755/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Jäger, Tegischer, Bures

und Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1991, wird

wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 4 lautet:

"(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so erstreckt sich der Kündigungs - und

Entlassungsschutz nach den §§ 10 und 12 bis zum Ablauf von 26 Wochen nach Beendigung des

Karenzurlaubes."

2. § 15a Abs. 1 Z 4 lautet:

   4. Der Kündigungs - und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet 26 Wochen nach dem

       Ende des letzten Karenzurlaubes, spätestens jedoch 26 Wochen nach dem ersten Geburtstag des

       Kindes. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch die Mutter im zweiten Lebensjahr

       des Kindes verlängert sich der Kündigungs - und Entlassungsschutz bis 26 Wochen nach Ende

       dieses Karenzurlaubes."

3. § 15b Abs. 5 lautet:

"(5) Hat die Dienstnehmerin auf Karenzurlaub zugunsten des Vaters verzichtet oder keine

Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungs - und Entlassungsschutz wegen

Vereinbarung des Vaters mit der Meldung und endet 26 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes

oder der Teilzeitbeschäftigung."

4. § 15c Abs. 10 lautet:

"(10) Der Kündigungs - und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet 26 Wochen nach

Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7, wenn

die Dienstnehmerin die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht

hat."

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird über diesen Antrag die Durchführung einer ersten Lesung verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales.

Begründung:

Die Ausdehnung der Behaltefrist auf 26 Wochen, soll in erster Linie Frauen den Wiedereinstieg in das

Berufsleben nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes ermöglichen. Die derzeitige Behaltefrist von 4 Wochen

ist nachweislich zu kurz für die Wiedereingewöhnung in den Betrieb. Viele Frauen lösen ihr Dienstverhältnis

schon alleine aus Angst vor Überforderung. Auch der Dienstgeber kann sich bei einer längeren Behaltefrist

wieder leichter an die Arbeitnehmerin gewöhnen. Aus diesen Gründen ist daher eine Ausdehnung der

Behaltefrist erforderlich.