698/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Graf, Dr. Krüger

betreffend ein Bundesgesetz mit dem die Strafprozeßordnung 1975 und die Exekutionsordnung

zur Verbesserung der Rechtsstellung von Opfern geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen;

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 und die Exekutionsordnung zur Ver -

besserung der Rechtsstellung von Opfern geändert werdcn

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 und die Exekutionsordnung zur Ver -

besserung der Rechtsstellung von Opfern geändert werden

Artikel I

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr.631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:

1. §4 lautet:

‚§ 4. Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen sind auf Antrag des

Geschädigten im Strafverfahren mitzuerledigen, soweit über sie nicht durch Zivil -

gerichte rechtskräftig entschieden wurde.“

2. § 47 lautet:

"§ 47. (1) Jedes Opfer einer stratbaren Handlung kann sich dem Strafverfahren an -

schließen und wird hiedurch Privatbeteiligter.

(2) Das Gericht hat das Opfer einer stratbaren Handlung unverzüglich von der

Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung eines Strafverfahrens zu verständi -

gen und über seine Rechte zu belehren. Während des Vorverfahrens kann die Verstän -

digung solange unterbleiben, wie besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen,

daß dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

(3) Dem Privatbeteiligten stehen folgende Rechte zu:

1. Er kann dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter alles an die

Hand geben, was zur Überweisung des Beschuldigten oder zur

Begründung des Entschädigungsanspruches dienlich ist.

2. Er kann schon während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung in

die Akten Einsicht nehmen, sofern nicht besondere Umstände die

Befürchtung rechtfertigen, daß dadurch der Zweck der Untersuchung

gefährdet wäre.

3. Er kann zur Begründung seiner Ansprüche oder zur Abklärung des

Verdachtes gegen den Beschuldigten Beweise beantragen. Die Auf-

nahme kostenptlichtiger Beweise ist - soweit sie nicht zur Begründung

der Privatbeteiligtenansprüche oder zur Abklärung des Verdachtes gegen

den Beschuldigten notwenig sind - von dem Erlag eines durch das

Gericht zu bestimmenden angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu

machen. Gegen den Beschluß auf Festsetzung der Höhe des Kostenvor-

schusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Beweisanträge sind abzu-

weisen, wenn sie zu einer deutlichen Verfahrensverzögerung führen wür-

den.

4. Von der Rechtskraft der Anklageschrift, der Einbringung des Strafan-

trages oder des Antrages auf Bestrafung ist der Privatbeteiligte unter

Beifügung einer Ausfertigung dieser Anträge des Anklägers zu ver-

ständigen. Gleichzeitig ist der Privatbeteil igte aufzufordern, binnen

Angemessener, vom Gericht zu bestimmender Frist die zur Begründung

seines Anspruches in der Hauptverhandlung erforderlichen Beweis-

anträge zu stellen. Beweismittel, deren sich der Staatsanwalt bedienen

will, müssen nicht neuerlich beantragt werden. Die Liste der vom

Privatbeteiligten beantragten Beweise ist dem Beschuldigten oder

seinem Verteidiger spätestens drei Tage vor der Hauptverhandlung

mitzuteilen.

5. Zur Hauptverhandlung wird der Privatbeteiligte mit dem Beisatz ge-

laden, daß im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch

vor sich gehen werde und daß seine Anträge aus den Akten vorgelesen

werden würden, die Aufnahme von Beweisen, die nicht auch vom

Staatsanwalt oder dem Angeklagten beantragt werden, jedoch unter-

bleibe. Der Privatbeteiligte kann an den Angeklagten, an Zeugen und

Sachverständigen Fragen stellen oder, um andere Bemerkungen zu

machen, schon während der Verhandlung das Wort erhalten. Am Schluß

der Verhandlung erhält er unmittelbar, nachdem der Staatsanwalt seinen

Schlußantrag gestellt und begründet hat, das Wort um seine Ansprüche

auszuführen und zu begründen und die Anträge zu stellen, über die er im

Haupterkenntnis mitentschieden haben will.“

3. § 50 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Gericht hat auf Antrag des Privatbeteiligten zu beschließen, daß diesem ein

Rechtsbeistand beigegeben wird, wenn und soweit dies wegen der schwierigen Sach-

oder Rechtslage notwendig ist oder der Privatbeteiligte blind, gehörlos, stumm, auf

andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb

nicht in der Lage ist, seine Interessen im Verfahren selbst zweckentsprechend zu

vertreten. Die §§ 41 Abs. 5 und 42 Abs. 1 sind anzuwenden.“

4. In § 222 Abs. 1 entfällt im ersten Satz der Beistrich nach dem Wort „Ankläger" sowie

die Worte „der Privatbeteiligte“.

5. In § 283 Abs. 4 entfällt der erste Satz. An seine Stelle tritt folgender Wortlaut:

„Gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche können nur der Ange-

klagte und der Privatbeteiligte sowie deren Erben und gesetzlichen Vertreter Berufung

einlegen.“

6. § 365 lautet:

„§ 365. (1) Der aus der strafbaren Handlung entstandene Schaden und die sonstigen für

die privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände sind von Amts wegen zu

berücksichtigen.

(2) Es bleibt dem Privatbeteiligten überlassen, seine Ansprüche auszuführen und

genügend darzutun. Der Beschuldigte ist darüber zu vernehmen: auch sind über Antrag

oder von Amts wegen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Der Privatbeteiligte

kann die Verfolgung seiner Ansprüche jederzeit aufgeben, ohne daß dies die Geltend-

machung vor dem Zivilgericht hindert."

7. § 366 lautet:

„§ 366. (1) Endet das Verfahren anders als durch Urteil in der Sache selbst, so entfällt

eine Entscheidung über die Ansprüche des Privatbeteiligten.

(2) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder verurteilt, so hat das Gericht im

Urteil auch über den Anspruch des Privatbeteiligten abzusprechen. Steht im Falle einer

Verurteilung zwar der Grund, nicht aber die Höhe des Ersatzanspruches fest und läßt

sich diese auch nicht ohne Verzögerung des Strafverfahrens ermitteln, so hat das Gericht

die Höhe des Anspruches nach billigem Ermessen vorläufig festzusetzen. Diese Fest-

legung ist durch Klage vor den Zivilgerichten bekämpibar.

(3) Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg erfolgt im Urteil nur wenn und

soweit dem Gericht auch der Grund des Anspruches zweifelhaft erscheint."

8. § 369 entfällt.

9. § 381 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:

„9. die vom Privatbeteiligten bevorschußten Kosten, soweit sie zweckmäßig waren."

10. § 384 lautet:

„Wird der Angeklagte freigesprochen, dem Anspruch des Privatbeteiligten jedoch Folge

gegeben, so ist der Freigesprochene zum Ersatz der Kosten des Privatbeteiligten (§ 381

Abs. 1 Z 8 und 9) zu verpflichten."

11. In § 393 Abs. 5 entfallen die Worte „seines Vertreters“.

12. Nach § 513 wird folgendes Hauptstück eingefügt:

„XXXI. Hauptstück. Inkrafttreten und Vollziehung

§ 514. Die §§ 4, 47, 50 Abs. 4, 222 Abs. 1,245 Abs. 1,283 Abs. 4, 365, 366, 369, 381

Abs. 1 Z 9, 384 und 393 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr.

XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 515. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz

betraut.“

Artikel II

Das Gesetz vom 27. Mai 1896, RGBl. 79, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren

(Exekutionsordnung), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.140/1997, wird wie

folgt geändert:

1. In §290 Abs. I Z 16 lautet:

„16. Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus

herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291 d fallen; wenn die

Exekution wegen privatrechtlicher Ansprüche aus einer Straftat geführt wird, gilt dies

nur für 25 % des als Arbeitsvergütung gutzuschreibenden Betrages."

2. Dem bisherigen Inhalt von § 403 wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; ihm wird

folgender Absatz angefügt:

„(2) § 290 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. XXX/1996 tritt mit

1. Jänner 1999 in Kraft.“

Begründung:

Der vorliegende Antrag - der bereits im März 1996 eingebracht aber nicht beschlossen wurde -

bezweckt eine Stärkung der Rechtsstellung des Opfers nach folgenden Grundsätzen:

Durch die Einbindung als Prozeßpartei neben dem Staatsanwalt soll den Erfordernissen eines

modernen, demokratischen Strafverfahrens Genüge getan werden, das den Geschädigten nicht

nur als passives Objekt des Verfahrens und Beweismittel sieht. Eine von privatrechtlichen

Ansprüchen unabhängige eigene Rechtsstellung entspricht außerdem dem natürlichen Interesse

des Opfers am Ausgang des Strafverfahrens.

Ebenfalls im Interesse des Geschädigten soll die Miterledigung zivilrechtlicher Ansprüche im

Strafverfahren zum Regelfall gemacht (und damit auch eine Verwaltungsvereinfachung er-

reicht) werden. Der vorliegende Antrag stellt insofern eine konsequente Weiterentwicklung des

außergerichtlichen Tatausgleichs dar bei dem ja auch die Befriedigung der Ansprüche des

Geschädigten im Vordergrund steht.

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe hindert in vielen Fällen die Befriedigung des Opfers. Durch

die Strafvollzugsnovelle 1993 wurden das Arbeitsentgelt der Strafhäftlinge an die Einkommen

in Freiheit angeglichen. Die Einkünfte während der Haft sind aber für deren Dauer der Exe-

kution entzogen. Dies ist gerade gegenüber dem Opfer der Straftat nicht gerechtfertigt, weshalb

eine Ausnahme von den Pfändungsschutzbestimmungen vorgeschlagen wird.

Zu Artikel 1

Zu Z 1 (§4):

Die Möglichkeit der Verweisung vor die Zivilgerichte, wenn weitere Ausführungen notwenig

sind, soll nicht grundsätzlich bestehen. Privatrechtliche Ansprüche des Opfers sollen vielmehr

grundsätzlich im Strafverfahren erledigt werden, solange kein Zivilgericht rechtskräftig darüber

befunden hat.

Zu Z 2 (§ 47):

Abs. 1:

Der Geschädigte soll grundsätzlich - unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen - Privatbe-

teiligter im Strafverfahren sein. So soll ihm diese Stellung im Strafverfahren etwa auch in Fällen

gewährt werden, in denen eine Schädigung der immateriellen Rechte des Opfers keine zivil-

rechtlichen Ansprüche zur Folge haben (z.B. Vergewaltigung ohne Schäden an Körper oder

Eigentum, wohl aber mit seelischer Beeinträchtigung).

Die Privatbeteiligtenstellung soll dem Opfer uneingeschränkt bei allen Strafverfahren zustehen

(also auch bei nicht von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen).

Abs. 2:

Hier soll eine - im Verhältnis zu § 47 a umfangreichere und gegenüber § 365 präzisierte -

Informationsverpflichtung des Gerichtes gegenüber dem Opfer eingefügt werden. Diese Ver-

pflichtung soll nur für die Dauer einer Gefahr für den Zweck der Untersuchung unterbleiben

dürfen.

Abs. 3:

Die Rechte des Privatbeteiligten sollen entscheidend erweitert werden. So soll er künftig nicht

nur Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter zu einer Beweisaufnahme bewegen können (Z 1),

sondern auch selbst Beweisanträge einbringen können. Kostenpflichtige Beweise sollen aller-

dings durch die Auferlegung einer vorläufigen Kostentragungspflicht eingeschränkt werden,

soweit die beantragten Beweise nach Einschätzung des Gerichtes nicht notwendig sind. Damit

können schikanöse Beweisanträge zum Nachteil des Beschuldigten hintangehalten werden.

Sachverständigenkosten etwa zur exakten Feststellung der Schadenshöhe würden mithin künftig

vorerst den Bund, letztlich aber den (verurteilten) Täter belasten, nicht aber den Geschädigten.

Die Einschränkung auf Beweisanträge, die nicht zu einer deutlichen Verfahrensverzögerung

führen, basiert auf dem berechtigten Interesse des Beschuldigten an einer raschen Beendigung

des Strafverfahrens. Sie ist im Zusammenhang mit Z 8 (§ 366) zu sehen.

Die Regelung hinsichtlich der Akteneinsicht soll der für den Beschuldigten angepaßt werden.

Für die vom Privatbeteiligten zusätzlich beantragten Beweise wurde analog zu § 222 eine Frist

von drei Tagen vorgesehen.

Die Aufnahme vom Privatbeteiligten beantragter Beweise soll bei seinem Nichterscheinen zur

Hauptverhandlung zugunsten der Verweisung auf den Zivilrechtsweg unterbleiben, um eine

schikanöse Prozeßführung und eine Verzögerung des Strafverfahrens zu vermeiden.

Zu Z 3 (§50):

Nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch dem Opfer soll bei entsprechend schwieriger Sach-

und Rechtslage oder bei Vorliegen von Hindernissen, selbst seine Interessen zu vertreten, ein

Verfahrenshilfeanwalt beigegeben werden. Diese Möglichkeit wurde bewußt ohne Bezugnahme

auf die finanziellen Verhältnisse des Opfers abgefaßt, weil nach Ansicht der Antragsteller kein

sachlicher Grund besteht, ein vermögendes Opfer mit den notwendigen Kosten einer anwalt-

lichen Vertretung zu belasten.

Zu Z 4 (§ 222):

Die Antragsberechtigung des Privatbeteiligten ist schon in § 47 geregelt: die Erwähnung in §

222 kann daher entfallen.

Zu Z 5 (§ 283):

Auch dem Privatbeteiligten soll - soweit seinen Ansprüchen nicht voll Rechnung getragen

wurde - die Berufung offenstehen.

Zu Z 6 (§ 365):

Hier erfolgen Klarstellungen im Zusammenhang mit den bereits erwähnten Änderungen.

Zu Z 7 (§ 366):

Anders als bisher soll auch in freisprechenden Urteilen eine Entscheidung über die privatrecht-

lichen Ansprüche erfolgen, weil unter Umständen die Grundlagen dafür ausreichend ~eklärt

sind (z.B. Freispruch von einem Vorsatzdelikt, weil der Beschuldigte nur fahrlässig gehandelt

hat).

Um dem Opfer wenigstens eine vorläufige Entschädigung zuzusprechen soll in jedem Fall, in

dem zwar der Grund, nicht aber die Höhe des Anspruches geklärt ist, eine Festlegung nach

billigem Ermessen erfolgen. Diese Entscheidung soll aber sowohl von seiten des Opfers wie

von der des Täters vor den Zivilgerichten bekämpft werden können. Diese vorläufige Entschei-

dung nimmt den Strafgerichten die exakte Klärung der Anspruchshöhe ab, was ihre Bereit-

schaft, zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren mitzuerledigen, deutlich verbessern könnte.

Außerdem verschafft die vorgeschlagene Regelung dem Opfer rasch einen Titel für die Geltend-

machung seiner Ansprüche.

Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg soll nur noch in den Fällen erfolgen. in denen der

Anspruch auch dem Grunde nach zweifelhaft erscheint.

Zu Z 8 (§ 369):

Diese Bestimmung kann aufgrund der Neugestaltung von § 366 entfallen.

Zu Z 9 (§381):

Die vom Privatbeteiligten bevorschußten Kosten einer Beweisaufnahme sollen dann, wenn sie

nachträglich sinnvoll erscheinen, auch als Kosten des Strafverfahrens vom Verurteilten zu

tragen sein.

Zu Z 10 (§ 384):

Hier erfolgt eine Anpassung an die neue Möglichkeit einer Entscheidung über die privatrecht-

lichen Ansprüche bei einem Freispruch.

Zu Z 11 (§ 393):

Die Bestimmung muß der Möglichkeit anderer Kosten als der eines Vertreters angepaßt werden.

Zu Z 12 (§ 513):

Die Anderungen in der Strafprozeßordnung sollen mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten.

Zu Artikel II

Zu Z 1:

Die hier vorgeschlagene Einschränkung der Unpfändbarkeit der Arbeitsvergütung soll auch

während der Haft des Verurteilten dem Geschädigten zur Befriedigung seiner Forderungen

verhelfen. Nach der geltenden Rechtslage (siehe auch die Ausführungen des JA-Berichtes zur

Strafvollzugsnovelle 1993) ist erst der Anspruch auf das Entlassungsgeld pfändbar. Dies

ermöglicht aber dem Strafgefangenen durch entsprechende Verfügungen Hausgeld und

Rücklage mit dem Vorsatz der Gläubigerschädigung zu verkürzen. Dies ist jedenfalls gegenüber

dem aus einer stratbaren Handlung Geschädigten extrem unbillig (umso mehr, als die erhöhte

Arbeitsvergütung auch nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest zum Teil der

Schadensgutmachung dienen sollte).

Dieser unbefriedigende Zustand soll beendet werden, indem für Exekutionen wegen privat-

rechtlicher Ansprüche aus einer Straftat bis zu 75 % der dem Strafgefangenen gutzuschrei-

benden Arbeitsvergütung pfändbar sein sollen. Die verbleibenden 25 % sind dem Strafgefan-

genen je zur Hälfte als Hausgeld und Rücklage gutzuschreiben.

Zu Z 2 (§ 403):

Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten.

In formeller Hinsieht wird eine erste Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuwei-

sung an den Justizausschuß vorgeschlagen.