693/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abg. Dr.Povysil, Dr. Pumberger
und Kollegen
betreffend Heilmittel und Heilbehelfe - Versäumnisse im Bereich des Bundesministe -
riums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Antragsteller wiesen bereits am 29.02.1996 den Bundesminister für Arbeit und
Soziales auf Insidergeschäfte eines Verwandten der seinerzeitigen Bundeskanzler -
gattin mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf
dem Gebiet der Orthopädietechnik hin. Anstatt die ständig steigenden Ausgaben für
Schuheinlagen zu Lasten der Beitrags -, und Steuerzahler, aber auch der Selbstbe -
halt - Verpflichteten zu überprüfen, konterte der Bundesminister für Arbeit und Sozia -
les mit dem Hinweis auf privatrechtliche Verträge zwischen den Anbietern und dem
Hauptverband.
In einer Dringlichen Anfrage der FPÖ - Abgeordneten wurden dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales Fakten über das Zustandekommen dieser privatrechtlichen Ver -
träge vorgeführt, die keinen Zweifel an Insidergeschäften und wettbewerbsverzer -
renden Absprachen offen ließen. Mit Antrag vom 13.06.1996 wurde der Rechnungs -
hof mit der Durchführung einer Sonderprüfung der Gebarung der Träger der gesetz -
lichen Krankenversicherung im Bereich Heilmittel und Heilbehelfe beauftragt.
Der Rohbericht des Rechnungshofes vom 7.08.1997 bestätigte die von uns aufge -
zeigten Mißstände vollinhaltlich:
a) Seit dem Jahr 1959 regte der Rechnungshof an, die Preise der noch immer gel -
tenden sogenannten „Reichsliste“ neu zu kalkulieren. Im Jahr 1989 wies der
Rechnungshof darauf hin, daß der Aufwand für Heilbehelfe und Hilfsmittel erheb -
lich stärker stieg als der gesamte Leistungsaufwand, was auf die Abrechnung der
Leistungen nach der völlig veralterten ,,Reichsliste“ aus dem Jahr 1937 zurückzu -
führen war.
b) Erst ca. 35 Jahre später, nämlich im Jahr 1994, setzte der Hauptverband - wenn
auch untaugliche - Bemühungen, der Empfehlung des Rechnungshofes aus dem
Jahr 1959 zu entsprechen. Laut einem Aktenvermerk des Hauptverbandes vom
30.09.1994 wurde die Ausschreibung eines Artikelkataloges, aber nicht wie es die
Logik gebieten würde, vom Hauptverband bewerkstelligt, sondern es wurde diese
der ARGE - Orthopädie unter der Geschäftsführung des damals noch in Ausbildung
befindlichen Dr. I. (Schwiegersohn des Herrn R., lnnungsmeister der Orthopädie -
techniker) übertragen. Diese ARGE arbeitete aber bereits vor dieser Zeit, ohne of -
fizielle Beauftragung, aber im Einvernehmen mit dem Hauptverband, an der Aus -
schreibung eines Bandagen - und
Orthesenkataloges.
c) Im Herbst 1994 konnte daher Dr. I. unter dem Namen, der an seiner Privatadresse
angesiedelten ARGE-Orthopädie, einen „im Einvernehmen mit dem Hauptver -
band“ produzierten Katalog den Zulieferfirmen gegen die vorherige Zahlung von
öS 3.000,-- anbieten. Diese Zahlung war auf das auf ein auf Dr. I. lautendes Konto
der ARGE einzuzahlen. Die Firmen wurden eingeladen, ihre Produkte zur Auf -
nahme in den Katalog einzureichen, wobei folgende Vorgangsweise vorgesehen
war:
Nach Einzahlung von ÖS 3.000,-- erhalten die Unternehmen von der ARGE die Ausschreibungsunter-
lagen. Für jedes einzelne eingereichte Produkt wird ein Unkostenbeitrag eingehoben und zwar für die
ersten zehn eingereichten Produkte ein Betrag von je ÖS 5.000,--, für die nächsten zehn Produkte
von je ÖS 4.000,-- und für alle darüber hinaus eingereichten Produkte je ÖS 3.000,--, zahlbar auf das
Konto Dr. G. I.
Trotz massiver Beschwerden von Unternehmungen hinsichtlich der von Dr. I. bzw.
der ARGE-Orthopädie außerordentlich hohen eingeforderten Geldbeträge unter -
nahm der Hauptverband - laut Ausführungen des Rechnungshofes - dagegen
nichts, vielmehr leitete der Hauptverband direkt an ihn gerichtete Angebote von
Unternehmungen an die ARGE weiter.
d) Nachdem am 28.03.1995 Dr. I. bekanntgab, daß die ARGE einen ca. 1.000 Seiten
umfassenden Katalog erstellt hat, ersuchte der Hauptverband im Artikelkatalog
jeweils nur ein preislich und funktionell überprüftes Produkt anzuführen, das zu
SV - Tarifen an Versicherte abgegeben werden könne.
Diesem Ersuchen des Hauptverbandes wurde von der ARGE jedoch nicht ent -
sprochen, so daß der Rechnungshof sein Unverständnis ausdrückt, daß eine
ARGE mit unklarer Rechtsstellung, mit unklarer Vertretungsbefugnis an einem
umfassenden Katalog weiterarbeiten konnte. Dies auch, da die Haftung für die
beträchtlichen Beträge, welche die Unternehmen für die Aufnahme in den Katalog
bezahlen mußten, ebenso wie die Frage des Urheberrechtes ungeklärt war.
Dem Rechnungshof war es während der Prüfung trotz ständiger Kontaktnahme
mit der ARGE nicht möglich, anhand der Unterlagen die Rechtsform der ARGE
und den im Außenverhältnis rechtsverbindlichen Vertreter zu ermitteln. Denn die
ARGE - Orthopädie wurde erst am 2.11.1995 als Verein gegründet.
e) Dem Rechnungshof erschien es nicht vertretbar, daß der Hauptverband zumin -
dest in Ostösterreich de facto eine Monopolstellung der ARGE zuließ und jene
Unternehmen Beiträge für die Aufnahme von Produkten in den Katalog zahlen
mußten, die bereits geprüft, marktgängig und teilweise über Jahre hindurch ange -
boten wurden.
Angemerkt wurde vom Rechnungshof, daß die im Vereinsvorstand der ARGE
vertretenen Unternehmungen (J. R. und 5. Ges.m.b.H.) von ihnen vertriebene
Produkte preislich so anbieten konnten, daß diese zu den von den Sozialversiche -
rungsträgern zu bezahlenden Produkten gehörten (Ja-Produkte). Denn, durch die
Einführung eines Preisbandes konnten nur jene Produkte, die höchstens 10 %
teurer waren als das jeweils billigste, direkt mit den Krankenversicherungsträger
abgerechnet werden. Alle übrigen Produkte (Nein - Produkte) wurden durch einen
Zuschlag verteuert und mußten vom Patienten zunächst zur Gänze vorfinanziert
werden. Eine Kostenerstattung muß anschließend beim Sozialversicherungsträger
beantragen werden.
f) Diverse Sozialversicherungsträger äußerten - wie der Rechnungshof ausführt -
gegen die Vorgangsweise des Hauptverbandes massive Kritik, wie z.B.
schwerwiegende rechtliche Bedenken gegen den Vertragstext,
• Aushöhlung des Sachleistungsprinzipes,
• zur Gänze Vorfinanzierung der Kosten für den Heilbeheif durch den Versicherten,
• kein Anspruch auf Kostenerstattung für den Patienten bei einer Inanspruchnahme eines Behelfs,
der nicht tarifiert ist,
• Verdoppelung der einzelnen Tarifpositionen im Zuge der Neuregelung der Einlagentarife und daher
Verdoppelung des bisherigen Aufwandes (z.B. Aufwandserhöhung von 80 % bei Orthopä -
dieschuhmachern),
• Vorlage eines Vertrages, von dem lediglich ein Drittel zur Begutachtung übermittelt wurde,
• übermäßige Zentralisierung,
• Ausschluß der Direktverrechnung und der Kostenerstattung bei nicht gelisteten Produkten als un -
sozial und wenig versichertenfreundlich,
• Befürchtung, daß alleine in Vorarlberg der vom Hauptverband ausgehandelte Gesamtvertrag einen
Mehraufwand von zumindest 4 Mio. pro Jahr bedeutet.
g) Der Rechnungshof selbst zeigte wenig Verständnis, daß der Hauptverband die
diversen Sozialversicherungsträger nicht stärker bei der Preisfindung eingebun -
den hat. Dieser hätte auch anstelle der ARGE-Orthopädie die Preisangebote der
Artikel einholen müssen. Von ihm wäre auch zu überprüfen gewesen, ob die An -
gebotspreise auch kostengünstig sind. Aufgefallen ist auch, daß manche gängige
- zu hohen Stückzahlen verkaufte - Heilbehelfe mit stark gestiegenen Preisen in
den Katalog aufgenommen wurden.
Dies führt dazu, daß z.B. allein in Wien bei den neu tarifierten Produkten für die
Bandagisten ein Mehrertrag von 3,3 Mio. pro Jahr erzielt wird, der fast ausschließ -
lich von den Patienten zu bezahlen ist. In Oberösterreich wird allein bei vier Arti -
keln den Bandagisten durch die neuen Tarife ein Mehrertrag von rund 1 Mio. blei -
ben.
Die Neuregelung der Tarife hat zwar den Sozialversicherungsträgern eine Er -
sparnis gebracht, den Bandagisten höhere Erlöse gesichert, dies aber alles zu
Lasten der Versicherten. Der Rechnungshof weist daher darauf hin, daß der
Hauptverband derartige Verteuerungen zu Lasten der Patienten nicht zulassen
hätte dürfen.
Trotz dieser massiven Kritik ließ der Hauptverband den Gesamtvertragstext nahe-
zu unverändert ab 1.04.1997 in Kraft treten. Dies anscheinend deshalb, da im
Falle der Nichtinkraftsetzung des Gesamtkataloges den einreichenden Firmen die
Beiträge zur Gänze rückerstattet hätten werden müssen.
Nunmehr wurde der Vertrag mit Ende Juni1998 aufgrund unklarer Rechtsgestal-
tung und unterschiedlichster Interpretation aufgekündigt, so daß ab 01. Juli 1998
den Patienten ein vertragsloser Zustand droht, und diese daher Heilbehelfe zur
Gänze vorfinanzieren müßten.
In diesem Zusammenhang ist bezeichnend, daß der Herausgeber des Gesamtka -
taloges Dr. G. I. (nicht die ARGE-Orthopädie) im Vorwort „dem Motor“ dieses
Projektes Berufsgruppenobmann Komm.-Rat R., Herrn Bundesinnungsmeister -
stellvertreter G. und Herrn L. fü? ihre Mitarbeit dankte.
h) Als Ergebnis der Prüfung fordert der Rechnungshof den Hauptverband eindring-
lich auf, die Preise und Angebote in Hinkunft nicht mehr über die ARGE -
Orthopädie, sondern selbst einzuholen, da dieser es für nicht statthaft erachtet,
daß dies einer außenstehenden und von Eigeninteresse geprägten ARGE über -
lassen.
Im Hinblick auf die schwerwiegenden Mißstände muß die Frage aufgeworfen wer -
den, welche Interessen der Hauptverband vertrat, waren dies Cliquen oder partei -
pol tische Interessen. Denn Patienten und Interessen einzelner Sozialversiche -
rungsträger hat der Hauptverband sicherlich nicht wahrgenommen. Warum der
Hauptverband ein in Deutschland seit Jahren bestehendes analoges und von
Spitzenverbänden der Krankenkassen erarbeitetes Verzeichnis nicht zumindest
als Ausschreibungsunterlage verwendet hat, bleibt jedenfalls ungeklärt.
i) Daß der Hauptverband bzw. einige geprüfte Stellen einiges zu verbergen haben,
läßt sich auch daraus ableiten, daß bis dato trotz mehrmaliger Urgenzen - wie aus
einem Schreiben des Präsidenten des Rechnungshofes vom 27. Jänner 1998
(siehe Beilage) hervorgeht - keine Stellungnahme gegenüber dem Rechnungshof
abgegeben haben, obwohl bereits Anfang August 1997 das Prüfungsergebnis den
überprüften Stellen sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und So -
ziales zur Abgabe von Stellungnahmen übermittelt worden ist.
j) Dies hat ermöglicht, daß mit der ARGE - Orthopädie auffällig verflochtene Firmen
bzw. Personen - wie nachstehende Ausführungen zeigen - weiter ihr Unwesen
treiben können:
• So hat die im Vereinsvorstand der ARGE - Orthopädie vertretene Firma S.
Ges.m.b.H. (Gesellschafter u.a. J. R., Mag. K.‘ G. L.) vor kurzem einen Fran -
chising - und Kooperationsvertrag ausgearbeitet, der darauf abzielt, in Österreich
ein Preis - und Produktkartell herzustellen. Auf Seite 6 des beiliegenden Vertrages
wird u.a. ausgeführt, daß „es dem Franchisenehmer untersagt ist, Waren von
dritter Seite zu beziehen.“ Es sei denn, daß u.a. aufgrund „ärztlicher Verschrei -
bungen an einzelne Kunden zwingend ein anderes Produkt abzugeben ist“ . Im
letzteren Fall ist der Franchisenehmer aber verpflichtet, „im Rahmen seiner Mög -
lichkeiten darauf hinzuwirken, daß derartige Lieferhindernisse für S.-Produkte be -
seitigt werden!?“
• So haben gerade die in der ARGE - Orthopädie verflochtenen Firmen bzw. Perso -
nen die Möglichkeit genutzt, auf Kosten einer besseren Betreuung der Versicher -
ten und auf Kosten von qualifizierten Arbeitsplätzen ein Monopol weiter auszu -
bauen, da der Hauptverband durch den Gesamtvertrag es zuließ, daß jene Be -
stimmung, wonach für je zwei Filialen ein Meister und ein Geselle zur Verfügung
stehen müssen, entfallen ist.
• Der in der S. und somit auch in der ARGE - Orthopädie agierende G. L. (u.a. ehe -
maliger Innungsmeister für Bandagisten) konnte so in einem Schreiben vom
14.09.1997 an Herrn Komm. - Rat J. R. darauf hinweisen, daß
„viele Produkte da sind, die niemand kennt“ ... „vermutlich sind viele dieser Pro -
dukte sehr billig und jedes ist geeignet, unsere kostendeckenden Preise kaputt zu
machen“ ... „ich glaube, wir sind auf einem schlechten Weg“ ... "und dies alles oh -
ne Bezahlung“ ... „ich hätte eine Idee“ ... „der Einreicher muß ein Gutachten vorle -
gen, erstellt von einem gerichtlich beeideten Gutachter“ ... „außerdem müßte der
Einreicher für die Gutachten zahlen“ ... „die Bi (Bundesinnung) sollte festlegen,
welche Kriterien der gerichtlich beeidete Sachverständige zu erfüllen hat“
„mindestens zehnjährige Tätigkeit als Selbständiger im österreichischen Markt“
„derzeit gibt es nicht viele Sachverständige in Österreich“... „Du brauchst nur Dei -
nen Anwalt den Auftrag geben, er soll Dich beim BG Graz als SV eintragen las -
sen.“ ... „wäre es ein gutes Zusatzeinkommen - nicht für die Firma, aber für den
Chef als Sachverständigen“ ... „die große Prüfungskommission im Hauptverband‘
könnte so wie im Medizinproduktegesetz vorgesehen, zu einer Ethikkommission
werden und die könnten sie sich dann
alleine ohne Bundesinnung machen“
• So konnten zur Absicherung ihrer Interessen in einer Landeshauptstadt eine Fir -
ma gegründet werden, der u.a. der ehemalige lnnungsmeister als Mehrheitseigen -
tümer sowie Herr G.. (ehemals Bediensteter der Fa. R. KG, gewerberechtlicher
Geschäftsführer der Fa. S. Ges.m.b.H. sowie Kassier der ARGE Orthopädie) und
Verwandte des Herrn R. auch Geschäftsführer Herr Sch. (bis Jänner 1998 Proku -
rist der S. Ges.m.b.H.) angehören, welche im Besitz von Kassenverträgen ist. Ei -
ne Untersagung der Zuerkennung von Kassenverträgen an diese Firma ist nicht
erfolgt, da nach wie vor J. R. die Funktion des lnnungsmeisters ausübt. Dies ob -
wohl dieser seine Firma R. KG im November 1997 aufgrund finanzieller Schwie -
rigkeiten abgeben mußte.
• So konnte die Wirtschaftskammer Österreich in der dem Schreiben vom
02.12.1997 als Beilage angeschlossenen gemeinsamen Interpretation zum Ge -
samtkatalog ausführen, daß:
„1) die im Artikelkatalog aufscheinenden Indikationen grundsätzlich bindend sind,
2) die vom Arzt festgestellte Diagnose bindend, ein vom Arzt angegebenes Produkt hin -
gegen nicht bindend - die Produktauswahl obliegt der Vertragsfirma - ist,
3) die einseitige Korrektur eines verordneten Produktes auf ein billigeres Produkt durch
Kassen ist ohne Einvernehmen mit der Fachfirma nicht gestattet und hat zu unterblei -
ben.“
• So wurde offenkundig aufgrund der durch den neuen Gesamtkatalog entstande -
nen Aufwendungen Ende 1997 die dritte Zusatzvereinbarung zum Bandagisten -
vertrag gekündigt, so daß nunmehr Patienten, die aufgrund eines äußerst bemit -
leidenswerten Leidens u .a. Brustprothesen, elastische Binden benötigen, diese
Artikel zuerst voll bezahlen und dann als Bittsteller bei der entsprechenden Sozi -
alversicherungsanstalt um Kostenrückerstattung ansuchen müssen, wobei ihnen
nur mehr 80 % des Tarifs rückerstattet werden.
• So wurde eine Ausschreibung der Gebietskrankenkasse S. für einen Depotvertrag
für Rehabprodukte (Rollstühle, Krankenbetten, Toilettenlifte etc.) vom Herbst 1997
aufgehoben und der bis Ende Feber 1998 mit der Fa. L. befristete Vertrag verlän -
gert.
Auf diesen, der FPÖ - Sachverhaltsdarstellung bestätigenden Rohbericht des Rech -
nungshofes war weder das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
noch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger fähig oder
willens, zwischen August 1997 und Februar 1998 eine Stellungnahme abzugeben,
obwohl folgende zusammengefaßte
Kritikpunkte vorliegen:
• warum Hauptverband seit Jahren ein in Deutschland bestehendes Verzeichnis nicht als Muster
verwendet hat,
• ARGE mit unklarer Rechtsstellung, mit unklarer Vertretungsbefugnis hat an einem umfassenden
Katalog gearbeitet,
• Hauptverband hat diverse Sozialversicherungsträger nicht stärker in die Preisfindung eingebunden
• Haftung für beträchtliche Beträge ungelöst,
• die Frage des Urheberrechtes ungeklärt,
• es war nicht möglich, Unterlagen die Rechtsform der ARGE und den im Außenverhältnis rechts-
verbindlichen Vertreter bis 1995 zu ermitteln,
• der Hauptverband ließ in Ostösterreich de facto eine Monopolstellung der ARGE zu,
• jene Unternehmen mußten Beiträge von Produkten zahlen, die bereits marktgängig und über Jahre
hindurch angeboten wurden,
• schwerwiegende rechtliche Bedenken gegen den Vertragstext,
• Vorlage eines Vertrages, von dem lediglich ein Drittel zur Begutachtung übermittelt wurde,
• übermäßige Zentralisierung,
• Aushöhlung des Sachleistungsprinzipes,
• manche Heilbehelfe stark gestiegenen Preisen in den Katalog aufgenommen,
• Verdoppelung der einzelnen Tarifpositionen im Zuge der Neuregelung der Einlagentarife und daher
Verdoppelung des bisherigen Aufwandes (z.B. Aufwandserhöhung von 80 % bei Orthopä -
dieschuhmachern),
• Angebotspreise teilweise nicht kostengünstig,
• Befürchtung, daß alleine in Vorarlberg der vom Hauptverband ausgehandelte Gesamtvertrag einen
Mehraufwand von zumindest 4 Mio. pro Jahr bedeutet,
• in Wien neu tariflerten Produkten Bandagisten ein Mehrertrag von 3,3 Mio. pro Jahr - fast aus -
schließlich von den Patienten zu bezahlen,
• zur Gänze Vorfinanzierung der Kosten für Heilbehelfe durch den Versicherten bei sog.,, Nein“ -
Produkten,
• kein Anspruch auf Kostenerstattung für den Patienten bei einer Inanspruchnahme eines Behelfs,
der nicht tarifiert ist,
• Ausschluß der Direktverrechnung und der Kostenerstattung bei nicht gelisteten Produkten als un -
sozial und wenig versichertenfreundlich,
Die Berichterstattung an den Nationalrat wurde also so lange verzögert, bis der pro -
visorisch verlängerte Vertrag zwischen Hauptverband und Anbietern auslief.
Diese Vorgangsweise ist nicht geeignet, die in diesem Bereich herrschenden korrup -
tionsverdächtigen Mißstände abzustellen.
Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten den nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht,
• umgehend zu korruptionsverdächtigen Mißständen im Hauptverband der österrei -
chischen Sozialversicherungsträger, den Bereich Heilmittel und Heilbehelfe betref -
fend, Stellung zu nehmen,
• für die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Versor -
gung der Patienten mit Heilmitteln und
Heilbehelfen, Sorge zu tragen,
• die regionale Versorgung der Patienten durch leistungsfähige Klein - und Mittelbe -
triebe sicherzustellen, anstatt letztere zugunsten von Monopolisten und Oligopoli -
sten des Heilbehelfesektors auszuschalten,
• die Aufsichtspflicht gegenüber dem Hauptverband der Österreichischen Sozial -
versicherungsträger dergestalt wahrzunehmen, daß dieser außerstande gesetzt
wird, lnsiderabsprachen und gesetzwidrige Auftragsvergaben an dubiose Firmen
und Personen durchzuführen, sondern daß er auf seinen Auftrag, die zur Verfü -
gung stehenden Mittel der Beitragsiahler und des Bundes optimal im Interesse
der Patienten einzusetzen, verpflichtet wird.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Sozialausschuß zuzuweisen.