754/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Silhavy, Jäger, Hagendorfer
und Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Mutterschutzgesetz, BGBl.Nr.221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird
wie folgt geändert:
1. § 15c Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 und 7a ersetzt:
"(7) Die Dienstnehmerin kann die begehrte Teilzeitbeschäftigung auch ohne Einwilligung des
Dienstgebers antreten, wenn dieser nicht
1. binnen zwei Wochen nach der Meldung die begehrte Teilzeitbeschäftigung ablehnt und
2. die Dienstnehmerin binnen weiterer zwei Wochen auf Nichtinanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung oder deren Beginn, Dauer, Lage oder Ausmaß klagt.
Das Gericht hat der Klage insoweit stattzugeben, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die
Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht
keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichts erster
Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes -
Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus Gründen des § 517 ZPO sowie wegen
Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(7a) Gibt das Gericht der Klage statt, hat die Dienstnehmerin binnen zwei Wochen nach
Rechtskraft des Urteiles bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub
in Anspruch nehmen will."
2. § 15c Abs. 10 lautet:
"(10) Der Kündigungs - und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet vier Wochen nach
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7"
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird über diesen Antrag die Durchführung einer ersten Lesung verlangt.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuß
für Arbeit und Soziales
Begründung:
Diese Änderung bedeutet eine Umkehr der Klagsverpflichtung bei Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit. Der
Arbeitgeber muß künftig auf Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung klagen.