745/A XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Günther Leiner

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits - und Krankenpflegegesetz, das

Ärztegesetz 1984 und das Krankenanstaltengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits - und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1984

und das Krankenanstaltengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits - und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1984

und das Krankenanstaltengesetz geändert werden

Artikel 1

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBI. 1 Nr. 1O8/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 4 lautet:

"(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen,

sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt ist. Die schriftliche

Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24

Stunden zu erfolgen.”

2. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet:

“3. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder

Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von

Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger

Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere

Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,”

3. § 65 A Abs. 9 lautet:

“(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen,

daß

1. Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul - Studiengesetz, BGBI. Nr.

177/1966,

2. Lehrgänge gemäß § 40 a leg. cit. oder

3. Universitätslehrgänge gemäß § 23 Universitäts - Studiengesetz, BGBI. 1 Nr. 48/1997,

oder Lehrgänge gemäß §27 leg. cit.,

den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr - und Führungsaufgaben

gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für

Gesundheits - und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.

4. § 84 Abs. 1 Z 2 lautet:

“2. therapeutische und diagnostische Verrichtungen gemäß Abs. 4”

5. § 84 Abs. 4 lautet:

“(4) Therapeutische und diagnostische Verrichtungen dürfen nur im Einzelfall nach schriftlicher

ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für

Gesundheits - und Krankenpflege oder von Ärzten erfolgen. Sie umfassen folgende Tätigkeiten:

1. Verabreichung von Arzneimitteln,

2. Anlegen von Bandagen und Verbänden

3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen einschließlich Blutentnahme aus der

Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,

4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,

5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von

Blutdruck, Puls, Fieber, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der

Bewußtseinslage und der Atmung,

6. einfache Wärme - und Lichtanwendungen.”

6. § 84 Abs. 4 wird folgender § 84 Abs. 5 angefragt:

“(5) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen im Einzelfall und zeitlich

durchgeführt werden, sofern begrenzt auch ohne

1. der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zuläßt und

2. die Anordnung schriftlich erfolgt ist.

In diesen Fällen hat die anordnende Person nachträglich die Durchführung zu kontrollieren."

7. § 90 Z 2 lautet:

“2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung

oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von

Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger

Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere

Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,”

8. § 95 Abs. 2 lautet:

“(2) Die praktische Ausbildung ist an

1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer

Krankenanstalt,

2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und

3. Einrichtungen, die Hauskrankenpfleg, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste

anbieten,

durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen,

mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie

Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen

aufweisen.”

9. § 109 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen

Dienstes für Gesundheits - und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls

1. zur Ausübung von Lehraufgaben,

2. zur Ausübung von Führungsaufgaben oder

3. zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben

berechtigt sind.”

10. § 111 lautet:

Ҥ 111. (1) Kinderkrankenpfleger, psychiatrische Gesundheits - und Krankenpfleger sowie

Hebammen, die vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits - und Krankenpflegegesetzes, BGB 1.

1 Nr. .../1998, eine Tätigkeit in der allgemeinen Gesundheits - und Krankenpflege durch

mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei

Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.

(2) Der Landeshauptmann hat auf Grund der nachgewiesenen Berufstätigkeit über Antrag eine

Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Berufsausübung in der allgemeinen

Gesundheits - und Krankenpflege.”

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte

(Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), BGBI. Nr. 373, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr.30/1998, wird

wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 3 1autet:

“(3) Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe

übertragen, sofern sie vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind.

Er trägt die Verantwortung die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die

Regelungen der entsprechen en Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher

Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.”

Artikel III

(Grundsatzbestimmung)

Das Krankenanstaltengesetz BGBI Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBI

Nr.751/1996 und BGBI. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert:

§ 24 Abs. 2 lautet:

“(2) Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein

Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden

Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits -

und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat Dieser

Arztbrief ist nach Entscheidung des Pfleglings

1. diesem, oder

2. dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt und

3. bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen

Einrichtung oder dem entsprechenden Angehörigen der Gesundheits - und Krankenpflegeberufe

zu übermitteln. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu Maßnahmen im

eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen.”

Artikel IV

Inkraftreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. III innerhalb von einem Jahr zu erlassen.

(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B -VG hinsichtlich des Art.

III steht dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu.

4) Mit der Vollziehung der Artikel I und II ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales betraut.

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuß

Begründung:

Zu Artikel 1:

Zu Z 1 (§15 Abs. 4):

Diese Bestimmung trägt den Anforderungen der Praxis Rechnung, zumal eine schriftliche ärztliche

Anordnung im bis h er normierten Umfang sich als weder aus fachlicher Sicht erforderlich, noch im

Berufsalltag in allen Situationen umsetzbar erwiesen hat. Die mündliche Anordnung darf nur in

medizinisch begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Zur Sicherstellung der Zweifelsfreiheit und der

Eindeutigkeit bieten sich beispielsweise die mündliche Wiederholung der erteilten Anordnung und

die Rückbestätigung durch den anordnenden Arzt an.

Zu Z 2 und 7 (§§ 35 und 90):

Durch die im Gesetzestext vorgenommene Ergänzung soll klargestellt werden, daß Angehörige

der Gesundheits - und Krankenpflegeberufe in weiteren Gesundheits - und Sozialeinrichtungen

sowie in Einrichtungen, die der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen dienen, ihren Beruf

ausüben dürfen.

Zu Z 3 (§ 65 Abs. 9):

Die Berücksichtigung des Universitäts - Studiengesetzes ist erforderlich.

Zu Z 4, 5 und 6 (§ 84 Abs. 1 Z 2, 4 und 5):

Die Änderungen dienen der Klarstellung der Tätigkeiten des Pflegehelfers / der Pflegehelferin, die

nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht in ausreichendem Maß den Anforderungen der

Gesundheits - und Krankenpflege entsprechen. Allfällige Anordnungen des Arztes hinsichtlich

diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen werden sich auch danach bestimmen, ob diese

Tätigkeiten in Krankenanstalten oder extramural erfolgen. Eine qualitativ hochwertige Betreuung

erfordert auch, daß ausreichend Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits - und

Krankenpflege zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit, daß Pflegehelfer/Pflegehelferinnen im

Einzelfall zeitlich begrenzt Tätigkeiten auch ohne entsprechende Aufsicht durchführen, trägt

ebenso den Anforderungen der Praxis Rechnung. Absatz 5 ist eine Spezialnorm zu Absatz 2 und 4,

die grundsätzlich ein Gebot der Aufsicht normieren. Die weiteren Entwicklungen der Gesundheits -

und Krankenpflege insbesondere im extramuralen Bereich werden eine weitere Diskussion nach

einem Beobachtungszeitraum erfordern.

Zu Z 8 (§ 95 Abs. 2):

Durch die an § 43 angepaßte Bestimmung sollen der Pflegehilfe weitere Einrichtungen für die

praktische Ausbildung eröffnet werden.

Zu Z 9 (§109 Abs. 3):

Die bisher im § 65 Abs. 4 vorgesehenen Anforderungen an die Leitung von Sonderausbildungen

sind derzeit nicht in allen Bundesländern realisierbar, sodaß nunmehr eine Übergangsbestimmung

vorgesehen wird.

Zu 10 (§ 111):

Eine bundesweit durchgeführte Umfrage ergab, daß ca. 300 diplomierte

Kinderkrankenpfleger/Diplomierte Kinderkrankenschwestern sowie diplomierte psychiatrische

Gesundheits - und Krankenpfleger / diplomierte psychiatrische Gesundheits - und Krankenschwestern

in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege tätig sind. Um diesen Personen, die sich durch

diese Tätigkeit mittlerweile ein umfassendes Fachwissen in der anderen Sparte der Gesundheits -

und Krankenpflege angeeignet haben, den weiteren beruflichen Einsatz zu ermöglichen, wird zur

Vermeidung von Härtefällen sowie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Weiterführung

bestehender Versorgungssysteme gesetzlich die weitere Berufsmöglichkeit gesichert.

Die in Abs. 2 vorgesehene Bestätigung ist nur dann erforderlich, wenn für eine weitere berufliche

Tätigkeit die bisherige Bewilligung nicht ausreichend bzw. bisher noch keine Bewilligung erteilt

worden ist.

Hinsichtlich der allgemeinen Gesundheits - und Krankenpflege ist - sofern die Tätigkeit nicht durch

Sonderausbildung zu erwerbende Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert - auf Grund des

Berufsbildes keine Gesetzesänderung erforderlich, da dies es einen Einsatz bei Erkrankungen aller

Art unabhängig von der Altersstufe ermöglicht.

Die Frage der Beibehaltung der Dreiteilung oder der dem internationalen Trend folgenden

Etablierung einer "general nurse” mit späterer Spezialisierung soll nach einem

Beobachtungszeitraum releviert werden.

Die getroffenen Regelungen haben keine Auswirkung für die bereits auf Grund der bisherigen

Rechtslage bestehende Möglichkeit der Berufsausübung auch im extramuralen Bereich auch durch

diplomierte Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwestern sowie psychiatrischen Gesundheits -

und Krankenpfleger / psychiatrischen Gesundheits - und Krankenschwestern, sofern die zu

verrichtenden Tätigkeiten in die Kinder - und Jugendlichenpflege oder psychiatrische Gesundheits -

und Krankenpflege fallen.

Zu Artikel II und III

Anpassungen von Ärztegesetz und Krankenanstaltengesetz an die Anforderung der Praxis sind

erforderlich.

Kosten:

Die Novelle zum Gesundheits - und Krankenpflegegesetz ist durch die Anpassungen an die

Bedürfnisse der Praxis und des damit einhergehenden weitergehenden Einsatzbereiches der

Gesundheits - und Krankenpflegeberufe mit Kosteneinsparungen der Länder und der

Sprengeleinrichtungen verbunden. Insbesondere durch die Übergangsbestimmung des § 111

werden die sonst notwendigen Kosten für Umschulungen der ca. 300 diplomierten Kinder - und

Jugendlichenpfleger / diplomierten Kinder- und Jugendlichenschwestern sowie diplomierten

psychiatrischen Gesundheits - und Krankenpfleger /diplomierten psychiatrischen Gesundheits - und

Krankenschwestern, welche derzeit in der allgemeinen Gesundheits - und Krankenpflege eingesetzt

sind, eingespart.