745/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Günther Leiner
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits - und Krankenpflegegesetz, das
Ärztegesetz 1984 und das Krankenanstaltengesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits - und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1984
und das Krankenanstaltengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits - und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1984
und das Krankenanstaltengesetz geändert werden
Artikel 1
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBI. 1 Nr. 1O8/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 4 lautet:
"(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen,
sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt ist. Die schriftliche
Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24
Stunden zu erfolgen.”
2. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet:
“3. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder
Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von
Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere
Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,”
3. § 65 A Abs. 9 lautet:
“(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen,
daß
1. Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul - Studiengesetz, BGBI. Nr.
177/1966,
2. Lehrgänge gemäß § 40 a leg. cit. oder
3. Universitätslehrgänge gemäß § 23 Universitäts - Studiengesetz, BGBI. 1 Nr. 48/1997,
oder Lehrgänge gemäß §27 leg. cit.,
den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr - und Führungsaufgaben
gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für
Gesundheits - und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.
4. § 84 Abs. 1 Z 2 lautet:
“2. therapeutische und diagnostische Verrichtungen gemäß Abs. 4”
5. § 84 Abs. 4 lautet:
“(4) Therapeutische und diagnostische Verrichtungen dürfen nur im Einzelfall nach schriftlicher
ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für
Gesundheits - und Krankenpflege oder von Ärzten erfolgen. Sie umfassen folgende Tätigkeiten:
1. Verabreichung von Arzneimitteln,
2. Anlegen von Bandagen und Verbänden
3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen einschließlich Blutentnahme aus der
Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von
Blutdruck, Puls, Fieber, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der
Bewußtseinslage und der Atmung,
6. einfache Wärme - und Lichtanwendungen.”
6. § 84 Abs. 4 wird folgender § 84 Abs. 5 angefragt:
“(5) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen im Einzelfall und zeitlich
durchgeführt werden, sofern begrenzt auch ohne
1. der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zuläßt und
2. die Anordnung schriftlich erfolgt ist.
In diesen Fällen hat die anordnende Person nachträglich die Durchführung zu kontrollieren."
7. § 90 Z 2 lautet:
“2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung
oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von
Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere
Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,”
8. § 95 Abs. 2 lautet:
“(2) Die praktische Ausbildung ist an
1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer
Krankenanstalt,
2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
3. Einrichtungen, die Hauskrankenpfleg, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste
anbieten,
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen,
mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie
Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen
aufweisen.”
9. § 109 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen
Dienstes für Gesundheits - und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls
1.
zur Ausübung von Lehraufgaben,
2. zur Ausübung von Führungsaufgaben oder
3. zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben
berechtigt sind.”
10. § 111 lautet:
Ҥ 111. (1) Kinderkrankenpfleger, psychiatrische Gesundheits - und Krankenpfleger sowie
Hebammen, die vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits - und Krankenpflegegesetzes, BGB 1.
1 Nr. .../1998, eine Tätigkeit in der allgemeinen Gesundheits - und Krankenpflege durch
mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
(2) Der Landeshauptmann hat auf Grund der nachgewiesenen Berufstätigkeit über Antrag eine
Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Berufsausübung in der allgemeinen
Gesundheits - und Krankenpflege.”
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte
(Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), BGBI. Nr. 373, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr.30/1998, wird
wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 3 1autet:
“(3) Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe
übertragen, sofern sie vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind.
Er trägt die Verantwortung die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die
Regelungen der entsprechen en Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher
Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.”
Artikel III
(Grundsatzbestimmung)
Das Krankenanstaltengesetz BGBI Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBI
Nr.751/1996 und BGBI. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert:
§ 24 Abs. 2 lautet:
“(2) Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein
Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden
Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits -
und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat Dieser
Arztbrief ist nach Entscheidung des Pfleglings
1. diesem, oder
2. dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt und
3. bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen
Einrichtung oder dem entsprechenden Angehörigen der Gesundheits - und Krankenpflegeberufe
zu übermitteln. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu Maßnahmen im
eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen.”
Artikel IV
Inkraftreten und Vollziehung
(1)
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. III innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B -VG hinsichtlich des Art.
III steht dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu.
4) Mit der Vollziehung der Artikel I und II ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales betraut.
Zuweisungsvorschlag:
Gesundheitsausschuß
Begründung:
Zu Artikel 1:
Zu Z 1 (§15 Abs. 4):
Diese Bestimmung trägt den Anforderungen der Praxis Rechnung, zumal eine schriftliche ärztliche
Anordnung im bis h er normierten Umfang sich als weder aus fachlicher Sicht erforderlich, noch im
Berufsalltag in allen Situationen umsetzbar erwiesen hat. Die mündliche Anordnung darf nur in
medizinisch begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Zur Sicherstellung der Zweifelsfreiheit und der
Eindeutigkeit bieten sich beispielsweise die mündliche Wiederholung der erteilten Anordnung und
die Rückbestätigung durch den anordnenden Arzt an.
Zu Z 2 und 7 (§§ 35 und 90):
Durch die im Gesetzestext vorgenommene Ergänzung soll klargestellt werden, daß Angehörige
der Gesundheits - und Krankenpflegeberufe in weiteren Gesundheits - und Sozialeinrichtungen
sowie in Einrichtungen, die der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen dienen, ihren Beruf
ausüben dürfen.
Zu Z 3 (§ 65 Abs. 9):
Die Berücksichtigung des Universitäts - Studiengesetzes ist erforderlich.
Zu Z 4, 5 und 6 (§ 84 Abs. 1 Z 2, 4 und 5):
Die Änderungen dienen der Klarstellung der Tätigkeiten des Pflegehelfers / der Pflegehelferin, die
nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht in ausreichendem Maß den Anforderungen der
Gesundheits - und Krankenpflege entsprechen. Allfällige Anordnungen des Arztes hinsichtlich
diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen werden sich auch danach bestimmen, ob diese
Tätigkeiten in Krankenanstalten oder extramural erfolgen. Eine qualitativ hochwertige Betreuung
erfordert auch, daß ausreichend Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits - und
Krankenpflege zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit, daß Pflegehelfer/Pflegehelferinnen im
Einzelfall zeitlich begrenzt Tätigkeiten auch ohne entsprechende Aufsicht durchführen, trägt
ebenso den Anforderungen der Praxis Rechnung. Absatz 5 ist eine Spezialnorm zu Absatz 2 und 4,
die grundsätzlich ein Gebot der Aufsicht normieren. Die weiteren Entwicklungen der Gesundheits -
und Krankenpflege insbesondere im extramuralen Bereich werden eine weitere Diskussion nach
einem Beobachtungszeitraum erfordern.
Zu Z 8 (§ 95 Abs. 2):
Durch die an § 43 angepaßte Bestimmung sollen der Pflegehilfe weitere Einrichtungen für die
praktische Ausbildung eröffnet werden.
Zu Z 9 (§109 Abs. 3):
Die bisher im § 65 Abs. 4 vorgesehenen Anforderungen an die Leitung von Sonderausbildungen
sind derzeit nicht in allen Bundesländern realisierbar, sodaß nunmehr eine Übergangsbestimmung
vorgesehen wird.
Zu 10 (§ 111):
Eine bundesweit durchgeführte Umfrage ergab, daß ca. 300 diplomierte
Kinderkrankenpfleger/Diplomierte Kinderkrankenschwestern sowie diplomierte psychiatrische
Gesundheits - und Krankenpfleger / diplomierte psychiatrische Gesundheits - und Krankenschwestern
in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege tätig sind. Um diesen Personen, die sich durch
diese Tätigkeit mittlerweile ein umfassendes Fachwissen in der anderen Sparte der Gesundheits -
und Krankenpflege angeeignet haben, den weiteren beruflichen Einsatz zu ermöglichen, wird zur
Vermeidung von Härtefällen sowie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Weiterführung
bestehender
Versorgungssysteme gesetzlich die weitere Berufsmöglichkeit gesichert.
Die in Abs. 2 vorgesehene Bestätigung ist nur dann erforderlich, wenn für eine weitere berufliche
Tätigkeit die bisherige Bewilligung nicht ausreichend bzw. bisher noch keine Bewilligung erteilt
worden ist.
Hinsichtlich der allgemeinen Gesundheits - und Krankenpflege ist - sofern die Tätigkeit nicht durch
Sonderausbildung zu erwerbende Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert - auf Grund des
Berufsbildes keine Gesetzesänderung erforderlich, da dies es einen Einsatz bei Erkrankungen aller
Art unabhängig von der Altersstufe ermöglicht.
Die Frage der Beibehaltung der Dreiteilung oder der dem internationalen Trend folgenden
Etablierung einer "general nurse” mit späterer Spezialisierung soll nach einem
Beobachtungszeitraum releviert werden.
Die getroffenen Regelungen haben keine Auswirkung für die bereits auf Grund der bisherigen
Rechtslage bestehende Möglichkeit der Berufsausübung auch im extramuralen Bereich auch durch
diplomierte Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwestern sowie psychiatrischen Gesundheits -
und Krankenpfleger / psychiatrischen Gesundheits - und Krankenschwestern, sofern die zu
verrichtenden Tätigkeiten in die Kinder - und Jugendlichenpflege oder psychiatrische Gesundheits -
und Krankenpflege fallen.
Zu Artikel II und III
Anpassungen von Ärztegesetz und Krankenanstaltengesetz an die Anforderung der Praxis sind
erforderlich.
Kosten:
Die Novelle zum Gesundheits - und Krankenpflegegesetz ist durch die Anpassungen an die
Bedürfnisse der Praxis und des damit einhergehenden weitergehenden Einsatzbereiches der
Gesundheits - und Krankenpflegeberufe mit Kosteneinsparungen der Länder und der
Sprengeleinrichtungen verbunden. Insbesondere durch die Übergangsbestimmung des § 111
werden die sonst notwendigen Kosten für Umschulungen der ca. 300 diplomierten Kinder - und
Jugendlichenpfleger / diplomierten Kinder- und Jugendlichenschwestern sowie diplomierten
psychiatrischen Gesundheits - und Krankenpfleger /diplomierten psychiatrischen Gesundheits - und
Krankenschwestern, welche derzeit in der allgemeinen Gesundheits - und Krankenpflege eingesetzt
sind, eingespart.