731/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dipl. Vw. Dr. Lukesch

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul - Studiengänge

(FHStC) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul - Studiengänge (FHStG)

geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Fachhochschul - Studiengänge, BGBl. Nr.340/1993, wird wie folgt

geändert:

1. Der Titel dieses Gesetzes hat zu lauten:

„Bundesgesetz über Fachhochschul - Studiengänge (Fachhochschul - Studiengesetz -

FHStG)“

2. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. Ein Fachhochschulstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit, mindestens drei Jahre: in den Fällen, in denen ein Berufspraktikum im

Rahmen des Studiums vorgesehen ist, verlängert sich die Studienzeit um die Zeit des

Berufspraktikums. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul - Studiengang gemäß § 4 Abs.

2, zweiter Satz, beschränkt, so beträgt die Studiendauer sechs Semester: diese

Fachhochschul - Studiengänge sind als Fernstudien einzurichten.“

3. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul - Studiengang ist die

allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation. Baut das

wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul - Studienganges auf

Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul - Studiengang auf eine

entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.“

4. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. österreichisches Reifezeugnis,

2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den

betreffenden Fachhochschul - Studiengang,

3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer

völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund

der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen

Fachhochschul - Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,

4. Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer

anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.“

5. In § 4 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 7 die Bezeichnung als Abs. 5 bis 8.

Abs. 4 (neu) lautet:

„(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die

weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem

österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.“

6. § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule

erworbenen Grades setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und

konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich

erforderlich ist.“

7. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Fachhochschul - Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des

Bundeswappens.“

8. § 14 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8

und § 6 Abs. 3.“

9. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule

eingerichteten Fachhochschul - Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehrkörpers

sowie Vetreter der Studierenden der Fachhochschul - Studiengänge an. Die Vertreter des

Lehrkörpers werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat

mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen:

sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten

Fachhochschul - Studiengänge gewählt.

10. § 17 Abs. 1 lautet:

"(1) Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur

Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz,

BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das

Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul - Studiengängen beträgt die

Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.“

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Wissenschaft und Forschung

ERLÄUTERUNGFN

Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz über Fachhochschul - Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr.340/1993, trat

am 1.10.1993 in Kraft, sodaß nunmehr auf einen vierjährigen Implementierungszeitraum

zurückgeblickt werden kann. Die in diesem Zeitraum mit Anerkennung, Einrichtung und

laufendem Betrieb von rund vierzig Studiengängen und ca. 6000 Studierenden

gesammelten Erfahrungen zeigen zwar, daß sich die durch das FHStG eingeführten

neuartigen Akkreditierungs - und Finanzierungsmechanismen bewährt haben: dennoch sind

einzelne Korrekturen erforderlich.

Die Zuständigkeit zur Novellierung des FHStG gründet sich auf Art. 14 Abs. 1 B -VG

(Hochschulwesen).

Da es sich um rein administrative Korrekturen handelt, entstehen durch die Novellierung

keine Kosten.

Besonderer Teil

Zu Z 1

Einführung des Kurztitels "Fachhochschul - Studiengesetz“

Die Novelle wird zum Anlaß genommen, die schon bisher gebräuchliche Kurzbezeichnung

„Fachhochschul - Studiengesetz“ als Kurztitel des Gesetzes vorzusehen.

Zu Z 2

§ 3 Abs. 2 Z 2 - Gestaltungsgrundsätze für zielgruppenspezifische

Fachhochschul - Studiengänge gemäß § 4 Abs. 2, zweiter Satz: Fixierung der

Studiendauer auf sechs Semester und verpflichtender Einsatz von

Fernstudienelementen

Der zielgruppenspezifischen Ausrichtung der Fachhochschul - Studiengänge gemäß § 4 Abs.

2, zweiter Satz, wird durch besondere Gestaltungsgrundsätze entsprochen: Die

Studiendauer dieser Angebote, deren Konzeption auf  berufspraktischer Erfahrung aufbaut,

wird mit sechs Semestern festgelegt. Während der Einsatz von Fernstudienelementen gem.

§ 3 Abs. 2 Z 4 generell zulässig ist, sind zielgruppenspezifische

Fachhochschul - Studiengänge als Fernstudien einzurichten. Fernstudien sehen eine

Kombination von Präsenz - und Distanzphasen vor und tragen dadurch der zeitlichen

Belastung berufstätiger Studierender Rechnung.

Zu Z 3

§ 4 Abs. 2 - Zulässigkeit zielgruppenspezifischer Zugangsbeschränkungen für

Fachhochschul - Studiengänge

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Fachhochschul - Studiengänge (FHStG), BGBl.

Nr. 340/1993, setzen sich vor allem die Standesvertretungen der Ingenieure für sog.

„Nachqualifizierungsangebote“ ein, die für die besonderen Bedürfnisse von

HTL - AbsolventInnen mit mehrjähriger Berufserfahrung konzipiert sind. Der Zugang zu

solchen Studiengängen muß aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung auf Angehörige der

Zielgruppe beschränkt werden. Unter Bezugnahme auf die Entschließung des Nationalrates

vom 5. Mai 1993 wird die Einrichtung solcher Studienangebote auch im Bericht Zwei

Jahre FHStG als vorrangiges Anliegen der künftigen Entwicklung des

Fachhochschulsektors bezeichnet.

Die Beschränkung des Zugangs zu einem Fachhochschul - Studiengang auf eine bestimmte

Zielgruppe widerspricht nach der derzeitigen Rechtslage jedoch dem Wortlaut des § 4 Abs.

2: Zwar schließt die Formulierung „[...] allgemeine Hochschulreife oder einschlägige

berufliche Qualifikation“ vom Wortlaut her das kumulative Vorliegen beider.

Zugangsvoraussetzungen (Matura und berufliche Vorbildung) nicht völlig aus, sie wurde

jedoch in der Phase der Entstehung des FHStG und auch in den Erläuterungen zur

Regierungsvorlage stets als Normierung alternative Zugangsvoraussetzungen verstanden

und ausschließlich unter dem Aspekt der Öffnung des Zugangs für Absolventinnen des

dualen Systems betrachtet.

Da mittlerrweile zielgruppenspezifische Studiengangsprojekte vorliegen und - teilweise

(als Berufstätigenformen) -  auch bereits realisiert sind, ist eine Klarstellung des

Gesetzeswortlauts erforderlich.

Für zielgruppenspezifische Fachhochschul - Studiengänge haben die im FHStG verankerten

Ziele und Grundsätze sowie sämtliche vorgesehene Qualitätssicherungsmechanismen

uneingeschränkte Gültigkeit. Im Rahmen der Evaluierung dieser Studiengänge wird den

rechtlichen und faktischen Zugangsbedingungen besondere Bedeutung zukommen. Da das

Einstiegsniveau stets auch einen Aspekt der Qualitätssicherung darstellt, dient diese

Maßnahme der besonderen Qualitätssicherung zielgruppenspezifischer Studiengänge.

Zu Z 4

§ 4 Abs. 3 -  Zugang zum Fachhochschulstudium mit ausländischen Reifezeugnissen,

die von internationalen Gleichwertigkeitsabkommen nicht erfaßt werden (Z 3) und

Harmonisierung mit dem UniSt(; (Z 1 bis 4)

Hinsichtlich ausländischer Reifezeugnisse, die nicht von bi - oder multilateralen

Gleichwertigkeitsabkommen erfaßt sind, kann eine Nostrifizierung beantragt werden: diese

fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten. Analog zum Zulassungsrecht des Rektors im Universitätsbereich (§ 35

Abs. 1, Z 3 UniStG) soll auch im Fachhochschulbereich die Zulassung durch den Leiter

der jeweiligen Studienganges zulässig sein.

Die Novellierung wird darüber hinaus zum Anlaß genommen, die nach dem Vorbild des

AHStG formulierte Bestimmung über den Nachweis der Hochschulreife mit dem Wortlaut

des UniStG zu harmonisieren. Der Begriff „allgemeine Hochschulreife“ wird daher durch

den Begriff „allgemeine Universitätsreife“ ersetzt und § 4 Abs. 3 Z 2 analog zu § 35 Abs. 1

Z 2 UniStG formuliert.

Zu Z 5

§ 4 Abs. 4 (neu) - Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Gleichwertigkeit

ausländischer Zeugnisse, die weder von einem völkerrechtlichen

Gleichwertigkeitsabkommen erfaßt sind noch nostrifiziert wurden

Als Korrektiv zur Sicherung eines annähernd einheitlichen Qualitätsstandards soll dem

Fachhochschulrat als qualitätssichernder Behörde eine Überprüfungskompetenz

hinsichtlich der Gleichwertigkeit der nicht gleichgestellten ausländischen Reifezeugnisse

eingeräumt werden.

Als Folgeänderungen erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 7 die Bezeichnung als Abs. 5 bis 8,

und es ist die Verweisung in § 14 Abs. 2 Z 2 zu berichtigen.

Zu Z 6

§ 5 Abs. 5 (neu) - Voraussetzungen für die Nostrifizierung ausländischer

Fachhochschulabschlüsse (Harmonisierung mit dem UniStG)

Durch das UniStG (§§ 70 ff.) wird die Nostrifizierung auf jene Fälle eingeschränkt, in

welchen sie aus Gründen der Berufsausübung erforderlich ist. Aus Gründen der

Einheitlichkeit sollten im Fachhochschulsektor dieselben Voraussetzungen gelten.

Zu Z 7

§ 13 Abs. 3 (neu) - Führung des Bundeswappens

Das Bundeswappen dürfen neben den in § 4 Abs. 3 Wappengesetz, BGBl. 159/1984,

aufgezählten Einrichtungen auch „Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische und

physische Personen führen, die durch Bundesgesetz dazu berechtigt sind (Abs. 4 leg.cit).

Die bescheidmäßige Anerkennung eines Fachhochschul - Studienganges durch den

Fachhochschulrat entspricht der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

Fachhochschul - Studiengänge zählen zum Hochschulsektor und erfüllen eine den

Universitäten und Hochschulen vergleichbare öffentliche Aufgabe. Universitäten und

Hochschulen sind gem. § 4 Abs. 3 Wappengesetz zur Führung des Bundeswappens

berechtigt, Fachhochschul - Studiengänge sind in dieser Bestimmung nicht angeführt. Im

Sinne des § 4 Abs. 4 Wappengesetz bedarf es daher einer bundesgesetzlichen Vorschrift,

die Fachhochschul - Studiengänge zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Zu Z 8

§ 14 Abs. 2 Z 2 - Folgeänderung (Neubezeichnung)

Bei Z 8 handelt es sich um eine Folgeänderung, die aus der unter Z 5 dargestellten

Neubezeichnung der Absätze des § 4 resultiert.

Zu Z 9

§ 16 Abs. 2 - Zusammensetzung des Fachhochschulkollegiums

§ 16 Abs. 2, erster Satz regelt die Zusammensetzung des Fachhochschulkollegiums. Der

dort angeführte Personenkreis („mindestens acht Vertreter des Lehrkörpers sowie Vertreter

der Studierenden“) sollte um den Studiengangsleiter erweitert werden, um einen

funktionierenden Informationsfluß zwischen der Leitung des Studienganges und dem

Lehrkörper sicherzustellen.

§ 16 Abs. 2, zweiter Satz sieht vor, daß mindestens vier Mitglieder des Entwicklungsteams

dem Fachhochschulkollegium anzugehören haben. Dieses Erfordernis hat sich als

unrealisierbar erwiesen, da zwischen der Entwicklungsphase des ersten Studienganges und

der frühestmöglichen Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule in der Regel

mindestens fünf Jahre liegen. § 16 Abs. 2, zweiter Satz ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu Z 10

§ 17 Abs. 1 - Fntscheidungsfrist im Verfahren zur Anerkennung von

Fachhuchschul - Studiengängen

Durch die Verweisung in § 17 Abs. 1 FHStG ist die allgemeine behördliche

Entscheidungspflicht gern. § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 auch auf das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul - Studiengängen

anzuwenden. Die nunmehr vierjährige Anerkennungspraxis hat gezeigt, daß dieses

Verfahren Besonderheiten aufweist, die die sechsmonatige Frist als nicht ausreichend

erscheinen lassen. Erstens ist das Anerkennungsverfahren - im Gegensatz zu typisch

hoheitsrechtlichen Verfahren - kein bloßes „Rechtsfindungsverfahren“, sondern weist

ausgeprägte Züge einer gutachterlichen Tätigkeit mit planerischen Aspekten auf. Zweitens

sind die Mechanismen der Qualitätsprüfung und der Entscheidung über die Gewährung

einer Förderung aus Bundesmitteln in komplexer Weise verschränkt, sodaß ein neuer

Verfahrensablauf entwickelt werden muß, um einerseits die Präjudizierung der

Qualitätsentscheidung durch eine Finanzierungszusage und andererseits die Überlastung

des Fachhochschulrates durch Anträge, die offensichtlich keine Aussicht auf Gewährung

einer Bundesförderung haben, zu vermeiden. Gespräche mit dem Präsidenten des

Fachhochschulrates haben ergeben, daß dies innerhalb einer neunmonatigen

Entscheidungsfrist gewährleistet werden kann.