688/A XX.GP

 

Der Abgeorneten  Schmidt, Motter, Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz , mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird.

Das Mutterschutzgesetz 1979 BGBl. Nr. 221/1979. in der geltenden Fassung wird wie folgt

geändert:

Der § 15a Abs. 1 Ziffer 2 lautet:

" 2. Beginn und Dauer der Karenzzeit sind dem Dienstgeber spätestens 8 Wochen vor dem

letztmölichen Antritt, bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege

( § 15 Abs. 6) unverzüglich bekanntzugeben."

Begründung

Solll das Karenzgeld bis zum zweiten Geburtstag des Kindes ausgeschöpft werden muß der

zweite Elternteil mindestens 6 Monate lang Karenzzeit nehmen. Anspruchsvorrausetzung ist

in jedem Fall, daß ein Teil der Karenzzeit jedenfalls 3 Monate betragen muß und es kann nur

eimal ein Wechsel zwischen den Eltern erfolgen. Recht auf Karenzzeit hat der Vater dann,

wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, die Pflege des Kindes überwiegend

selbst übernimmt und die Mutter des Kindes entweder auf ihren gesamten oder auf einen Teil

ihres Karenzanspruches verzichtet bzw. wegen ihrer Erwerbstätigkeit daran gehindert ist das

Kind selbst zu betreuen.

Trotz  dieser gesetzlichen Regelung wird die Karenzzeit in Österreich von weniger als einem

Prozent der Männer in Anspruch genommen. Um zu erreichen, daß mehr Väter in Karenz

gehen, sollte die Meldung bzw. der Antrag nicht innerhalb von nur vier Wochen nach der

Geburt bei der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber beantragt werden müssen, da

insbesondere in dieser ersten Zeit nach der Entbindung sich Väter mit der neuen Situation

überfordert fühlen und sich deshalb nicht in der Lage sehen, so schnell einen

Karenzzeitanspruch geltend zu machen.

Um Männern zu ermöglichen ihr Rollenverhalten zu reflektieren und sich der neuen Situation

zu stellen, sollten sie mehr als nur vier Wochen nach der Entbindung zur Verfügung haben um

sich für eine Karenzzeit zu entscheiden. Die Ausweitung der Frist von derzeit vier Wochen

nach der Geburt soll als eine Zeit zur Bewußtseinsbildung dienen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuß beantragt.