695/A XX.GP
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser,Dipl. Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr.Gertrude Brinek
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem Studienförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 30, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. ( Nr.xx/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Z 4 lautet:
"4 Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30 Lebensjahres
begonnen hat Diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres
Jahr
a) für jedes volle Jahr in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten
haben, sowie
b) für jedes Kind, das Selbsterhalter bis zum dritten Lebensjahr gepflegt und erzogen
haben, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet waren,
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.“
2. An § wird folgender Abs. II angefüg:
"(II) Der § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yyy/1998 tritt mit 1. Sep -
tember 1998 in Kraft“
Erläuterungen:
Aus einer Studie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr über "Studienfor -
derung und Studieneinstiegsalter“ vom Jänner 1998 ergibt sich, daß altere Studienanfänger
auf Grund ihrer häufig unterschiedlichen familiären und beruflichen Lebenssituation für einen
Studienabschluß mehrere Semester länger brauchen als jüngere Studienanfänger und in viel
höheren Maß ihr Studium abbrechen
Hinsichtlich der Studien wählen über 30 - jährige Studienanfänger verstärkt philosophisch -
humanwissenschaftliche oder rechtswissenschaftliche Studienrichtungen und weniger tech -
nisch - naturwissenschaftliche oder medizinische Studienrichtungen
Aus den durchgeführten Untersuchungen ergibt sich auch eine unterschiedliche soziale
Herkunft hinsichtlich der jüngeren und älteren Studienanfänger. Die Eltern älterer Studien -
anfänger sind häufiger Arbeiter, einfache Angestellt, sowie kleinere Landwirte und Gewer -
betreibende mit Pflichtschulbildung, Lehre oder Fachschulabschluß. Deutlich erhöht ist auch
der Anteil derer, die erst über die Studienberechtigungsprüfung eine Studienzulassung erhal -
ten.
Studienanfängern bis zum 30. Lebensjahr ermöglicht die Gewährung voll Studienbeihilfe einen
um knapp ein Semester rascheren Studienabschluß. Bei älteren Studienanfängern verkürzt die
Gewährung von Studienbeihilfe die durchschnittlich Studiendauer um etwa drei Semester
Ältere Studienanfänger, die Studienbeihilfe beziehen, haben annähernd gleiche Studienerfolge
zu verzeichnen, wie jüngere Studienanfänger mit Studienbeihilfe.
Diese Gründe sprechen dafür, für Studierende, die erst nach längerer Berufstätigkeit ein
Studium beginnen, die allgemein geltende Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe
nicht wie geplant ab dem Studienjahr 1998/99 auf das 30 Lebensjahr abzusenken. Für
Personen, die über einen längeren Zeitraum berufstätig waren und sich dadurch selbst erhalten
haben, soll weiterhin eine höhere Ausbildung im zweiten Bildungsweg - je nach Dauer der
Berufstätigkeit auch bis zum 35. Lebensjahr - ermöglicht werden. Neben der Berufstätigkeit
sollen auch Zeiten der Pflege und Erziehung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr berück -
sichtigt werden. Eine derartige Berücksichtigung von Erziehungszeiten ist bereits derzeit in
§ 19 Abs. 4 als Rechtfertigung für die Übersehreitung der Studienzeit vorgesehen.
Ein System der Studienförderung besteht mit den „Selbsterhaltern“ (§ 27) bereits eine Perso -
nengruppe, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Loslösung von den Eltern besonders be -
handelt wird. Es liegt daher nahe, rechtstechnisch an diesen Personenkreis hinsichtlich der
Neufestsetzung des Höchstalters für ehemals Berufstätige anzuknüpfen. Aufgrund des relativ
geringen für einen Selbsterhalt gefordeiten Jahreseinkommens (derzeit 88 000 - S) ist gewähr
leistet, daß auch ehemals Teilbeschäftigte von der Erhöhung der Altersgrenze profitieren
können. Dies wird besonders für Frauen, die wegen famillärer Verpflichtungen erst später eine
höhere Bildung anstreben können, von
Bedeutung sein.
Die neue Formulierung des § 6 Z. 4 ermögIicht, daß sowohl Berufstätigkeit als auch die
Erziehung von Kleinkindern die Altersgrenze erhöhen, doch auch bei insgesamt längeren
Zeiten eines Selbsterhaltes muß das Studium längstens vor Vollendung des 3. Lebensjahres
begonnen worden sein um Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben.
Kostenberechnung:
Die vorgesehene Neuregelung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbelhilfe wird
jährlich bis zu 270 Studienanfängern zwischen dem 30. und 35. Lebensjahr weiterhin den
Bezug von Studienbeihilfe ermöglichen Mehrkosten ergeben sich aus dieser Maßnahme nicht
- AIlerdings wird die erwartete Einsparung aus der gplanten Herabsetzung der Altersgrenze
auf das 30. Lebensjahr nicht in vollen Umfang eintreten. Die Mindereinsparung beträg für
1999 16,8 Mio S im Bereich BMWV 4 Mio S im Bereich des BMUK und 0.8 Mio S im
Bereich des BMGSK
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem
Ausschuß für Wissenschaft und Forschung zuzuweisen.