754/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Silhavy, Jäger, Hagendorfer

und Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mutterschutzgesetz, BGBl.Nr.221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird

wie folgt geändert:

1. § 15c Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 und 7a ersetzt:

"(7) Die Dienstnehmerin kann die begehrte Teilzeitbeschäftigung auch ohne Einwilligung des

Dienstgebers antreten, wenn dieser nicht

  1. binnen zwei Wochen nach der Meldung die begehrte Teilzeitbeschäftigung ablehnt und

  2. die Dienstnehmerin binnen weiterer zwei Wochen auf Nichtinanspruchnahme der

     Teilzeitbeschäftigung oder deren Beginn, Dauer, Lage oder Ausmaß klagt.

Das Gericht hat der Klage insoweit stattzugeben, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die

Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht

keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichts erster

Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes -

Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus Gründen des § 517 ZPO sowie wegen

Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(7a) Gibt das Gericht der Klage statt, hat die Dienstnehmerin binnen zwei Wochen nach

Rechtskraft des Urteiles bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub

in Anspruch nehmen will."

2. § 15c Abs. 10 lautet:

"(10) Der Kündigungs - und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet vier Wochen nach

Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7"

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird über diesen Antrag die Durchführung einer ersten Lesung verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales

Begründung:

Diese Änderung bedeutet eine Umkehr der Klagsverpflichtung bei Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit. Der

Arbeitgeber muß künftig auf Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung klagen.