752/A XX.GP

 

ANTRAG der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Dr. Wurm, Dr. Kräuter, Mertel, Konrad

und Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Karenzgeld geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Karenzgeld geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

"§ 7. (1) Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, 185,50 S täglich.

Der Bezug von Karenzgeld nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gemäß § 11 Abs. 3

beträgt das Karenzgeld 103,30 S täglich."

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich für alleinstehende Elternteile  ( § 16 Abs. 1)

bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes."

3. § 20 lautet:

"§ 20. Der Zuschuß beträgt, soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, 82,20 S täglich. Bei

Bezug von Karenzgeld nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gemäß § 11 Abs. 3 beträgt

der Zuschuß 164,40 S täglich."

4. Dem § 57 wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx.1998

treten mit 1. Juli 1998 in Kraft."

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird über diesen Antrag die Durchführung einer ersten Lesung verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales

Begründung

Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll die Benachteiligung alleinstehender Elternteile, die

keine Möglichkeit haben, die Betreuung des Kindes mit dem anderen Elternteil zu teilen, ausgeglichen

werden. Alleinstehende Elternteile sollen künftig über die Vollendung des 18. Lebensmonates hinaus bis

zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Karenzgeld und einen Zuschuß zum Karenzgeld

beziehen können. Die Höhe des Karenzgeldes soll in diesem Fall um den Zuschuß vermindert und der

vom anderen Elternteil zurückzuzahlende Zuschuß verdoppelt werden. Für den alleinerziehenden

Elternteil ergibt sich dadurch kein Nachteil, da die Summe aus Karenzgeld und Zuschuß gleich hoch

bleibt. Der andere Elternteil, der für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht, soll zur

Leistung eines höheren finanziellen Beitrages herangezogen werden können. Durch die verstärkte

Heranziehung des anderen Elternteils zur Finanzierung und die geringere Inanspruchnahme der

Sondernotstandshilfe infolge der längeren Karenzgeldgewährung kann davon ausgegangen werden, daß

die Neuregelung kostenneutral ist.