652/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Lukesch, DDr. Niederwieser, Amon, S. Ablinger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz -

UniStG), BGBI. 1 Nr.48/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 46 lautet:

„Nichtigkeit von Beurteilungen“

2. Dem § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Beurteilung einer Lehrveranstaltungsprüfung, die ohne vorliegende aktuelle

Meldung der Fortsetzung des Studiums abgelegt wurde (§ 52 Abs. 2), ist nichtig. Auf

Antrag der oder des Studierenden hat die Studiendekanin oder der Studiendekan einen

Feststellungsbescheid zu erlassen.“

3. § 52 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“ und folgender neuer Abs. 2 wird

eingefügt:

„(2) Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern

ablegen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).“

4. § 55 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan

festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des

Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat.“

5. Dem § 74 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 74 Abs.4 und 5 und 80 Abs.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.I

Nr/1998 treten mit 1.März 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1, sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. .../1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft und mit Ablauf des

29.Febwar 2000 außer Kraft. Die §§ 52 und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBI.Nr.I Nr.48/1997 treten mit 1. März 2000 wieder in Kraft.

6. Dem § 80 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen

besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung

einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor

dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.“

7. Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBI. 1 Nr. .11998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die

ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.“

Begründung

Zu Z1 bis 5 und 7:

Gemäß § 20 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBI. Nr.309, ist die

Entrichtung des Hochschülerschaftsbeitrages „semesterweise anläßlich der Inskription

nachzuweisen und bildet die Voraussetzung für die gültige Inskription des jeweiligen

Semesters“.

Die Bestimmungen des UniStG sehen zwar vor, daß die Studierenden verpflichtet sind,

innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters „die Fortsetzung des

Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden (§ 32 Abs. 1 UniStG), wobei aber

ein Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien nur dann erfolgt, wenn Studierende

„mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen

Studienrichtung“ unterlassen (§ 39 Abs. 1 Z 2 UniStG).

Im UniStG sind keine sonstigen Sanktionen für das Unterlassen der Meldung der

Fortsetzung vorgesehen. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich somit, daß

Studierende ihr Studium zwei Semester fortsetzen können, ohne eine Meldung für die

Fortsetzung des Studiums vorzunehmen und somit auch ohne für diese Semester den

Hochschülerschaftsbeitrag zu bezahlen.

Auf Grund der nunmehr vorgeschlagenen Änderungen müssen Studierende in allen

Semestern, in denen sie Lehrveranstaltungsprüfungen ablegen wollen, somit also in

allen Semestern in denen sie sogenannte Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen

besuchen wollen, dafür Sorge tragen, daß eine Meldung über die Fortsetzung des

Studiums erfolgt ist. Dies garantiert der Österreichischen Hochschülerschaft weiterhin

die Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages.

Davon unberührt bleiben die Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen,

die weiterhin - entsprechend der Rechtslage im früheren AHStG - bei aufrechter

Zulassung auch ohne erfolgte Rückmeldung abgelegt werden können.

Die neue Regelung soll mit 1. März 1998 in Kraft treten und nur für die danach

stattfindenden Lehrveranstaltungsprüfungen gelten.

Da die Novelle der Sicherstellung der Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages dient

und die derzeitige Form des Nachweises im Interesse der Studierenden zugunsten

eines unbürokratischen und auf Datenaustausch basierenden Systems durch die OH

und die betreffenden Studienabteilungen der Universitäten, auch im Sinne einer

automatischen Verlängerung der Zugehörigkeit zur Universität bei einer entsprechenden

Prüfungsleistung umgestellt werden soll, sind die einschlägigen Bestimmungen auf zwei

Jahre befristet.

Das bedeutet: In einem Zeitraum von rund zwei Jahren sollen die Voraussetzungen

geschaffen sein, die informationstechnologischen Möglichkeiten im Sinne einer

studentenfreundlichen und möglichst effizienten Verwaltung umfassend zu nutzen. Dies

betrifft sowohl die Evidenz der Studierenden generell einschließlich der Mitgliedschaft in

der Österreichischen Hochschülerschaft, die Prüfungsevidenz und die für die

Familienbeihilfe, Studienförderung, Sozialversicherung usw. erforderlichen

Bestätigungen. Soweit mit dem Datenschutz und dem Erfordernis der Sicherheit

öffentlicher Urkunden vereinbar, sollen die diversen Eingaben, Bestätigungen usw. auch

über Datenaustausch (e-mail, Internet, usw.) möglich werden.

Daher kann die derzeit aus Gründen der Sicherstellung der Arbeit der gesetzlichen

Interessensvertretung der Studierenden erforderliche Maßnahme einer Koppelung von

Fortsetzungsmeldung und Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen befristet werden.

Zu Z 6

Mit der vorgeschlagenen (ergänzenden) Übergangsbestimmung kann die festgestellte

Regelungslücke zwischen dem mit Ablauf des 31. Juli 1997 erfolgten Außerkrafttreten

des § 20 Abs. 3 AHStG und dem erst bevorstehenden Inkrafttreten neuer Studienpläne,

die (auch künftig) Überlappungen von Studienabschnitten festlegen können, in der

Übergangsphase geschlossen werden.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an

den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung vorgeschlagen.