651/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Sonja Ablinger, Mag. Barmüller, Dr. Khol, Dr. Kostelka, Morak,

Mag. Gabriela Moser, Klara Motter, Parnigoni, Dr. Madeleine Petrovic, Maria Rauch - Kallat

Dr. Heide Schmidt, Wabl

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr.159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1 a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das

Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes

zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen

Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder

häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten

Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl 1 Nr.120/1997, ein."

2. § 5 Abs. 5 lautet:

"(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen

vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol

zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde

tätigen Arzt oder zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu

bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt

ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem

Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen."

 

3. § Sb samt Überschrift lautet:

"Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung

§ 5b. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in

einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1),

oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der

Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder

Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich,

je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa

Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen

von technischen Sperren u.dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind

unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind,

der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr

auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein

nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere

Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in

Betrieb zu nehmen und zu lenken."

Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß

zuzuweisen.

 

Erläuterungen

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1a):

Die Schaffung des Verbots des Lenkens oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ab

0,5 Promille hat auch in anderen Rechtsbereichen gravierende Auswirkungen, die nicht

gewünscht werden:

So würde etwa - unter der Voraussetzung der Fahrtüchtigkeit - eine gerichtliche

Strafbarkeit wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) oder eine

erhöhte Strafbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten (§§ 81 und 88 StGB) bereits ab einem

Alkoholgehalt im Blut von 0,5 Promille eintreten, weil die Gerichte nach ständiger

Rechtsprechung die Frage der Alkoholisierung grundsätzlich an der

Beeinträchtigungsgrenze der StVO beurteilt haben.

Ähnlich wären auch gravierende zivilrechtliche Folgen, etwa im Bereich des

Versicherungsvertragesrechts zu erwarten, weil in Fällen einer

Obliegenheitsverpflichtung (§ 6 Versicherungsvertragsgesetz und Art. 8 AKHB) ein

Regreßanspruch des Versicherers entsteht. Auch hier hat sich die Rechtsprechung an der

Beeinträchtigungsgrenze der StVO orientiert, weshalb es zu einer wesentlichen

Erweiterung der Regreßmöglichkeit käme.

Der Bereich des gerichtlichen Strafrechts oder des Versicherungsvertragsrechts wurden nur

beispielsweise angeführt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch in anderen

Bereichen an eine Beeinträchtigung durch Alkohol Rechtswirkungen geknüpft werden.

Um solche - unbilligen - Auswirkungen zu vermeiden, schlägt der Initiativantrag im § 5 Abs.

1 a vor, daß solche Rechtswirkungen nicht eintreten sollen, wenn es sich um eine

Alkoholisierung unter 0,8 Promille handelt, es sei denn, es handelt sich zumindest um den

dritten Verstoß nach § 14 Abs. 8 FSG innerhalb von zwölf Monaten.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 5 ):

Die bisherige Einschränkung der Möglichkeit, vermutlich alkoholisierte Personen zu einem

Arzt zur Untersuchung zu bringen, auf Ärzte im öffentlichen Sanitätsdienst oder Polizeiärzte

hat oft zu Problemen geführt, weil es - insbesondere zur Nachtzeit - immer wieder vorkam,

daß kein geeigneter Arzt zur Verfügung stand und sich dieses Problem angesichts der

Personalknappheit auch nicht durch organisatorische Maßnahmen lösen ließ. Daher wird

 

nunmehr - auch einem einhelligen Wunsch der Länder entsprechend - die Möglichkeit

geschaffen, die "klinische Untersuchung" auch durch einen diensthabenden Arzt einer

öffentlichen Krankenanstalt vornehmen zu lassen; auf Grund seiner Ausbildung ist jeder Arzt

zur Durchführung dieser Untersuchung befähigt.

Zu Z 3 (§ 5b):

In letzter Zeit kam es wiederholt vor, daß alkoholisierte Fahrzeuglenker nach Abnahme der

Fahrzeugschlüssel mit einem Ersatzschlüssel zum Fahrzeug zurückkehrten und die Fahrt

fortsetzten. Zum Teil kam es in der Folge sogar zu schweren Unfällen mit Todesopfern.

Obwohl es sich bei der Aufzählung der Zwangsmaßnahmen nur um eine demonstrative

Aufzählung handelt, d.h. grundsätzlich jede nach Lage des Falles zielführende Maßnahmen

zulässig ist, soll durch die Einführung des "Anlegens von technischen Sperren" das

Augenmerk der Exekutive vermehrt auf die Möglichkeit des Einsatzes von Radklammern

oder ähnlichem gelenkt werden.

Kosten:

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.