694/A XX.GP
der Abgeordneten Rosenstingl, Böhacker, Wenitsch, Mentil und Kollegen
betreffend: Sicherung der Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz‘ BGBl Nr.120/97, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Das Führerscheingesetz, BGBl 120/97 wird wie folgt geändert:
§20 Abs 5 lautet:
(5) Fahrzeuge der Klasse C, ausgenommen Einsatzfahrzeuge freiwilliger Feuerwehren im
Einsatz, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7, St beträgt, dürfen nur von einem
Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht
mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l
beträgt.
Begründung:
Im Zuge der Einführung strengerer Promillegrenzen im Straßenverkehr wurde auch -
begrüßenswerterweise - ein besonders strenges Alkohollimit von 0, 1%o, also praktisch ein
totales Alkoholverbot, für LKW - Fahrer in das Führerscheingesetz aufgenommen.
Diese grundsätzlich sinnvolle Maßnahme hat aber im ländlichen Bereich, wo freiwillige
Feuerwehren das Rückgrat des Brand - und Katastrophenschutzes bilden, nun insofern
problematische Auswirkungen, als diese Bestimmung in der Praxis für die Feuerwehrmänner
einem ständigen und totalen Alkoholverbot auch in ihrem Privatleben gleichkommt. Dies
erscheint unter Abwägung der Gefahren, die durch einen bis zu 0,5%o alkoholisierten Lenker
eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatzfall einerseits und ein nicht an den Binsatzort gelangendes
Feuerwehrfahrzeug andererseits entstehen können, wohl nicht sinnvoll.
Nun gibt es Rechtsmeinungen, daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung höchstwahrscheinlich
im Verwaltungsstratverfahren straffrei bleiben wird, doch rechtstaatlich akzeptabel ist eine
derartige Lösung sicher nicht. Vor allem ist es Menschen, die sich freiwillig bereit erklären, für
die Allgemeinheit Feuerwehrdienst zu leisten, unzumutbar, ein derartiges rechtliches Risiko auf
sich zu nehmen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Verkehrsausschuß zum
Zweck der Beratung im Unterausschuß zur Vorberatung der Anträge 627/A(E) und 628/A
vorgeschlagen.