694/A XX.GP

 

der Abgeordneten Rosenstingl, Böhacker, Wenitsch, Mentil und Kollegen

betreffend: Sicherung der Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz‘ BGBl Nr.120/97, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Das Führerscheingesetz, BGBl 120/97 wird wie folgt geändert:

§20 Abs 5 lautet:

(5) Fahrzeuge der Klasse C, ausgenommen Einsatzfahrzeuge freiwilliger Feuerwehren im

Einsatz, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7, St beträgt, dürfen nur von einem

Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht

mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l

beträgt.

Begründung:

Im Zuge der Einführung strengerer Promillegrenzen im Straßenverkehr wurde auch -

begrüßenswerterweise - ein besonders strenges Alkohollimit von 0, 1%o, also praktisch ein

totales Alkoholverbot, für LKW - Fahrer in das Führerscheingesetz aufgenommen.

Diese grundsätzlich sinnvolle Maßnahme hat aber im ländlichen Bereich, wo freiwillige

Feuerwehren das Rückgrat des Brand - und Katastrophenschutzes bilden, nun insofern

problematische Auswirkungen, als diese Bestimmung in der Praxis für die Feuerwehrmänner

einem ständigen und totalen Alkoholverbot auch in ihrem Privatleben gleichkommt. Dies

erscheint unter Abwägung der Gefahren, die durch einen bis zu 0,5%o alkoholisierten Lenker

eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatzfall einerseits und ein nicht an den Binsatzort gelangendes

Feuerwehrfahrzeug andererseits entstehen können, wohl nicht sinnvoll.

Nun gibt es Rechtsmeinungen, daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung höchstwahrscheinlich

im Verwaltungsstratverfahren straffrei bleiben wird, doch rechtstaatlich akzeptabel ist eine

derartige Lösung sicher nicht. Vor allem ist es Menschen, die sich freiwillig bereit erklären, für

die Allgemeinheit Feuerwehrdienst zu leisten, unzumutbar, ein derartiges rechtliches Risiko auf

sich zu nehmen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Verkehrsausschuß zum

Zweck der Beratung im Unterausschuß zur Vorberatung der Anträge 627/A(E) und 628/A

vorgeschlagen.