653/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr.Brauneder, Dr. Grollitsch, DI Schöggl und Kollegen
zum Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts—Studiengesetz — UniStG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz — UniStG) wird
wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das im Titel angeführte Gesetz wird wie folgt geändert:
§ 53 Abs. 2, 2. Satz lautet:
„Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang und für das Ende jedes Semesters anzusetzen, für die
Mitte des Semesters aber nur in begründeten Ausnahmesituationen im Einvernehmen mit der
vorgesehenen Prüferin oder dem
vorgesehenen Prüfer.“
Erläuterung:
Die im Universitäts-Studiengesetz vorgesehene Festsetzung eines Prüfungstermines für die Mitte des
Semesters ist wegen des Zwangscharakters abzulehnen, da er nicht den spezifischen Situationen
mancher Fakultäten oder Studienrichtungen Rechnung trägt. Ein Prüfungstermin in der Semestermitte
zerhackt in derartigen Fällen oft nicht nur den Lehrveranstaltungsbetrieb, er unterbricht ihn auch durch
Inanspruchnahme von Hörsälen für Prüfungen. Darüber hinaus führt er zu pädagogisch unerwünschten
Blockveranstaltungen in Form von „Schnellsiederkursen“ und steigert die Prüfungsbürokratie pro
Studienjahr um mindestens 50 Prozent, wahrscheinlich noch um mehr. Eine langjährige Erfahrung lehrt
überdies, daß eine dichte Aufeinanderfolge von Prüfungsterminen Studierende dazu verleitet,
Prüfungen hinauszuschieben. Ein solches Nichtantreten trägt mit dazu bei, Studienzeiten zu verlängern
— mit allein der Ausnahme baldiger Reprobationstermine.
Die Festsetzung eines „dritten“ Prüfungstermins soll daher über die vorgeschlagene „Kann-
Bestimmung“ in die — echte — Autonomie der Fakultäten überführt werden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß
für Wissenschaft und Forschung zuzuweisen.