753/A XX.GP
Antrag der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Jäger, Konrad, Mertel
und Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Karenzgeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Karenzgeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 16 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck "nur"
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Alleinstehende Elternteile, die den anderen Elternteil nicht angeben, haben Anspruch auf
Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 27
verpflichten."
3. Dem § 27 wird folgende Z 3 angefügt:
"3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 16 Abs. 3 zur Leistung der Abgabe verpflichtet hat,
solange Z 1 nicht angewendet werden kann."
4. Dem §57 wird folgender Abs. 9 angefügt:
"(9) § 16 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft."
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird über diesen Antrag die Durchführung einer ersten Lesung verlangt.
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuß für Arbeit und Soziales
Begründung
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung sollen auch Mütter, die aus irgendeinem Grund den anderen
Elternteil nicht angeben können oder wollen, einen Zuschuß zum Karenzgeld beziehen können, wenn sie
sich zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten. Dadurch sollen Härtefälle vermieden werden. Es ist
anzunehmen, daß von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch gemacht wird und im Hinblick auf die
spätere Rückzahlung des Zuschusses keine nennenswerten finanziellen Aufwendungen entstehen. Die
Kindesmutter sollte jedoch trotz Verpflichtung zur Rückzahlung nur dann eine Rückzahlung zu leisten
haben, wenn der Kindesvater nicht bekannt ist. Andernfalls würde ein Kindesvater, der zunächst
verschwiegen wird, etwa weil er die Kindesmutter dazu bewegt, ihn nicht bekanntzugeben,
ungerechtfertigt begünstigt werden.