688/A XX.GP
Der Abgeorneten Schmidt, Motter, Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz , mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird.
Das Mutterschutzgesetz 1979 BGBl. Nr. 221/1979. in der geltenden Fassung wird wie folgt
geändert:
Der § 15a Abs. 1 Ziffer 2 lautet:
" 2. Beginn und Dauer der Karenzzeit sind dem Dienstgeber spätestens 8 Wochen vor dem
letztmölichen Antritt, bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege
( § 15 Abs. 6) unverzüglich bekanntzugeben."
Begründung
Solll das Karenzgeld bis zum zweiten Geburtstag des Kindes ausgeschöpft werden muß der
zweite Elternteil mindestens 6 Monate lang Karenzzeit nehmen. Anspruchsvorrausetzung ist
in jedem Fall, daß ein Teil der Karenzzeit jedenfalls 3 Monate betragen muß und es kann nur
eimal ein Wechsel zwischen den Eltern erfolgen. Recht auf Karenzzeit hat der Vater dann,
wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, die Pflege des Kindes überwiegend
selbst übernimmt und die Mutter des Kindes entweder auf ihren gesamten oder auf einen Teil
ihres Karenzanspruches verzichtet bzw. wegen ihrer Erwerbstätigkeit daran gehindert ist das
Kind selbst zu betreuen.
Trotz dieser gesetzlichen Regelung wird die Karenzzeit in Österreich von weniger als einem
Prozent der Männer in Anspruch genommen. Um zu erreichen, daß mehr Väter in Karenz
gehen, sollte die Meldung bzw. der Antrag nicht innerhalb von nur vier Wochen nach der
Geburt bei der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber beantragt werden müssen, da
insbesondere in dieser ersten Zeit nach der Entbindung sich Väter mit der neuen Situation
überfordert fühlen und sich deshalb nicht in der Lage sehen, so schnell einen
Karenzzeitanspruch geltend zu machen.
Um Männern zu ermöglichen ihr Rollenverhalten zu reflektieren und sich der neuen Situation
zu stellen, sollten sie mehr als nur vier Wochen nach der Entbindung zur Verfügung haben um
sich für eine Karenzzeit zu entscheiden. Die Ausweitung der Frist von derzeit vier Wochen
nach der Geburt soll als eine Zeit zur Bewußtseinsbildung dienen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuß beantragt.