761/A XX.GP

 

der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr.100/1997, wird wie folgt geändert:

§ 125 Abs. 3 entfällt.

Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Verkehrsausschuß zuzuweisen.

Erläuterungen:

Mit einer Novelle zum Fernmeldegesetz 1993 wurde u.a. jene Bestimmung eingefügt,

die 1997 im Telekommunikationsgesetz als § 125 Abs. 3 unverändert übernommen

wurde. Damit sollte ein temporärer Ausschluß der GSM - 900 Betreiber von der

Nutzung des DCS - 1800 Bereiches erzielt werden. Die Bestimmung verhindert aber

einerseits eine bestmögliche Nutzung der noch vorhandenen DCS - 1800 Frequenzen

und schafft andererseits eine jedenfalls zeitweilige Monopolsituation für den DCS -

1800 Betreiber. Diese Auswirkungen können durch eine gesamthafte Verwertung

aller noch vorhandenen DCS - 1800 Frequenzen vermieden werden, sodaß eine

ersatzlose Aufhebung des § 125 Abs. 3 TKG geboten ist. Gleichzeitig ist damit auch

sichergestellt, daß nicht nur die bestehenden GSM - 900 Betreiber Frequenzen aus

dem Bereich DCS - 1800 erlangen können. Die Frage einer gesamthaften Verwertung

stellt sich auch deshalb, da aufgrund eines konkreten Antrages gemäß der geltenden

Rechtslage eine Ausschreibung einer weiteren Konzession vorzunehmen sein wird.