751/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Bures , Silhavy, Wurm, Konrad
und Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitvertragsrechts - Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 lautet:
" Darüber hinaus kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der das 50 Lebensjahr
vollendet hat, die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben in denen ein für
den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers
den Verhandlungen beizuziehen."
2. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Ein Arbeitnehmer mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen
Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht
ergeben, aber auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist, kann die Herabsetzung der Arbeitszeit
unter Bekanntgabe von Beginn, Dauer und Ausmaß der Teilzeitarbeit verlangen. Kommt keine
Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in die Teilzeitarbeit
einschließlich deren Beginn, Dauer und Ausmaß klagen. Im übrigen gilt § 15 c Abs. 7 zweiter und
dritter Satz MSchG."
3. §14 Abs. 3 lautet:
"(3) Frühestens zwei Monate, längstens jedoch vier Monate nach Wegfall der Betreuungspflicht im
Sinne des Abs. 2a kann der Arbeitnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit
verlangen."
4. In § 14 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck " Abs. 2" durch den Ausdruck " Abs. 2 oder Abs. 2a" ersetzt.
5. § 15 lautet samt Überschrift:
" Kündigung
§ 15. (1) Ab Mitteilung von der Inanspruchnahme bis zu drei Monaten nach Ende einer Maßnahme
nach den §§ 11 bis 14 kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nur
1. aus in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründen, die die betrieblichen Interesse
nachteilig berühren, oder
2. wegen betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
entgegenstehen
kündigen.
(2) Im Fall der Anfechtung der Kündigung hat der Arbeitnehmer glaubhaft zu machen, daß nicht
der vom Arbeitgeber angeführte Grund, sondern die Inanspruchnahme einer Maßnahme nach den
§§ 11 bis 14 für die Kündigung maßgeblich ist
(3) Läßt der Arbeitnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochenen Kündigung gegen sich gelten hat
er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 29 AngG oder des § 1162 b ABGB. Bei der Berechnung dieses
Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt
ohne eine Vereinbarung im Sinne des §§ 11 bis 14 zugestanden wäre."
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird über diesen Antrag die Durchführung einer ersten Lesung verlangt
Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales
Begründung:
Da es für immer mehr ArbeitneherInnen schwieriger wird Beruf und Betreuungspflichten zu vereinbaren, ist es
erforderlich, für diese Fälle die Möglichkeit der Herabsetzung der Arbeitszeit gesetzlich zu verankern. Bei nicht
nur vorübergehenden Betreuungspflichten soll der/die ArbeitnehmerIn Teilzeitarbeit verlangen können.
Besonders wichtig ist jedoch auch die Möglichkeit, nach Wegfall der Betreuungspflichten die Rückkehr zur
Normalarbeitszeit zu verankern.
Bei Inanspruchnahme dieser Teilzeitmöglichkeit ist ein besonderer Kündigungsschutz zur Absicherung des/der
ArbeitnehmerIn erforderlich.