753/A XX.GP

 

Antrag der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Jäger, Konrad, Mertel

und Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Karenzgeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Karenzgeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck "nur"

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Alleinstehende Elternteile, die den anderen Elternteil nicht angeben, haben Anspruch auf

Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 27

verpflichten."

3. Dem § 27 wird folgende Z 3 angefügt:

"3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 16 Abs. 3 zur Leistung der Abgabe verpflichtet hat,

solange Z 1 nicht angewendet werden kann."

4. Dem §57 wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(9) § 16 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft."

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird über diesen Antrag die Durchführung einer ersten Lesung verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales

Begründung

Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung sollen auch Mütter, die aus irgendeinem Grund den anderen

Elternteil nicht angeben können oder wollen, einen Zuschuß zum Karenzgeld beziehen können, wenn sie

sich zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten. Dadurch sollen Härtefälle vermieden werden. Es ist

anzunehmen, daß von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch gemacht wird und im Hinblick auf die

spätere Rückzahlung des Zuschusses keine nennenswerten finanziellen Aufwendungen entstehen. Die

Kindesmutter sollte jedoch trotz Verpflichtung zur Rückzahlung nur dann eine Rückzahlung zu leisten

haben, wenn der Kindesvater nicht bekannt ist. Andernfalls würde ein Kindesvater, der zunächst

verschwiegen wird, etwa weil er die Kindesmutter dazu bewegt, ihn nicht bekanntzugeben,

ungerechtfertigt begünstigt werden.