679/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Helmut Peter, Volker Kier, Partnerinnen und Partner
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz 1969 (BGBl
19691461) idgF, Arbeitsverfassungsgesetz 1974 (BGBl 1974/22) idgF, das
Arbeitsruhegesetz 1983 (BGBl 1983/144) idgF, das Feiertagsruhegesetz 1957
(BGBl 1957/153) idgF und das Urlaubsgesetz 1976 (BGBl 1976/390) idgF
geändert und das Öffnungszeitengesetz 1991 (BGBl 1992/50) idgF sowie das
Sonn - und Feiertags - Betriebszeitengesetz 1984 (BGBl 1984/129) idgF
aufgehoben werden (Wirtschaftsflexibilisierungsgesetz 1998)
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz 1969 (BGBl 1969/461) idgF,
das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 (BGBl 1974/22) idgF, das Arbeitsruhegesetz
1983 (BGBl 1983/144) idgF, das Feiertagsruhegesetz 1957 (BGBl 1957/153) idgF
und das Urlaubsgesetz 1976 (BGBl 1976/390) idgF geändert und das
Öffnungszeitengesetz 1991 (BGBl 1992/50) idgF sowie das Sonn - und
Feiertags - Betriebszeitengesetz 1984 (BGBl 1984/129) idgF aufgehoben werden
(Wirtschaftsflexibilisierungsgesetz 1998)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
Das Arbeitszeitgesetz (BGBI 1969/461) idgF wird wie folgt geändert:
1. § 4Abs. 8 lautet:
„(8) Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und
6 eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungs -
zeitraum zulassen. Der Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung
und den Einzeldienstvertrag zur Zulassung einer Übertragung ermächtigen."
2. § 4 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen nach Abs. 6 und 7 zulassen,
wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt,
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektiv-
vertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein
Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, oder
3. eine kollektivvertragliche Regelung nach Abs. 6 und 7 nicht
besteht.“
Artikel II
Das Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl 1974/22) idgF wird wie folgt
geändert:
§ 97 Abs. 1 Z. 2 lautet
„2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der
Dauer und Lage der Arbeitspausen, der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage, sowie Regelungen nach § 4 Abs. 6 und 7 Arbeitszeitgesetz (BGBl
1969/461) in der jeweils geltenden Fassung iVm
§ 4 Abs. 9 leg. cit."
Artikel III
Das Arbeitsruhegesetz (BGBl 1983/144) idgF wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 entfallen die Ziffern 4 und 5. Die Ziffern 6 und 7 erhalten die
Bezeichnung 4 und 5.
2. § 12a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Kollektivvertrag kann in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen von der
Wochenend - und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies technologisch oder zur
Verhinderung unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteile sowie zur Sicherung der
Beschäftigung erforderlich ist.“
3. § 13a lautet
,,§ 13a. Die Beschäftigung an den letzten vier Sonntagen vor dem 25. Dezember in
Verkaufsstellen im Handel ist zulässig. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die
Beschäftigung an diesen Sonntagen auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, an den letzten vier Sonntagen vor
dem 25. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
4. § 31 wird um folgenden Abs.4 erweitert:
„(4) Verordnungen gemäß §12 Abs.1 Z 4 oder 5 idF BGBl. I Nr.46/1997 gelten bis
zum Abschluß einschlägiger
Kollektivverträge weiter.“
Artikel IV
Das Feiertagsruhegesetz (BGBl 1957/153) idgF wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet.
§ 1. (1) Als Feiertag im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage: 1.
Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai
(Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober
(Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 25. Dezember (Weihnachten), 26.
Dezember (Stephanstag).
Artikel V
Das Urlaubsgesetz 1976 (BGBl 1976/390) idgF wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Urlaub entsteht im ersten Jahr im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr
zurückgelegten Dienstzeit. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte
Urlaubsanspruch mit dem Beginn des Arbeitsjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch
Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht im Verhältnis der
beschäftigungsfreien Zeit verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist.“
Artikel VI
Das Öffnungszeitengesetz 1991 (BGBl 1992/50) idgF wird aufgehoben.
Artikel VII
Das Sonn - und Feiertags-Betriebszeitengesetz 1984 (BGBl 1984/129) idgF wird
aufgehoben.“
Erläuternde Bemerkungen
Vorblatt:
Problem:
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für österreichische Unternehmen (im
internationalen Wettbewerb) sind immer noch gekennzeichnet von Über -
reglementierung und Mißtrauen in die Mechanismen des freien Marktes. Das
erschwert unternehmerisches Handeln erheblich und meist unnötig. Zudem wirken
viele Normen auch lohnkostenerhöhend ohne entsprechend höhere Bruttolöhne auf
Seiten der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Im Gegenteil: Niedrigere Lohnkosten
führen nicht nur zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen
Unternehmen sondern auch zu höheren Bruttolöhnen und - Gehältern.
Ziel:
Ziel dieses Gesetzes ist die Flexibilisierung wesentlicher Rahmenbedingungen für
die österreichische Wirtschaft und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit durch ein
Bündel von gesetzlichen Änderungen und Aufhebung zweier kontraproduktiver
Gesetze.
Alternative:
Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage.
EU - Konformität:
Die Vereinbarkeit mit dem Recht der
Europäischen Union ist gegeben.
Kosten für die Vollziehung:
Für die Vollziehung sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten, da die Änderungen
im Bereich des Arbeitszeit - , des Arbeitsruhe -, des Feiertagsruhe - und des
Urlaubsgesetzes lediglich Vereinfachungen bringen, und mit der Aufhebung des
Öffnungszeitengesetzes und des Sonn- und Feiertagsbetriebsruhegesetzes
Vollziehungsaufgaben wegfallen.
Folgekostenabschätzung:
Für die Normadressaten sind keine zusätzlichen kosten zu erwarten, da das
gegenständliche Gesetz nachgerade gegenteiliges Ziel verfolgt.
Im einzelnen:
1. Betroffene:
Unternehmen, insbesondere im Bereich des Handels und des Gewerbes und
deren Arbeitnehmerlnnen, sowie die KonsumentInnen;
Verbessert wird die Wettbewerbssituation insbesondere kleinerer und mittlerer
Unternehmen durch Erhöhung deren Handlungsspielraumes;
In regionaler Hinsicht ergibt sich keine besondere Betroffenheit.
2. Maßnahmen:
Von den betroffenen Unternehmen sind zur Umsetzung des gegenständlichen
Gesetzes keine eigenen Maßnahmen zu treffen, um dem Gesetz zu genügen; im
Gegenteil: die Rahmenbedingungen werden
verbessert.
3. Wirtschaftliche Folgen:
Für die Beschäftigungsentwicklung sind äußerst positive Impulse zu erwarten
(insbesondere auch im Bereich des Teilzeitarbeitsmarktes).
- Für das Investitionsklima und die Gründung neuer Unternehmen sind durch die
Flexibiliserung der Rahmenbedingungen und die Erweiterung des
unternehmerischen Handlungsspielraumes positive Effekte zu erwarten.
- Für die Wettbewerbsposition der Unternehmen ist (insbesondere auch im
internationalen Vergleich) eine spürbare Verbesserung zu erwarten (nachgerade
ein Hauptziel des Gesetzes).
4. KMU - Hinweis:
Die besondere Lage kleiner und mittlerer Unternehmen wird in zweierlei Hinsicht
vom Gesetz berührt. Zum einen soll die Flexibilisierung gerade die
Wettbewerbssituation dieser Betriebe (insbesondere im Bereich des Handels und
des Gewerbes) durch Erweiterung des unternehmerischen
Handlungsspielraumes verbessern. Zum anderen sei aber aus Gründen der
politischen Redlichkeit explizit erwähnt, daß die besseren Rahmenbedingungen
(insbesondere die Freigabe der Ladenöffnungszeiten) auch von Einkaufszentren
und ähnlichen Konsum - Ballungsgebieten neuen Typs zu deren Vorteil genutzt
werden können.
5. Quantifizierung:
- Mangels Folgekosten des Gesetzes für die Wirtschaft und die betroffenen
Personengruppen können und müssen
diese auch nicht quantifiziert werden.
Besondere Erläuterungen
Zu Artikel 1:
Nach Ansicht der unterzeichneten Abgeordneten bedarf es einer eindeutigen,
jeden Mißbrauch ausschließenden Vorgabe seitens des Gesetzgebers, durch
die eine angemessene Flexibilität im Rahmen einer kollektivvertraglichen
Einigung und einer genauen Kenntnis der spezifischen Betriebssituation vor Ort
eingeräumt werden soll. Diesem Ziel wurde seitens des Gesetzgebers mit der
jüngsten Reform des Arbeitszeitgesetzes sehr nahegekommen. In der Praxis
haben sich jedoch noch Umsetzungsschwierigkeiten - insbesondere hinsichtlich
der Abschlüsse einschlägiger Kollektivverträge - gezeigt.
Ausgehend von der Notwendigkeit der Arbeitszeitflexibilisierung sollte die
Reform einerseits dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer
Unternehmen zu stärken, andererseits aber auch die eigenverantwortliche
Entscheidung der einzelnen Arbeitnehmerin in einem wirklichen Rahmengesetz
ermöglichen. Kostensenkungen für die Unternehmen können zur Steigerung
des Gehalts - und Lohnanteils auf Seiten der Arbeitnehmer genutzt werden
In § 4 Abs. 8 wird die Möglichkeit geschaffen, daß der Kollektivvertrag auch die
Betriebsvereinbarung und den Einzeldienstvertrag zur Zulassung der
Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum
ermächtigen kann. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, eine erweiterte
Flexibilisierung der Arbeitswelt zum Wohl aller Beteiligten dadurch zu erreichen,
daß die Möglichkeiten von Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträgen
für individuelle und unternehmensspezifische Speziallösungen erweitert
werden. Der Rahmen für die freie Einteilung der (im übrigen gleich bleibenden)
Normalarbeitszeit soll beibehalten werden.
In § 4 Abs. 9 wird die Möglichkeit geschaffen, Regelungen nach § 4 Abs. 6 und
7 (flexible Arbeitszeitmodelle) auch in jenen Fällen durch eine
Betriebsvereinbarung zu schaffen, in denen keine entsprechende
kollektivvertragliche Regelung besteht (nicht nur wenn der entsprechende
Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder auf
Unternehmerseite kein Kollektivvertragspartner existiert).
Zu Artikel II:
Die Regelung dient der Erweiterung der durch die Betriebsvereinbarung regelbaren
Materien im Sinne der Änderung der Bestimmung des § 4 Abs. 9 Arbeitszeitgesetz
auf jene Fälle, in denen eine kollektivvertragliche Regelung von Arbeitszeit -
flexibilisierungsmodellen im Sinne des § 4 Abs. 6 und 7 nicht besteht (Artikel 1).
Zu Artikel III:
Abseits ideologischer Polemiken ist diese Abänderung von der Sorge der
unterzeichneten Abgeordneten darum getragen, daß es aufgrund der wenig
eingrenzenden Formulierung des §12a Abs.1 zu einem leichtfertigen und
branchenübergreifenden Abgehen von der kulturell verwurzelten Sieben - Tage -
Woche unter dem Vorwand des wirtschaftlichen Nachteils kommen könnte. Die in
unserer Gesellschaft verankerte Sonntagsruhe ist jedoch als ein wichtiges Element
unserer Kultur mit einem breiten Konsens in der Bevölkerung zu betrachten.
Überdies erfüllt ein gemeinsamer (kollektiver) Ruhetag in der Woche besonders auch
für Familien und Partnerschaften eine wichtige Funktion.
Dessen ungeachtet kann der arbeitsfreie Sonntag nicht als quasi dogmatische
Bestimmung eingefordert werden; immerhin erwarten sich auch die stärksten
BefürworterInnen der Sonntagsruhe eine rund um die Uhr funktionierende Betreuung
gerade in wichtigen Dienstleistungsbetrieben wie Spitälern, Medien, Telekommuni -
kation oder Verkehrsbetrieben, aber auch in
Freizeit, Gastgewerbe und Tourismus.
Insbesondere im Handel werden beträchtliche Teile des Jahresumsatzes in der
Vorweihnachtszeit getätigt. Um den Handel in die Lage zu versetzen, dem
Nachfrageverhalten flexibel zu begegnen, soll eine Beschäftigung an den vier
Adventsonntagen ermöglicht werden. Diese Bestimmung korrespondiert mit der
Aufhebung des Ladenöffnungszeitengesetzes im Artikel VI dieses Bundesgesetzes.
Die bisherige Regelung des § 13a (Sonderregelung für den 8. Dezember) wird nach
diesem Bundesgesetz unnötig, da die ebenfalls enthaltene Änderung des
Feiertagsruhegesetzes eine generelle Aufhebung der Arbeitsfreistellung für den 15.
August (Maria Himmelfahrt) und den 8. Dezember (Maria Empfängnis) vorsieht.
Zu Artikel IV:
In Österreich sind im internationalen Vergleich zu viele Feiertage arbeitsfrei. Das
wirkt lohn(neben)kostenerhöhend und somit für die österreichische Volkswirtschaft
und das Ziel der Wohlstandssicherung negativ. Aus diesem Grund wird durch die
gegenständliche Änderung des Feiertagsruhegesetzes vorgeschlagen, auf die
Beschäftigungsfreistellung an zwei Feiertagen zu verzichten. So erscheint
insbesondere der 8. Dezember (Maria Empfängnis) als Arbeitstag sinnvoll, da ja
schon bisher durch die Sonderregelung des § 13a Arbeitsruhegesetz die
Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen möglich war. Aber auch der Verzicht auf die
Beschäftigungsfreistellung am 15. August (Maria Himmelfahrt) erscheint aus Sicht
aller Beteiligten vertretbar, da dieser sowieso in die Haupturlaubszeit fällt. Daß
diesbezügliche Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl Erfolg zeitigen können,
beweist das Beispiel Peter und Paul, im Konkordat noch als Feiertag vorgesehen,
und doch nicht arbeitsfrei.
Zu Artikel V:
Die derzeitigen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes sehen vor, daß nach den ersten
sechs Monaten Dienstzeit des ersten
Arbeitsjahres, Urlaub in voller Höhe - und nicht
mehr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit, wie in den ersten sechs Monaten -
gebührt. Insbesondere für Branchen, die starken saisonalen Schwankungen, was
den Bedarf an Arbeitskräften betrifft (befristete Dienstverhältnisse), unterliegen,
erweist sich diese Regelung als kontraproduktiv; aus sozialen Gründen jedenfalls
unerwünschte Effekte sind die Folge.
Urlaubsansprüche in befristeten Arbeitsverhältnissen sind nicht gesondert geregelt,
was dazu führt, daß Betriebe, die Auslastungsschwankungen unterliegen, es sich
schwer leisten können, ArbeitnehmerInnen länger als 6 Monate zu beschäftigen.
Dauert das Dienstverhältnis nämlich exakt ein halbes Jahr, so gebührt im Falle der
Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung in der Höhe des
noch ausstehenden Urlaubsentgelts - also entsprechend einem sechsmonatigen
Dienstverhältnis. Dauert das Dienstverhältnis allerdings auch nur 6 Monate und
einen Tag, so gebührt eine Urlaubsentschädigung in der Höhe eines Jahresurlaubes.
Für die Bemessung des 13. und 14. Gehalts wird die Dauer des Dienstverhältnisses
bis zur Konsumtion des Jahresurlaubes verlängert.
Dies bedeutet für die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses über 6
Monate hinaus Zusatzkosten von rund 3 Wochenlöhnen. Potentielle Arbeitschancen
bleiben ungenützt. Verschärfend für die DienstnehmerInnen kommt überdies die
Regelung hinzu, die Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 28 Wochen
Beschäftigung vorsieht.
Es ist aber auch - abseits solcher Sonderkonstellationen - grundsätzlich nicht
einzusehen, warum der Urlaubsanspruch im ersten Jahr nicht aliquot anfallen sollte.
Vor dem Hintergrund dessen, daß der Urlaub nicht zuletzt der Erholung von Arbeit
dient, stellt sich darüber hinaus kein plausibler Grund dar, warum Anspruch auf
Urlaub in voller Höhe auch in Zeiten der
Karenzierung anfallen soll.
Zu Artikel VI:
Die Aufhebung des Öffnungszeitengesetzes ist von der Einsicht getragen, daß es
Ziel allen Wirtschaftens ist, KundInnenbedürfnisse zu befriedigen1 und dies zu jenem
Zeitpunkt, in dem die KundInnen die Leistungen nachfragen. Nur KundInnen
schaffen Arbeitsplätze, nicht die Wirtschaft oder gar die Politik.
Die Mitgliedschaft Österreichs zur Europäischen Union verlangt auch von
Wirtschaftsstandorten, sich auf neue Wettbewerbsbedingungen einzustellen. Das gilt
um so mehr für Fremdenverkehrsregionen im internationalen Wettbewerb. Nicht nur,
daß durch geschlossene Geschäfte den UnternehmerInnen Umsätze entgehen,
verzichtet auch der Staat auf seine daraus resultierenden Steuereinnahmen und wird
auf die Sicherung oder gar Schaffung neuer Arbeitsplätze im Handel fahrlässig
verzichtet.
Mit den Rahmenbedingungen des Öffnungszeitengesetzes erscheint es auch nach
der Reform des Jahres 1996 nicht möglich, dieser Herausforderung wirksam zu
begegnen. Sonderregelungen, Ausnahmen von Ausnahmen und Landeshauptmann -
ermächtigungen haben sich in der Praxis nicht bewährt. Aus liberaler Sicht gibt es
kein schützenswertes Rechtsgut, das rechtfertigt, UnternehmerInnen im Handel
vorzuschreiben, wann sie ihre Geschäfte zu schließen haben. Die berechtigten
Anliegen des ArbeitnehmerInnenschutzes bleiben durch andere Gesetze, wie
beispielsweise das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz etc. und nicht zuletzt
durch die (weiter auszubauende) innerbetriebliche Mitbestimmung gewahrt. Neue
Perspektiven ergeben sich aber insbesondere
auch für den Teilzeitarbeitsmarkt.
Zu Artikel VII:
Auch die Aufhebung des Sonn - und Feiertags-Betriebszeitengesetzes ist von der
Einsicht getragen, daß es Ziel allen Wirtschaftens ist, KundInnenbedürfnisse zu
jenem Zeitpunkt zu befriedigen (bzw. Arbeit zu jenem Zeitpunkt zu verrichten), in
dem die KundInnen die Leistungen nachfragen (bzw. die Arbeit anfällt).
Insbesondere ergäben sich in jenen Gewerben auch Ungleichbehandlungen im
Vergleich zum Handel, in denen typischerweise Geschäftslokale unterhalten werden.
Mit den Rahmenbedingungen des Sonn - und Feiertags - Betriebszeitengesetzes
erscheint es hingegen nicht möglich, den Herausforderungen eines dynamischen
Wirtschaftsunternehmens wirksam zu begegnen. Aus liberaler Sicht gibt es kein
schützenswertes Rechtsgut, das rechtfertigt, UnternehmerInnen im Gewerbe
vorzuschreiben, wann sie ihre Betriebe geschlossen halten müssen. Die
berechtigten Anliegen des ArbeitnehmerInnenschutzes bleiben durch andere
Gesetze, wie beispielsweise das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz etc. und
nicht zuletzt durch die (weiter auszubauende) innerbetriebliche Mitbestimmung
gewahrt. Auch dem Gedanken des Nachbarschaftsschutzes (Lärmschutz etc.) wird
anderen Orts Rechnung getragen.
Neue Perspektiven ergeben sich auch im Gewerbebereich insbesondere für den
Teilzeitarbeitsmarkt. Den Unternehmen wird die Möglichkeit zur Hand gegeben,
flexibel auf jeweilige betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten zu reagieren.
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei
Monaten verlangt und die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen