752/A XX.GP
ANTRAG der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Dr. Wurm, Dr. Kräuter, Mertel, Konrad
und Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Karenzgeld geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Karenzgeld geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 lautet:
"§ 7. (1) Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, 185,50 S täglich.
Der Bezug von Karenzgeld nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gemäß § 11 Abs. 3
beträgt das Karenzgeld 103,30 S täglich."
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich für alleinstehende Elternteile ( § 16 Abs. 1)
bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes."
3. § 20 lautet:
"§ 20. Der Zuschuß beträgt, soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, 82,20 S täglich. Bei
Bezug von Karenzgeld nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gemäß § 11 Abs. 3 beträgt
der Zuschuß 164,40 S täglich."
4. Dem § 57 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx.1998
treten mit 1. Juli 1998 in Kraft."
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird über diesen Antrag die Durchführung einer ersten Lesung verlangt.
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuß für Arbeit und Soziales
Begründung
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll die Benachteiligung alleinstehender Elternteile, die
keine Möglichkeit haben, die Betreuung des Kindes mit dem anderen Elternteil zu teilen, ausgeglichen
werden. Alleinstehende Elternteile sollen künftig über die Vollendung des 18. Lebensmonates hinaus bis
zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Karenzgeld und einen Zuschuß zum Karenzgeld
beziehen können. Die Höhe des Karenzgeldes soll in diesem Fall um den Zuschuß vermindert und der
vom anderen Elternteil zurückzuzahlende Zuschuß verdoppelt werden. Für den alleinerziehenden
Elternteil ergibt sich dadurch kein Nachteil, da die Summe aus Karenzgeld und Zuschuß gleich hoch
bleibt. Der andere Elternteil, der für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht, soll zur
Leistung eines höheren finanziellen Beitrages herangezogen werden können. Durch die verstärkte
Heranziehung des anderen Elternteils zur Finanzierung und die geringere Inanspruchnahme der
Sondernotstandshilfe infolge der längeren Karenzgeldgewährung kann davon ausgegangen werden, daß
die Neuregelung kostenneutral ist.