731/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dipl. Vw. Dr. Lukesch
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul - Studiengänge
(FHStC) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul - Studiengänge (FHStG)
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Fachhochschul - Studiengänge, BGBl. Nr.340/1993, wird wie folgt
geändert:
1. Der Titel dieses Gesetzes hat zu lauten:
„Bundesgesetz über Fachhochschul - Studiengänge (Fachhochschul - Studiengesetz -
FHStG)“
2. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Ein Fachhochschulstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit, mindestens drei Jahre: in den Fällen, in denen ein Berufspraktikum im
Rahmen des Studiums vorgesehen ist, verlängert sich die Studienzeit um die Zeit des
Berufspraktikums. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul - Studiengang gemäß § 4 Abs.
2, zweiter Satz, beschränkt, so beträgt die Studiendauer sechs Semester: diese
Fachhochschul - Studiengänge sind als Fernstudien einzurichten.“
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul - Studiengang ist die
allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation. Baut das
wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul - Studienganges auf
Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul - Studiengang auf eine
entsprechende Zielgruppe beschränkt
werden.“
4. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis,
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den
betreffenden Fachhochschul - Studiengang,
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer
völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund
der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen
Fachhochschul - Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
4. Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer
anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.“
5. In § 4 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 7 die Bezeichnung als Abs. 5 bis 8.
Abs. 4 (neu) lautet:
„(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die
weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem
österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.“
6. § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule
erworbenen Grades setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und
konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich
erforderlich ist.“
7. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Fachhochschul - Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des
Bundeswappens.“
8. § 14 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8
und § 6 Abs. 3.“
9. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule
eingerichteten Fachhochschul - Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehrkörpers
sowie Vetreter der Studierenden der Fachhochschul - Studiengänge an. Die Vertreter des
Lehrkörpers werden von diesem
gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat
mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen:
sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten
Fachhochschul - Studiengänge gewählt.
10. § 17 Abs. 1 lautet:
"(1) Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur
Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz,
BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das
Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul - Studiengängen beträgt die
Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für
Wissenschaft und Forschung
ERLÄUTERUNGFN
Allgemeiner Teil
Das Bundesgesetz über Fachhochschul - Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr.340/1993, trat
am 1.10.1993 in Kraft, sodaß nunmehr auf einen vierjährigen Implementierungszeitraum
zurückgeblickt werden kann. Die in diesem Zeitraum mit Anerkennung, Einrichtung und
laufendem Betrieb von rund vierzig Studiengängen und ca. 6000 Studierenden
gesammelten Erfahrungen zeigen zwar, daß sich die durch das FHStG eingeführten
neuartigen Akkreditierungs - und Finanzierungsmechanismen bewährt haben: dennoch sind
einzelne Korrekturen erforderlich.
Die Zuständigkeit zur Novellierung des FHStG gründet sich auf Art. 14 Abs. 1 B -VG
(Hochschulwesen).
Da es sich um rein administrative Korrekturen handelt, entstehen durch die Novellierung
keine Kosten.
Besonderer Teil
Zu Z 1
Einführung des Kurztitels "Fachhochschul - Studiengesetz“
Die Novelle wird zum Anlaß genommen, die schon bisher gebräuchliche Kurzbezeichnung
„Fachhochschul - Studiengesetz“ als Kurztitel des Gesetzes vorzusehen.
Zu Z 2
§ 3 Abs. 2 Z 2 - Gestaltungsgrundsätze für zielgruppenspezifische
Fachhochschul - Studiengänge gemäß § 4 Abs. 2, zweiter Satz: Fixierung der
Studiendauer auf sechs Semester und verpflichtender Einsatz von
Fernstudienelementen
Der zielgruppenspezifischen Ausrichtung der Fachhochschul - Studiengänge gemäß § 4 Abs.
2, zweiter Satz, wird durch besondere Gestaltungsgrundsätze entsprochen: Die
Studiendauer dieser Angebote, deren Konzeption auf berufspraktischer Erfahrung aufbaut,
wird mit sechs Semestern festgelegt. Während der Einsatz von Fernstudienelementen gem.
§ 3 Abs. 2 Z 4 generell zulässig ist, sind zielgruppenspezifische
Fachhochschul - Studiengänge als Fernstudien einzurichten. Fernstudien sehen eine
Kombination von Präsenz - und Distanzphasen vor und tragen dadurch der zeitlichen
Belastung berufstätiger Studierender
Rechnung.
Zu Z 3
§ 4 Abs. 2 - Zulässigkeit zielgruppenspezifischer Zugangsbeschränkungen für
Fachhochschul - Studiengänge
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Fachhochschul - Studiengänge (FHStG), BGBl.
Nr. 340/1993, setzen sich vor allem die Standesvertretungen der Ingenieure für sog.
„Nachqualifizierungsangebote“ ein, die für die besonderen Bedürfnisse von
HTL - AbsolventInnen mit mehrjähriger Berufserfahrung konzipiert sind. Der Zugang zu
solchen Studiengängen muß aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung auf Angehörige der
Zielgruppe beschränkt werden. Unter Bezugnahme auf die Entschließung des Nationalrates
vom 5. Mai 1993 wird die Einrichtung solcher Studienangebote auch im Bericht Zwei
Jahre FHStG als vorrangiges Anliegen der künftigen Entwicklung des
Fachhochschulsektors bezeichnet.
Die Beschränkung des Zugangs zu einem Fachhochschul - Studiengang auf eine bestimmte
Zielgruppe widerspricht nach der derzeitigen Rechtslage jedoch dem Wortlaut des § 4 Abs.
2: Zwar schließt die Formulierung „[...] allgemeine Hochschulreife oder einschlägige
berufliche Qualifikation“ vom Wortlaut her das kumulative Vorliegen beider.
Zugangsvoraussetzungen (Matura und berufliche Vorbildung) nicht völlig aus, sie wurde
jedoch in der Phase der Entstehung des FHStG und auch in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage stets als Normierung alternative Zugangsvoraussetzungen verstanden
und ausschließlich unter dem Aspekt der Öffnung des Zugangs für Absolventinnen des
dualen Systems betrachtet.
Da mittlerrweile zielgruppenspezifische Studiengangsprojekte vorliegen und - teilweise
(als Berufstätigenformen) - auch bereits realisiert sind, ist eine Klarstellung des
Gesetzeswortlauts erforderlich.
Für zielgruppenspezifische Fachhochschul - Studiengänge haben die im FHStG verankerten
Ziele und Grundsätze sowie sämtliche vorgesehene Qualitätssicherungsmechanismen
uneingeschränkte Gültigkeit. Im Rahmen der Evaluierung dieser Studiengänge wird den
rechtlichen und faktischen Zugangsbedingungen besondere Bedeutung zukommen. Da das
Einstiegsniveau stets auch einen Aspekt der Qualitätssicherung darstellt, dient diese
Maßnahme der besonderen
Qualitätssicherung zielgruppenspezifischer Studiengänge.
Zu Z 4
§ 4 Abs. 3 - Zugang zum Fachhochschulstudium mit ausländischen Reifezeugnissen,
die von internationalen Gleichwertigkeitsabkommen nicht erfaßt werden (Z 3) und
Harmonisierung mit dem UniSt(; (Z 1 bis 4)
Hinsichtlich ausländischer Reifezeugnisse, die nicht von bi - oder multilateralen
Gleichwertigkeitsabkommen erfaßt sind, kann eine Nostrifizierung beantragt werden: diese
fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten. Analog zum Zulassungsrecht des Rektors im Universitätsbereich (§ 35
Abs. 1, Z 3 UniStG) soll auch im Fachhochschulbereich die Zulassung durch den Leiter
der jeweiligen Studienganges zulässig sein.
Die Novellierung wird darüber hinaus zum Anlaß genommen, die nach dem Vorbild des
AHStG formulierte Bestimmung über den Nachweis der Hochschulreife mit dem Wortlaut
des UniStG zu harmonisieren. Der Begriff „allgemeine Hochschulreife“ wird daher durch
den Begriff „allgemeine Universitätsreife“ ersetzt und § 4 Abs. 3 Z 2 analog zu § 35 Abs. 1
Z 2 UniStG formuliert.
Zu Z 5
§ 4 Abs. 4 (neu) - Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Gleichwertigkeit
ausländischer Zeugnisse, die weder von einem völkerrechtlichen
Gleichwertigkeitsabkommen erfaßt sind noch nostrifiziert wurden
Als Korrektiv zur Sicherung eines annähernd einheitlichen Qualitätsstandards soll dem
Fachhochschulrat als qualitätssichernder Behörde eine Überprüfungskompetenz
hinsichtlich der Gleichwertigkeit der nicht gleichgestellten ausländischen Reifezeugnisse
eingeräumt werden.
Als Folgeänderungen erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 7 die Bezeichnung als Abs. 5 bis 8,
und es ist die Verweisung in § 14 Abs. 2 Z 2 zu berichtigen.
Zu Z 6
§ 5 Abs. 5 (neu) - Voraussetzungen für die Nostrifizierung ausländischer
Fachhochschulabschlüsse (Harmonisierung mit dem UniStG)
Durch das UniStG (§§ 70 ff.) wird die Nostrifizierung auf jene Fälle eingeschränkt, in
welchen sie aus Gründen der Berufsausübung erforderlich ist. Aus Gründen der
Einheitlichkeit sollten im Fachhochschulsektor
dieselben Voraussetzungen gelten.
Zu Z 7
§ 13 Abs. 3 (neu) - Führung des Bundeswappens
Das Bundeswappen dürfen neben den in § 4 Abs. 3 Wappengesetz, BGBl. 159/1984,
aufgezählten Einrichtungen auch „Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische und
physische Personen führen, die durch Bundesgesetz dazu berechtigt sind (Abs. 4 leg.cit).
Die bescheidmäßige Anerkennung eines Fachhochschul - Studienganges durch den
Fachhochschulrat entspricht der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
Fachhochschul - Studiengänge zählen zum Hochschulsektor und erfüllen eine den
Universitäten und Hochschulen vergleichbare öffentliche Aufgabe. Universitäten und
Hochschulen sind gem. § 4 Abs. 3 Wappengesetz zur Führung des Bundeswappens
berechtigt, Fachhochschul - Studiengänge sind in dieser Bestimmung nicht angeführt. Im
Sinne des § 4 Abs. 4 Wappengesetz bedarf es daher einer bundesgesetzlichen Vorschrift,
die Fachhochschul - Studiengänge zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
Zu Z 8
§ 14 Abs. 2 Z 2 - Folgeänderung (Neubezeichnung)
Bei Z 8 handelt es sich um eine Folgeänderung, die aus der unter Z 5 dargestellten
Neubezeichnung der Absätze des § 4 resultiert.
Zu Z 9
§ 16 Abs. 2 - Zusammensetzung des Fachhochschulkollegiums
§ 16 Abs. 2, erster Satz regelt die Zusammensetzung des Fachhochschulkollegiums. Der
dort angeführte Personenkreis („mindestens acht Vertreter des Lehrkörpers sowie Vertreter
der Studierenden“) sollte um den Studiengangsleiter erweitert werden, um einen
funktionierenden Informationsfluß zwischen der Leitung des Studienganges und dem
Lehrkörper sicherzustellen.
§ 16 Abs. 2, zweiter Satz sieht vor, daß mindestens vier Mitglieder des Entwicklungsteams
dem Fachhochschulkollegium anzugehören haben. Dieses Erfordernis hat sich als
unrealisierbar erwiesen, da zwischen der Entwicklungsphase des ersten Studienganges und
der frühestmöglichen Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule in der Regel
mindestens fünf Jahre liegen. § 16
Abs. 2, zweiter Satz ist daher ersatzlos zu streichen.
Zu Z 10
§ 17 Abs. 1 - Fntscheidungsfrist im Verfahren zur Anerkennung von
Fachhuchschul - Studiengängen
Durch die Verweisung in § 17 Abs. 1 FHStG ist die allgemeine behördliche
Entscheidungspflicht gern. § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 auch auf das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul - Studiengängen
anzuwenden. Die nunmehr vierjährige Anerkennungspraxis hat gezeigt, daß dieses
Verfahren Besonderheiten aufweist, die die sechsmonatige Frist als nicht ausreichend
erscheinen lassen. Erstens ist das Anerkennungsverfahren - im Gegensatz zu typisch
hoheitsrechtlichen Verfahren - kein bloßes „Rechtsfindungsverfahren“, sondern weist
ausgeprägte Züge einer gutachterlichen Tätigkeit mit planerischen Aspekten auf. Zweitens
sind die Mechanismen der Qualitätsprüfung und der Entscheidung über die Gewährung
einer Förderung aus Bundesmitteln in komplexer Weise verschränkt, sodaß ein neuer
Verfahrensablauf entwickelt werden muß, um einerseits die Präjudizierung der
Qualitätsentscheidung durch eine Finanzierungszusage und andererseits die Überlastung
des Fachhochschulrates durch Anträge, die offensichtlich keine Aussicht auf Gewährung
einer Bundesförderung haben, zu vermeiden. Gespräche mit dem Präsidenten des
Fachhochschulrates haben ergeben, daß dies innerhalb einer neunmonatigen
Entscheidungsfrist gewährleistet werden kann.