697/AE XX.GP

 

der AbgeordnetenMag. Haupt, Dolinschek, Meisinger, Madl, Gaugg, Haller

betreffend dauerhafte Sicherung der Pensionen durch Umstellung auf ein Drei - Säulen - Modell

Österreich gab 1995 fast 30 Prozent des BIP. d.h. 694 Mrd. Schilling, für soziale Sicherheit aus.

Bei weitem der größte Teil des Sozialbudgets entfällt auf das Pensionsversicherungssystem. Mit

74,1 Mrd. Schilling (1996) bildet der Bundeszuschuß eine der größten Aufwandspositionen für

den Bund. Berücksichtigt man auch die Ruhestandsbezüge der Beamten, so erreicht die finan -

zielle Belastung aus dem Titel Altersversorgung für den Bund 143,4 Mrd. Schilling, für die

gesamte öffentliche Hand 182,8 Mrd. Schilling (1996).

Die effektive Pensionsbelastung lag 1965 bei 417 Pensionisten je 1.000 Beitragszahler, stieg bis

1988 auf 601 und erreichte nach einem kurzen Rückgang 1996 wieder einen Höchstwert von

616 (Unselbständige 584, Selbständige 808). In den kommenden 25 Jahren wird sich der Anteil

der Bevölkerung im Pensionsalter an der Gesamtbevölkerung von zur Zeit einem Fünftel auf ein

Drittel erhöhen, und das Verhältnis zur Bevölkerung im Erwerbsalter wird sich von derzeit gut

31 Prozent auf 62 Prozent verdoppeln. Bis 2030 wird ein Wachstum der Zahl der über 60

Jährigen um 73 Prozent und einer Abnahme der Bevölkerung im erwerbstätigen Alter um 12

Prozent prognostiziert. Die Erwerbsquote der Bevölkerung über 55 Jahren zählt zur niedrigsten

im OECD-Raum: Trotz einer - im internationalen Vergleich - relativ niedrigen Arbeitslosen-

quote sind in Österreich im Alter zwischen 55 und 64 Jahren nur 42,6 Prozent der Männer und

18,8 Prozent der Frauen erwerbstätig.

Spätestens seit der Studie des Beirates für Wirtschafts - und Sozialfragen im Jahre 1991 ist

bekannt, daß das derzeitige, gesetzlich verankerte Pensionsversieherungssystem und die dort

zugesicherten Leistungen auf Dauer unfinanzierbar sind. Die zur Weiterführung des Systems in

seiner bisherigen Form notwendigen Beitrags - bzw. Steuererhöhungen würden zu einer Aufkün -

digung des sogenannten „Generationenvertrags“ führen, d.h. der im Berufsleben stehenden Ge -

neration kann die Aufbringung der auf Grund des Umlageverfahrens notwendigen Mittel nicht

zugemutet werden. Bisher hat man sich mit einer "schleichenden“ Reduzierung der Leistungen

durch eine schlechte jährliche Anpassung und Verschlechterungen des Pensionsrcchtes behol -

fen. Die Verlängerung der Ausbildungszeiten, die starke - vielfach unfreiwillige - Inanspruch -

nahme der Frühpension, die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung und die damit wach -

sende Zahl der Leistungsempfänger bedeuten aber, daß diese bisher gesetzten Maßnahmen bei

weitem nicht ausreichen, um das System auf Dauer bei zumutbaren Pensionshöhen finanzierbar

zu machen.

Aus einer Studie der EU - Kommission (Bacchielli, 1996) ergibt sich - ausgehend von plausiblen

Wachstumsannahmen, allerdings der weniger plausiblen Annahme der Vollbeschäftigung - für

die 20 bis 59 Jährigen bei der Ausgangsersatzrate von 75 Prozent, daß Österreich entweder den

Beitragssatz um 53 Prozent auf fast 35 Prozent erhöhen oder die Ersatzrate um 45 Prozent auf

knapp unter 50 Prozent senken oder das faktische Pensionsantrittsalter um fast 11 Jahre auf 68

Jahre anheben müßte, um die Auswirkungen des Alterungsprozesses auf das Pensionssystem

auszugleichen.

Die jüngste, im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellte

Studie von Rürup (1997) schätzt den Anpassungsbedarf ähnlich wie die EU - Kommission; so

müßte im Status-quo-Szenario der implizite Beitragssatz (also die Finanzierung ohne Bundes -

beitrag) um et‘va 60 Prozent steigen, um die Finanzierbarkeit zu gewährleisten.

Rürup machte folgende Reformvorschläge:

- Umstellung der Bemessungsgrundlage auf das gesamte Lebenseinkommen oder zumindest

Ausdehnung auf einen längeren Zeitraum von 20 bis 25 Jahren

einheitliche Steigerungsbeträge je Versicherungsjahr, Ausrichtung des Abschlags- und

Aufschlagssatzes nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, gesetzliches Pensionsan-

trittsalter als Referenz für ein Bonus-Malus-System

- Wegfall des Verbraucherpreises als Untergrenze der Pensionsanpassung

- rasche Angleichung des Pensionsantrittsalters von Männern und Frauen ab 2005 innerhalb

von zehn Jahren

- Erweiterung des Versichertenkreises auf alle Erwerbstätigen

- Verknüpfung von beitrngslosen Ersatzzeiten mit einer versicherungsmathematisch adäquaten

Transferzahlung der zuständigen sozialpolitischen Institution (z.B. Kindererziehungszeiten

aus dem Familienlastenausgleichsfonds, Wehrzeiten aus dem lleeresbudget usw.)

- Fixierung des Bundesbeitrags und Dynamisierung nach einer feststehenden Formel

- Einschränkung des Zugangs zur Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

stärkere Beteiligung der Arbeitslosenversicherung an der Finanzierung vorzeitiger Alterspen -

sionen

- Anreize zum Ausbau der zweiten und dritten Säule der Altersvorsorge

- demographische Korrekturfaktoren für die Pensionsanpassungsformel

Diese N4aßnahmen sind durch die Pensionsreform 1997 (ASRÄG 1997) leider nur in kaum

wirksamen Bruchstücken enthalten. Die künftige Finanzierungskrise des Pensionssvstems ist

daher in keiner W‘eise abgewendet. Je später eine Reform in diesem Bereich aber erfolgt, umso

gravierender müssen die Einsehnitte für die Versicherten sein. Da Beitragserhöhungen, d.h.

zusätzliche Belastungen der Erwerbstätigen und Erhöhungen des Bundeszuschusses nur schwer

durchsetzbar sind bzw. auch künftig an den Finanznöten des Budgets scheitern werden, läuft

diese Politik der Bundesregierung auf eine Kürzung der Pensionen mit allen negativen Folgen

für den Lebensstandard und die Kaufkraft der älteren Generation hinaus. Zudem werden die

jetzt Aktiven nicht zu objektiv notwendigen Pensionsvorsorgemaßnahmen motiviert, sondern

die Bevölkerung mit dem uneinhaltbaren Versprechen, die Pensionen seien auf Dauer gesichert,

in einer trügerischen Sicherheit gewiegt.

Die Pensionsreform 1997 ist aus diesen Gründen auch auf massive Expertenkritik gestoßen. Der

von der Bundesregierung bestellte Gutachter Prof. Rürup bezeichnete sie als völlig unzu -

reichend. Sie werde zur Folge haben, daß innerhalb der nächsten zehn Jahre weitere Reform-

schritte erforderlich sein würden, die neuerlich erhebliche Leistungskürzungen beinhalten

müßten.

Im Hinblick auf die bereits in den letzten Jahren erfolgten deutlichen Leistungskürzungen im

Pensionsrecht kritisierte z.B. auch die Bundesarbeitskammer, daß mit dem ASRÄG 1997

neuerlich eine Pensionsreform mit gravierenden Einsehnitten in das Leistungsrecht des ASVG

durchgeführt wurde, ohne daß ein Gesamtkonzept zur langfristigen Sicherung der Pensionen

vorliegt.

Durch diese fortgesetzte Politik der Leistungskürzungen hat die Bundesregierung den Genera -

tionenvertrag implizit aufgekündigt. Notwendig ist nicht eine weitere ‚"Pensionsreform“, son -

dern ein umfassendes, faires, sozial ausgewogenes, auf einen Zeitraum von etwa 30 bis 40

Jahren angelegtes Gesamtkonzept, das auch den heute 20 Jährigen eine realistische Perspektive

für ihre Altersversorgung bietet.

Der Übergang zu einem Drei - Säulen-Modell erfordert den Mut zur Einsicht, daß unser

bestehendes, allein auf dem Umlageverfahren basierendes Pensionssystem in Zukunft nicht

mehr die derzeitigen Leistungen erbringen kann, ohne daß - wie oben dargestellt - exorbitant

hohe Beiträge ein gehoben oder das Pensionsantrittsalters drastisch erhöhtet wird. Um derartige

Maßnahmen zu vermeiden, muß eine langsame, stetige Kürzung der Leistungen in Kauf genom -

men werden, die durch den gleichzeitigen Ausbau einer zweiten Säule, die auf dem Kapital -

deckungsverfahren beruht, abgefangen wird. Wichtig ist dabei auch, daß einer effizienten

Arbeitsmarktpolitik, die auf ein möglichst hohes Beschäftigungsniveau abzielt, der absolute

Vorrang eingeräumt wird. Unabdingbar ist auch die Durchführung einer Steuerreform, die durch

Entlastung des Arbeitseinkommens einen zusätzlichen Anreiz zur Bildung von Kapital setzt.

Die Antragsteller schlagen daher folgendes Drei - Säulen - Modell der Pensionssicherung vor:

ErsteSäule: Basispension für alle Erwerbstätigen

Das bestehende Umlageverfahren soll zu einer Basispension für alle Erwerbstätigen umgestaltet

werden. Die Basispension dient der Grundabsicherung des Alters und muß gewährleisten, daß

auch in den unteren Einkommensgruppen im Regelfall eine Pension erreicht wird, die eine

gesicherte, über dem Existenzminimum liegende Lebensführung ermöglicht.

Die Pensionsansprüche sollen grundsätzlich durch Beitragszeiten erworben werden. Bisher bei -

tragsfreie Zeiten sollen nach den maßgebenden Kriterien den in Betracht kommenden Budgets

zugeordnet und von diesen finanziert werden (z.B. Kindererziehungszeiten vom Familien -

1 astenausgle ichsfonds, Präsenzdienstzeiten vom Budget für Eandesverteidigung, Arbeits -

losenzeiten vom Budget der Arbeitsmarktverwaltung).

Die Höchstbeitragsgrundlage des Arbeitnehmeranteils der Pensionsbeiträge soll aufgehoben

werden und sämtliche Erwerbseinkünfte sollen mit einem entsprechend niedrigeren Beitragssatz

solidarisch zur Beitragsleistung herangezogen werden. Durch die Absenkung des Beitragssatzes

wird es auch Beziehern niedrigerer Einkommen ermöglicht, die freiwerdenden Beträge in ein

Kapitaldeckungsverfahren zu investieren. Die Pensionsbemessungsgrundlage hingegen soll

eingefroren werden und somit tendenziell sinken. was längerfristig zu einer Angleichung des

Niveaus der auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionen führen wird.

Dadurch wird auch das Verhältnis der Pensionen zu den Arbeitseinkommen (Ersatzrate) allmäh -

lich abgesenkt und dem Niveau einer Grundabsicherung angepaßt werden. Diese Umstellung

muß langfristig vorhersehbar sein, damit genügend Zeit zu Ausbau anderer Alterssicherungs -

svsteme durch Kapitaldeckung bleibt. Mittelfristig kann dies zu einer Senkung der Beiträge

führen, wodurch wiederum Mittel zum verstärktem Ausbau des Kapitaldeckungsverfahrens frei

werden.

Zweite Säule: Pensionskasse

Die zweite Säule bildet ein System der verptlichtenden betrieblichen Altersvorsorge durch Pen -

sionskassen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer beitragen (eine entsprechende Regelung

muß auch für Selbständige und Beamte geschaffen werden). In die zweite Säule sollen auch die

künftigen Abfertigungsansprüche eingebracht werden, woraus sich eine laufende Beitragslei -

stung von vier Prozent des Erwerbseinkommens ergibt. Alle Beitragsleistungen in der zweiten

Säule sollen steuerlich entsprechend berücksichtigt werden. Der Kapitalstock sowie weitere

freiwillige Beitragslelstungen der Arbeitnehmer garantieren einen nach dem Kapitaldeckungs -

prinzip entstehenden Pensionsanspruch, der den zu erwartenden Rückgang der Leistungen der

ersten Säule ausgleicht. Beim Kapitaldeckungsverfahren bilden die Versicherten in ihrem

Arbeitsleben durch Sparen Kapital: im Alter bestreiten sie ihren Lebensunterhalt ganz oder

teilweise von dem angesparten Kapital und den darauf anfallenden Erträgen.

Der Vorteil des Kapitaldeckungsverfahrens liegt in der höheren Ertragsrate dieses Verfahrens.

In der Bundesrepublik Deutschland betrug beispielsweise im Zeitraum von 1970 bis 1994 die

reale Kapitairendite 4,7 % gemessen an der Sachkapitairendite, und 4,1 % gemessen an der mit

dem Preisindex für die Lebenshaltung bereinigten Wertpapierrendite: die Zunahmerate des

realen Bruttoarbeitseinkommens, die der Entlohnung des Faktors Arbeit entspricht und für das

Umlageverfahren maßgebend ist, war hingegen nur 2,4 % (vgl. Sachverständigenrat zur Begut -

achtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 1996/97).

Eine höhere Rendite des Kapitaldeckungsverfahrens bedeutet, daß ein Versicherter ein ge -

wünschtes Produkt, nämlich die Alterssicherung, beim Kapitaldeckungsverfahren günstiger

haben kann. Anders formuliert: Wenn man Marktteilnehmer zwingt, das Umlageverfahren zu

nutzen, so haben sie höhere Kosten, eine Alterssicherung zu erwerben „.

Der Vorteil des Kapitaldeckungsverfahrens wird im genannten Gutachten mit folgendem Bei -

spiel erläutert:

"Unter der Annahme, daß das Kapitaldeckungsverfahren  eine höhere Rendite aufweist als

das Umlaufverfahren, impliziert eine gegebene Rentitenzahlung im Kapitaldeckzungsver -

fahren einen geringeren Beitrag als im Umlageverfahren, wie durch eine einfache finanz -

mathematische ex ante Berechnung gezeigt werden kann. Betrachtet wird die Situation

für den Standardrenner mit 45 Jahren Erwerbstätigkeit bei durchschnitlichem Arbeits -

einkommen.  Die Renditen des Umlageverfahrens (2 v.H.) und die des Kapitaldeckungs -

verfahrens (4 v.H ) werden in Anlahnung an die bislang empirisch beobachteten Größen -

ordnungen gesetzt und enthalten bereits die jeweiligen Verwaltungskosten. Damit ein

heute ins Berufsleben startender Erwerbstätiger bei Eintritt in den Ruhestand eine dem

heutgen Rentenniveau entsprechende Standardrente erhalten kann, sind - über den Bar -

wert einer dynamischen Rente mit der Laufzeit von 15 Jahren berechnet - konstante

monatliche  Beiträge von rund 530 DM erforderlich (Rentenlaufzeit 20 Jahre. 680 DM).

Dem steht ein monatlicher Beitrag von derzeit etwa 820 DM (einschließlich Arbeit -

geberbeitrag) im Umlageverfahren gegenüber, der sich jedoch bei konstantem Beitrags -

satz entsprechend der Einkommensentwicklung erhöht. Würde man umgekehrt die

gleichen Beträge wie im Umlageverfahren in ein kapitalgedecktes Alterssicherungssystem

einzahlen, so könnte hieraus in 45 Jahren eine monatliche dynamische Rente von etwa

11.000 DM gezahlt werden (Renten laufzeit: 15 Jahre, etwa 8.650 DM bei einer

Rentenlaufzeit von 20 Jahren), gegenüber ungefähr 5.100 DM, die das Umlageverfahren

nach 45 Jahren bereitstellt.

Die mit der Anlage von Kapital zweifellos verbundenen wirtschaftlichen Risiken treffen auch

Alterssichertingssysteme, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren organisiert sind. Diese Risi -

ken können durch eine Diversifizierung des Portfolios, durch eine funktionierende Versiche -

rungsaufsicht und durch eine effiziente Wettbewerbsordnung verringert, allerdings nicht voll -

ständig beseitigt werden. Das ist der Preis für die höhere Ertragsrate.

Zur Risikominderung trägt jedoch in entscheidender Weise der Umstand bei, daß die Altersvor -

sorge nicht auf einem Verfahren allein, sondern auf den beiden Standbeinen Umlage - und

Kapitaldeckungsverfahren beruhen soll.

Dritte Säule: Eigenvorsorge

Als dritte Säule der Altersvorsorge muß die Eigenvorsorge forciert werden. Zu diesem Zweck

ist es erforderlich, die Prämienzahlung für Lebensversicherungen steuerlich zu entlasten (z.B.

hinsichtlich der Versicherungssteuer sowie der Lohn -  und Einkommensteuer) und lediglich den

Bezug der Lebensversicherung zur Besteuerung heranzuziehen. Es sind somit die steuerlichen

Maßnahmen, die, beginnend mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 1977, den Anreiz zur frei -

willigen Altersvorsorge gedämpft haben, zu korrigieren. Insbesondere sind auch die durch das

Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgte Anhebung der Versiche rungssteuer auf Lebensver -

sicherungsprämien von drei auf vier Prozent und die weitgehende Einschränkung der Ab -

setzungsmöglichkeit für Lebensversicherungen bei der Lohn - und Einkommensteuer rückgängig

zu machen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

Entsehließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

‚Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat einen

Gesetzesentwurf zuzuleiten, der eine Modifikation und Ergänzung der bestehenden Pensions -

versicherung durch eine sukzessive Umstellung auf ein Drei - Säulen -Modell nach folgenden

Grundsätzen vorsieht:

Erste Säule: Das bestehende Pensionsversicherungssystem im Umlageverfahren soll zu einer

Basispension für alle Erwerbstätigen umgestaltet werden, die der Grundabsicherung im Alter

dient und gewährleistet, daß auch in den unteren Einkommensgruppen eine Pension erreicht

wird, die eine gesicherte, über dem Existenzminimum liegende Lebensführung ermöglicht.

Durch Einbeziehung aller Erwerbseinkommen, Aufhebung der Höchstbeitragsgrundlage bei

dem vom Versicherten zu tragenden Beitragsteil und Einfrieren der Höchstbemessungsgrund-

lage soll eine Beitragssenkung und eine langfristige Angleichung der Pensionshöhe ermöglicht

werden.

Zweite Säule: Neben der ersten Säule soll eine Altersvorsorge durch betriebliche Pensions -

kassen verpflichtend eingeführt werden, die durch Umwandlung der Abfertigungsansprüche in

eine laufende Beitragsleistung der Arbeitgeber in Höhe von 4 % des Bruttolohnes und

freiwillige Leistungen der Versicherten und Betriebe unter steuerlicher Berücksichtigung der

Beitragszahlungen finanziert wird.

Dritte Säule: Als dritte Säule der Altersvorsorge soll durch steuerliche Entlastung die Eigen -

vorsorge forciert werden."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorge

schlagen.