällt
(4) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung,
sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen
oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde
(§ 7 Abs. 3 Z 3) oder Abs. 1 Z 1, anzuwenden sind, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen,
bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten
Begehung sechs Wochen zu betragen.
(5) entfällt
Artikel III
Das Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1
Nr.112/1997, wird wie folgt geändert:
§81 lautet
,,§ 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen unter besonders gefährlichen Verhältnissen
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch
nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden
Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat,
obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit
bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
Artikel IV
Die Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 63/1997, wird wie folgt
geändert:
1.§150 Absatz 1 und 2 lauten:
§ 150. (1) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke
in unverschlossenen Gefäßen verkaufen und nichtalkoholische Getränke ausschenken und
solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei
Sorten kalter Limonadengetränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am
billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese nach
Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der
Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der
betreffenden Getränke zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten
Limonadengetränkes, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 149 Abs. 2
auszuschenken hat.
2. Nach dem § 367 Ziffer 35 wird folgende Ziffer 35 a eingefügt:
35a. die Bestimmungen des § 150 Abs.1 über die Verpflichtung, mindestens zwei Sorten kalter
Limonadengetränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten
angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese nach Maßgabe der
Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen, nicht befolgt;
Begründung:
Österreich liegt bedauerlicherweise hinsichtlich tödlicher Verkehrsunfälle international im
Spitzenfeld, wirksame Maßnahmen zur Hebung der Verkehrssicherheit sind daher geboten.
Dazu bedarf es verschiedener Maßnahmen in zahlreichen Lebensbereichen, um einerseits mit
der nötigen Strenge gegen Personen vorgehen zu können, die in verantwortungsloser Weise
andere Menschen gefährden, andererseits sind auch Rahmenbedingungen zu schaffen, die es
den potentiellen Verkehrssündern leichter zu machen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Dazu
gehört auch Überzeugungsarbeit und Schulung. Schließlich muß für mehr Konsequenz im
Vollzug gesorgt werden.
Straßenverkehrsordnung
Dies gilt insbesondere auch für den Bereich des Lenkens von Kraftfahrzeugen im Zustand der
Berauschung durch Alkohol, Suchtmittel oder Medikamente bzw. Kombinationen davon. Zwar
gibt es seit Jahren im Prinzip weitgehend ausreichende gesetzliche Bestimmungen über das
Verbot von Alkohol am Steuer, der Vollzug läßt jedoch sehr zu wünschen übrig, vor allem
deshalb, weil der Exekutive die (finanziellen und personellen) Mittel fehlen, wirksame
Kontrollen durchzuführen. Eine höhere Zweckbindungsrate der Strafgelder soll dem abhelfen.
Darüber hinaus soll durch die Abschaffung der berüchtigten ‚Blaulichtsteuer‘ sichergestellt
werden, daß die Exekutive zu allen kritischen Verkehrsunfällen gerufen wird, auch wenn kein
Personenschaden zu beklagen ist, denn nicht selten verursachen Alkolenker nur Sachschäden,
sollten aber zweifellos aus dem Verkehr gezogen werden, bevor Schlimmeres geschieht.
Es ist aber klar, daß es generell wesentlich verstärkter Bemühungen der Exekutive bedarf, um
hier eine signifikante Verbesserung zu erzielen, vor allem sollten überregionale Einsätze
verstärkt werden, um den sozialen Druck, der auf lokalen Exekutivorgane bei entsprechend
rigorosen Kontrollen lastet, zu entschärfen.
Andererseits hat sich gezeigt, daß der langjährige Grenzwert von 0,8%o objektiv betrachtet
relativ hoch ist. Eine Absenkung des Grenzwertes auf 0,5%o, die etwa den vermeintlichen
Grenzen für 0,8%o entsprechen, erscheint daher geboten. Hinsichtlich der Strafrahmen ist hier
eine deutliche Anhebung auf bis zu 100.000 S vorgesehen, wobei festgelegt wird, daß im
Wiederholungsfall jeweils mindestens 50% höhere Strafen zu verhängen sind. Es wird davon
ausgegangen, daß sich die Behörde auch ohne konkrete Abstufung hinsichtlich der Strafhöhe
an der Schwere der Beeinträchtigung
orientiert. Analog die Vorgangsweise hinsichtlich des
Führerscheinentzuges, hier ist lediglich vorgesehen, daß die Entzugsdauer bei 0,5%o
mindestens 2, über 0,8%o mindestens 6 Wochen und im Fall gefährlicher Verhältnisse bzw.
eines Unfalles 3 Monate betragen muß
Im Bereich der Suchtmittel hingegen ist die bisherige Rechtslage unzulänglich, denn entgegen
manchen Erwartungen hat die bisherige Form der Berücksichtigung der Beeinträchtigung durch
Suchtmittel bedauerlicherweise kaum Wirkung gezeigt. Grund dafür ist einerseits, daß es bislang
keine Standardausrüstung zur Überprüfung auf Suchtmittelkonsum gibt, so daß Routinekontrollen
unmöglich sind. Andererseits ist die bestehende Rechtslage auch beim Vorhandensein
entsprechender Tests - die technisch möglich und teilweise sogar verfügbar sind - unbefriedigend,
weil nicht klar normiert ist, wann eine Beeinträchtigung als gegeben anzusehen ist. Durch die
vorgeschlagene Änderung werden beide Probleme gelöst: Grundsätzlich ist jeder Konsum der
verbotenen Drogen als Beeinträchtigung anzusehen, für die Testmethoden hat der Innenminister bis
zum Jahresende 1998 eine Lösung zu verordnen.
Die in jeder Hinsicht an die Alkoholbestimmungen angeglichene Regelung bietet die Möglichkeit
eines abgestuften Tests, indem zunächst - etwa durch Speicheltest oder ähnliche bei
Straßenkontrollen praktikable Methoden - vor Ort der Verdacht erhärtet und dann gegebenenfalls
eine beweiskräftige Harn- oder Blutprobe von einem Arzt genommen werden kann.
Die Tatsache, daß im Gegensatz zum Alkohol kein Grenzwert definiert wird, sondern der
nachweisliche Konsum von Rauschgift als Kriterium der Beeinträchtigung ausreicht, erscheint
insofern als angemessen, als die Wirkung von Suchtgiften im Gegensatz zum Alkohol aufgrund der
Vielfalt der Substanzen aus praktischen Gründen nicht ähnlich präzise erforscht werden kann.
Dies kann jedoch nicht Begründung dafür sein, Lenken im Zustand der Beeinträchtigung durch
Suchtgift zu dulden, vielmehr ist es im Hinblick auf die Tatsache, daß der Konsum, zumindest aber
die Beschaffung der fraglichen Substanzen - eben aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen
der Konsumenten - ohnedies bereits verboten ist, gerechtfertigt, hier dem Schutz der Allgemeinheit
vor der Gefährdung durch von Suchtgift beeinträchtigte Lenker den Vorrang einzuräumen.
Führerscheingesetz
Hier sind die korrespondierenden Entzugsbestimmungen wie bereits bei den Strafen für
Alkolenker erwähnt, enthalten. Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, durch
Erbringung einer freiwilligen Dienstleistung in einem Krankenhaus, wo der betreffende mit den
dramatischen Folgen der Unfälle konfrontiert wird, was zweifellos eine höhere erzieherische
Wirkung als der bloße Entzug hat, die Entzugszeit zu kürzen. Die organisatorischen Details
sind ressortübergreifend zu erörtern und per Verordnung festzulegen.
Gewerbeordnung
Der § 150 Abs. 1 zielt darauf ab, eine weitere Maßnahme gegen den Mißbrauch von Alkohol
zu schaffen. Insbesondere sollte durch die genannte Bestimmung verhindert werden, daß
alkoholische Getränke unter Umständen deshalb konsumiert werden, weil diese billiger als
nicht alkoholische Getränke angeboten werden.
Im Sinne einer Steigerung der Attraktivität des Konsums von nichtalkoholischen Getränken
und einem damit verbundenen Beitrag zur
Verkehrssicherheit bedarf es jedoch einer Änderung
dieser Bestimmung dahingehend, daß gesetzlich klar normiert wird, daß es sich bei den
entsprechend dem § 150 Abs. 1 auszuschenkenden nichtalkoholischen Getränken jedenfalls um
zwei Sorten Limonadengetränke handeln muß.
Verstöße gegen die Bestimmungen des § 150 werden derzeit im § 368 Z 14 mit einer
Geldstrafe bis zu 15.000,— geahndet. Zur besseren Gewährleistung der Einhaltung der
Bestimmungen des § 150 ist eine Ausweitung des Geltungsbereiches der Strafbestimmungen
des § 367 (Geldstrafen bis zu 30.000,-) auf den § 150 Abs. 1, nicht zuletzt vor dem
Hintergrund der Tatsache, daß Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 149 (Allgemeine
Maßnahmen gegen den Alkohol mißbrauch) und 151 (Alkoholausschank an Jugendliche) sehr
wohl im § 367 normiert sind, erforderlich.
Strafgesetzbuch
Für die fahrlässige Tötung ist derzeit nur ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren vorgesehen,
auch wenn der Täter sich alkoholisiert hat, obwohl er wußte, daß er ein Kraftfahrzeug lenken
wird. Diese Strafdrohung erscheint den Antragstellern zu niedrig. Aus dem Blickwinkel der
Generalprävention macht die bedenklich hohe Zahl von Todesopfern betrunkener Autofahrer
auch Schritte im Bereich des Strafrechts mit Signalwirkung für die Bevölkerung erforderlich.
Außerdem erscheint die Strafdrohung auch im System des Strafgesetzbuches zu gering, wenn
man sie mit reinen Fahrlässigkeitsdelikten vergleicht, die ebenfalls viele Menschen gefährden
und schon ohne einen Zusammenhang mit Berauschung mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht
sind (fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst, fahrlässige Gemeingefährdung).
Erläuterung:
Dieser Antrag geht hinsichtlich der Verweisungen des Führerscheingesetzes (BGBL 120/97) von
der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung aus. Die mittlerweile im Verkehrsausschuß
beschlossenen Änderungen (960 d.B.) widersprechen dem Ziel dieses Antrages und würden
neuerliche Vollzugsprobleme auslösen.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung
zur Vorberatung dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.