764/A XX.GP

 

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Madl, Aumayr, Haller, Dr. Povysil, DI Schöggl

und Kollegen

betreffend praxisgerechte Begrenzung von Nebeneinkommen bei Karenzgeldbezug

Im Zuge der Beratungen zum Frauenvolksbegehren wurde im Gleichbehandlungsausschuß von

den Regierungsparteien ein Antrag betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Mutterschutzgesetz 1979 und das Eltern - Karenzurlaubsgesetz geändert werden, eingebracht.

Die durch den Antrag vorgenornmene Änderung beinhaltet einen Kündigungsschutz für Mütter

bzw. Väter, wenn sie während der Karenzzeit vorübergehend eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei

der das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Nach Auffassung der Antragsteller

geht dieser Antrag jedoch aus nachfolgenden Gründen zuwenig weit:

Für jeden, der die Betreuung eines Kindes übernommen hat, stellt die Rückkehr in den vorher

ausgeübten Beruf eine beträchtliche Schwierigkeit dar. Wesentlich erleichtert wird der Wieder -

einstieg ins Erwerbsleben durch vorübergehende Beschäftigungen, die den Kontakt zur beruf -

lichen Tätigkeit und oft auch die Verbindung mit dem eigenen Arbeitgeber aufrechterhalten

(etwa in Form von Urlaubsvertretungen, kurzfristigen Tätigkeiten bei Auslastungsspitzen etc.).

Für viele bedeutet eine vorübergehende Beschäftigung während des Karenzgeldbezugs aber

auch ein - durch die geringe Höhe der Leistung bedingt - notwendiges Zuverdienst.

Das Karenzgeld hat eine - nun auch durch eine eigenes Gesetz betonte - Sonderstellung inner -

halb der Leistungen, die bei Arbeitslosigkeit gebühren: Es ist vollkommen klar, daß eine

Person, die ein Kind überwiegend selbst betreut (und dies ist Voraussetzung eines Karenz -

geldanspruches) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Im Gegensatz zu Leistungen für

eine von Betreuungspflichten unabhängige Arbeitslosigkeit ist außerdem das Karenzgeld

zeitlich exakt limitiert. Die Antragsteller halten daher Erleichterungen bei der Anrechnung von

Nebeneinkommen, Soweit die Betreuung des Kindes weiterhin überwiegend gegeben ist, nicht

nur für vertretbar, sondern im Zusammenhang mit der Erleichterung des Wiedereinstiegs ins

Berufsleben nach der Karenzzeit auch für arbeitsmarktpolitisch notwendig. Vorübergehende

Beschäftigungen sollten daher als Vorbereitung auf die Rückkehr in den vorher ausgeübten

Beruf nicht durch den Entfall des Karenzgeldes bestraft werden. Die Antragsteller schlagen zu

diesem Zweck vor, den Zeitraum des gesamten Karenzgeldbczuges hinsichtlich der Nebenein -

kommen durchzurechnen, sodaß eine z. B. dreiwöchige Urlaubsvertretung nicht zum Entfall des

Karenzgeldes führt, weil für die gesamte Karenzzeit die Geringsfügigkeitsgrenze nicht

überstiegen wird. Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

“Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat

binnen dreier Monate einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der im Karenzgeldgesetz eine Durch -

rechnung der Einkommensgrenzen über den gesamten Zeitraum des Karenzgeldbezuges

vorsicht.”

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen.