751/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Bures , Silhavy, Wurm, Konrad

und Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitvertragsrechts - Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. § 14 Abs. 2 lautet:

 

 

" Darüber hinaus kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der das 50 Lebensjahr

vollendet hat, die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben in denen ein für

den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers

den Verhandlungen beizuziehen."

 

2. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

"(2a) Ein Arbeitnehmer mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen

Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht

ergeben, aber auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist, kann die Herabsetzung der Arbeitszeit

unter Bekanntgabe von Beginn, Dauer und Ausmaß der Teilzeitarbeit verlangen. Kommt keine

Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Einwilligung in die Teilzeitarbeit

einschließlich deren Beginn, Dauer und Ausmaß klagen. Im übrigen gilt § 15 c Abs. 7 zweiter und

dritter Satz MSchG."

 

3. §14 Abs. 3 lautet:

 

"(3) Frühestens zwei Monate, längstens jedoch vier Monate nach Wegfall der Betreuungspflicht im

Sinne des Abs. 2a kann der Arbeitnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit

verlangen."

 

4. In § 14 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck " Abs. 2" durch den Ausdruck " Abs. 2 oder Abs. 2a" ersetzt.

 

5. § 15 lautet samt Überschrift:

 

" Kündigung

§ 15. (1) Ab Mitteilung von der Inanspruchnahme bis zu drei Monaten nach Ende einer Maßnahme

nach den §§ 11 bis 14 kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nur

1. aus in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründen, die die betrieblichen Interesse

nachteilig berühren, oder

2. wegen betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

entgegenstehen

kündigen.

 

(2) Im Fall der Anfechtung der Kündigung hat der Arbeitnehmer glaubhaft zu machen, daß nicht

der vom Arbeitgeber angeführte Grund, sondern die Inanspruchnahme einer Maßnahme nach den

§§ 11 bis 14 für die Kündigung maßgeblich ist

 

(3) Läßt der Arbeitnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochenen Kündigung gegen sich gelten hat

er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 29 AngG oder des § 1162 b ABGB. Bei der Berechnung dieses

Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt

ohne eine Vereinbarung im Sinne des §§ 11 bis 14 zugestanden wäre."

 

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird über diesen Antrag die Durchführung einer ersten Lesung verlangt

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales


 

Begründung:

Da es für immer mehr ArbeitneherInnen schwieriger wird Beruf und Betreuungspflichten zu vereinbaren, ist es

erforderlich, für diese Fälle die Möglichkeit der Herabsetzung der Arbeitszeit gesetzlich zu verankern. Bei nicht

nur vorübergehenden Betreuungspflichten soll der/die ArbeitnehmerIn Teilzeitarbeit verlangen können.

Besonders wichtig ist jedoch auch die Möglichkeit, nach Wegfall der Betreuungspflichten die Rückkehr zur

Normalarbeitszeit zu verankern.

Bei Inanspruchnahme dieser Teilzeitmöglichkeit ist ein besonderer Kündigungsschutz zur Absicherung des/der

ArbeitnehmerIn erforderlich.