682/AE XX.GP
ENTSCHLIE SSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt Dipl. - Ing. Schöggl, Madl, Gaugg
betreffend faire Pensionsanpassung - verfassungsrechtlicher Schutz der Pensionen
Derzeit bewirkt die Pensionsanpassung eine stetige Auseinanderentwicklung der Pensionshöhen,
weil durch die prozentuelle Erhöhung den Beziehern niedriger Ruhestandsleistungen ein wesentlich
kleinerer Betrag zugute kommt als denen höherer Leistungen. Da sich die Preiserhöhung für die
Grundbedürfnisse der älteren Menschen zwischen den verschiedenen Einkommensgruppen aber
wesentlich schwächer unterscheidet, bewirkt die prozentuelle Anpassung tendenziell ein Verarmen
der Bezieher niedriger Pensionen und eine Überversorgung im Bereich der Höchstpensionen.
Durch die jetzt geltenden Pensionsanpassungsregelungen ist außerdem nicht sichergestellt, daß die
jährliche Erhöhung der Leistungen zumindest im Durchschnitt der Steigerung der die Pensionisten
treffenden Durchschnittskosten entspricht. Dieser Umstand bewirkt ein laufendes Annerwerden
aller Leistungsbezieher mit zunehmender Pensionsdauer; die Antragsteller halten diese Regelung
angesichts der langjährigen Versprechungen, den Pensionisten werde nichts weggenommen,
sowohl für falsch als auch für unzumutbar. Es wird mit zunehmendem Alter zudem immer
schwieriger, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen, und der Bedarf an teuren Dienstleistungen
etc. wächst mit dem Alter deutlich.
Die Antragsteller meinen, daß ein wesentlicher Teil des Generationenvertrages die Sicherheit ist,
mit der Personen, die ihr Leben lang für die Versorgung der Großeltern - und Elterngeneration
Beiträge bezahlt haben, davon ausgehen können, selbst eine Altersversorgung zu erhalten, die den
Regelungen entspricht, die im letzten Drittel ihres Arbeitslebens (also in einem Zeitraum, in dem
Eigenvorsorge nur mehr sehr beschränkt möglich ist) gegolten haben. Ebenso müssen alle, die eine
niedrige Ruhestands - Leistung beziehen, sicher sein können, daß diese Leistung nicht durch eine
unter der Inflationsrate liegende Anpassung sukzessive in ihrer Kaufkraft schwindet, also
wertmäßig verringert wird. Die Antragsteller halten es angesichts der jüngsten drastischen Ver -
schlechterungen im Pensionsrecht für erforderlich, flir diejenigen, die schon eine Altersver -
sorgungsleistung erhalten oder in den nächsten Jahren in den Ruhestand treten, eine Beibehaltung
der gewährten Leistung und zumindest für alle Bezieher niedriger und mittlerer Leistungen eine
Anpassung mindestens mit der Inflationsrate verfassungsrechtlich zu garantieren.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher
den nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat Gesetzesentwürfe zuzuleiten, die für alle
Bereiche der Altersversorgung eine Umstellung der jährlichen Leistungsanpassung nach folgenden
Grundsätzen sicherstellen:
1. Die Pensionsanpassung soll für alle Leistungen insgesamt zumindest gleich hoch sein wie die
jeweilige Inflationsrate nach dem Pensionistenindex, jedenfalls aber der Steigerung der Aktiv-
einkommen entsprechen, wenn diese niedriger ist als die Inflationsrate. Unter dem Aus-
gleichszulagenrichtsatz liegende Pensionen, zu denen keine Ausgleichszulage gewährt wird,
sind mit diesem durchschnittlichen Erhöhungssatz anzupassen.
2. Die Hälfte des aus der durchschnittlichen Leistungsanpassung der Leistungen ab dem Aus-
gleichszulagenrichtsatz resultierenden Betrages soll in degressiv gestalteten Fixbeträgen auf
das untere Drittel der Pensionen ab dem Ausgleichszulagenrichtsatz verteilt werden. Die
verbleibende Hälfte soll in einer gleichmäßigen prozentuellen Steigerung den anderen
Pensionisten zukommen.
Die Bundesregierung wird darüberhinaus ersucht, dem Nationalrat den Entwurf eines Verfas-
sungsgesetzes zum Schutz der Pensionen zuzuleiten, mit dem
1. die zuerkannten Leistungen sowie die erworbenen Anwartschaftsrechte jener, die bereits
einen Großteil ihrer Lebensarbeitszeit hinter sich gebracht haben und ihre Beitragsleistungen
nach dem bisher bestehenden System erbracht haben und
2. eine mindestens der Inflationsrate entsprechende jährliche Anpassung zumindest für alle, die
nur niedrige und mittlere Leistungen erhalten
garantiert werden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.