712/A XX.GP
der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Helmut Peter
und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985
geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom . . ., mit dem das Schulzeitgesetz 1985,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.45/1998 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr.77, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 45/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs 5 lautet:
"(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentli -
chen Lebens kann das Klassen - oder Schulforum bzw. der
Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem
Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Wenn regionale Gegeben -
heiten es nahelegen, kann das Schulforum bzw. der Schulge -
meinschaftsausschuß in Abstimmung mit den weiteren Schulen
der Region und nach Genehmigung durch die Schulbehörde er -
ster Instanz weitere fünf Tage in jedem Unterrichstjahr für
schulfrei erklären. Diese weiteren schulfreien Tage müssen
jedoch durch eine Verkürzung der Semester - oder Hauptferien
um dieselbe Anzahl von Tagen eingebracht werden. Ferner
kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von
Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des
Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen
oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch
Verordnung schulfrei erklären."
2. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 5 lautet:
„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentli -
chen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemein -
schaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichts -
jahr schulfrei erklären. Wenn regionale Gegebenheiten es
nahelegen, kann das Schulforum bzw. der Schulgemein -
schaftsausschuß in Abstimmung mit den weiteren Schulen der
Region und nach Genehmigung durch die
Schulbehörde erster
Instanz weitere fünf Tage in jedem Unterrichstjahr für
schulfrei erklären. Diese weiteren schulfreien Tage müssen
jedoch durch eine Verkürzung der Semester - oder Hauptferien
um dieselbe Anzahl von Tagen eingebracht werden. Ferner
kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wie -
derholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unter -
richtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder
sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Ver -
ordnung schulfrei erklären.
3. (Grundsatzbestimmunq) § 8 Abs. 9 und 10 lautet:
„(9) Das Klassen - oder Schulforum bzw. der Schulgemein -
schaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den
Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder
einzelne Klassen schulfrei erklären. Wenn es aus Gründen
der Organisation oder der Schülerbeförderung erforderlich
ist, kann ein anderer Tag als der Samstag je Unterrichts -
woche schulfrei erklärt werden.“
4. § 8 Abs. 10 entfällt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichts -
ausschuß vorgeschlagen.
ad 1
Der vorliegende Antrag ermöglicht das flexible Verschieben von
fünf Ferientagen pro Schuljahr auf der Ebene der Schulen in Ab -
stimmung mit anderen Schulen der Region. Es sollte innerhalb
z.b. einer Fremdenverkehrsregion möglich sein, durch Koordina -
tion der Schulen miteinander sowie durch Abstimmung mit der
Schulbehörde erster Instanz - und damit in Abstimmung mit den
Pflichtschulen - unter Verkürzung der Haupt - oder Semester -
ferien eine weitere Ferienwoche in regionaler Autonomie fest -
zulegen. Dadurch wäre auch eine Verlagerung der Semesterferien
in regionaler Autonomie möglich.
Der letzte Satz des Absatzes entfällt, da nicht einsichtig ist,
warum ein Schultag, der zwischen zwei unterrichtsfreie Tage
fällt, nicht freigegeben werden kann.
Es ist sachlich nicht zu begründen, warum Bundesschulen mehr
Kompetenz bei Schulfreierklärungen zugesprochen werden soll,
als den Landesschulen; daher findet sich die Regelung des § 2
Abs. 5 analog auch im § 8 Abs. 5. Des weiteren sollen die
Pflichtschulen über die selbe Anzahl von Tagen autonom verfügen
können, wie die Bundesschulen (nämlich fünf) . Auch die Bestim -
mung über die von der Schulautonomie ausgehende zusätzlichen
einbringbaren schulfreien Tage findet sich bei den Pflicht -
schulen analog zu den Bundesschulen.
ad 3 und 4.
Im Sinne gleicher Rahmenbedingungen für den Bundesschul - und
den Pflichtschulbereich wird auch für den Pflichtschulbereich
eine von der Zuweisung durch den Landesausführungsgesetzgeber
unabhängige Kompetenz des Schulforums bzw. des Schulgemein -
schaftsausschusses normiert. Damit ist der § 8 Abs. 11 SchZG
gegenstandslos. Abs. 9 und 10 werden zu einem Abs. 9 zusammen -
gezogen