652/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Lukesch, DDr. Niederwieser, Amon, S. Ablinger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz -
UniStG), BGBI. 1 Nr.48/1997, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 46 lautet:
„Nichtigkeit von Beurteilungen“
2. Dem § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Beurteilung einer Lehrveranstaltungsprüfung, die ohne vorliegende aktuelle
Meldung der Fortsetzung des Studiums abgelegt wurde (§ 52 Abs. 2), ist nichtig. Auf
Antrag der oder des Studierenden hat die Studiendekanin oder der Studiendekan einen
Feststellungsbescheid zu erlassen.“
3. § 52 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“ und folgender neuer Abs. 2 wird
eingefügt:
„(2) Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern
ablegen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).“
4. § 55 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan
festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des
Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat.“
5. Dem § 74 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die §§ 74 Abs.4 und 5 und 80 Abs.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.I
Nr/1998 treten mit 1.März 1998 in Kraft.
(5) Die §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1, sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. .../1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft und mit Ablauf des
29.Febwar 2000 außer Kraft. Die §§ 52 und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI.Nr.I Nr.48/1997 treten mit 1. März 2000 wieder in Kraft.
6. Dem § 80 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen
besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung
einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor
dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.“
7. Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. 1 Nr. .11998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die
ab dem 1. März 1998 abgelegt
werden.“
Begründung
Zu Z1 bis 5 und 7:
Gemäß § 20 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBI. Nr.309, ist die
Entrichtung des Hochschülerschaftsbeitrages „semesterweise anläßlich der Inskription
nachzuweisen und bildet die Voraussetzung für die gültige Inskription des jeweiligen
Semesters“.
Die Bestimmungen des UniStG sehen zwar vor, daß die Studierenden verpflichtet sind,
innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters „die Fortsetzung des
Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden (§ 32 Abs. 1 UniStG), wobei aber
ein Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien nur dann erfolgt, wenn Studierende
„mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen
Studienrichtung“ unterlassen (§ 39 Abs. 1 Z 2 UniStG).
Im UniStG sind keine sonstigen Sanktionen für das Unterlassen der Meldung der
Fortsetzung vorgesehen. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich somit, daß
Studierende ihr Studium zwei Semester fortsetzen können, ohne eine Meldung für die
Fortsetzung des Studiums vorzunehmen und somit auch ohne für diese Semester den
Hochschülerschaftsbeitrag zu bezahlen.
Auf Grund der nunmehr vorgeschlagenen Änderungen müssen Studierende in allen
Semestern, in denen sie Lehrveranstaltungsprüfungen ablegen wollen, somit also in
allen Semestern in denen sie sogenannte Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen
besuchen wollen, dafür Sorge tragen, daß eine Meldung über die Fortsetzung des
Studiums erfolgt ist. Dies garantiert der Österreichischen Hochschülerschaft weiterhin
die Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages.
Davon unberührt bleiben die Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen,
die weiterhin - entsprechend der Rechtslage im früheren AHStG - bei aufrechter
Zulassung auch ohne erfolgte Rückmeldung abgelegt werden können.
Die neue Regelung soll mit 1. März 1998 in Kraft treten und nur für die danach
stattfindenden Lehrveranstaltungsprüfungen gelten.
Da die Novelle der Sicherstellung der Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages dient
und die derzeitige Form des Nachweises im Interesse der Studierenden zugunsten
eines unbürokratischen und auf Datenaustausch basierenden Systems durch die OH
und die betreffenden Studienabteilungen der Universitäten, auch im Sinne einer
automatischen Verlängerung der Zugehörigkeit zur Universität bei einer entsprechenden
Prüfungsleistung umgestellt werden soll, sind die einschlägigen Bestimmungen auf zwei
Jahre befristet.
Das bedeutet: In einem Zeitraum von rund zwei Jahren sollen die Voraussetzungen
geschaffen sein, die informationstechnologischen Möglichkeiten im Sinne einer
studentenfreundlichen und möglichst effizienten Verwaltung umfassend zu nutzen. Dies
betrifft sowohl die Evidenz der Studierenden generell einschließlich der Mitgliedschaft in
der Österreichischen Hochschülerschaft, die Prüfungsevidenz und die für die
Familienbeihilfe, Studienförderung,
Sozialversicherung usw. erforderlichen
Bestätigungen. Soweit mit dem Datenschutz und dem Erfordernis der Sicherheit
öffentlicher Urkunden vereinbar, sollen die diversen Eingaben, Bestätigungen usw. auch
über Datenaustausch (e-mail, Internet, usw.) möglich werden.
Daher kann die derzeit aus Gründen der Sicherstellung der Arbeit der gesetzlichen
Interessensvertretung der Studierenden erforderliche Maßnahme einer Koppelung von
Fortsetzungsmeldung und Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen befristet werden.
Zu Z 6
Mit der vorgeschlagenen (ergänzenden) Übergangsbestimmung kann die festgestellte
Regelungslücke zwischen dem mit Ablauf des 31. Juli 1997 erfolgten Außerkrafttreten
des § 20 Abs. 3 AHStG und dem erst bevorstehenden Inkrafttreten neuer Studienpläne,
die (auch künftig) Überlappungen von Studienabschnitten festlegen können, in der
Übergangsphase geschlossen werden.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an
den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung vorgeschlagen.