764/A XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Madl, Aumayr, Haller, Dr. Povysil, DI Schöggl
und Kollegen
betreffend praxisgerechte Begrenzung von Nebeneinkommen bei Karenzgeldbezug
Im Zuge der Beratungen zum Frauenvolksbegehren wurde im Gleichbehandlungsausschuß von
den Regierungsparteien ein Antrag betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Mutterschutzgesetz 1979 und das Eltern - Karenzurlaubsgesetz geändert werden, eingebracht.
Die durch den Antrag vorgenornmene Änderung beinhaltet einen Kündigungsschutz für Mütter
bzw. Väter, wenn sie während der Karenzzeit vorübergehend eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei
der das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Nach Auffassung der Antragsteller
geht dieser Antrag jedoch aus nachfolgenden Gründen zuwenig weit:
Für jeden, der die Betreuung eines Kindes übernommen hat, stellt die Rückkehr in den vorher
ausgeübten Beruf eine beträchtliche Schwierigkeit dar. Wesentlich erleichtert wird der Wieder -
einstieg ins Erwerbsleben durch vorübergehende Beschäftigungen, die den Kontakt zur beruf -
lichen Tätigkeit und oft auch die Verbindung mit dem eigenen Arbeitgeber aufrechterhalten
(etwa in Form von Urlaubsvertretungen, kurzfristigen Tätigkeiten bei Auslastungsspitzen etc.).
Für viele bedeutet eine vorübergehende Beschäftigung während des Karenzgeldbezugs aber
auch ein - durch die geringe Höhe der Leistung bedingt - notwendiges Zuverdienst.
Das Karenzgeld hat eine - nun auch durch eine eigenes Gesetz betonte - Sonderstellung inner -
halb der Leistungen, die bei Arbeitslosigkeit gebühren: Es ist vollkommen klar, daß eine
Person, die ein Kind überwiegend selbst betreut (und dies ist Voraussetzung eines Karenz -
geldanspruches) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Im Gegensatz zu Leistungen für
eine von Betreuungspflichten unabhängige Arbeitslosigkeit ist außerdem das Karenzgeld
zeitlich exakt limitiert. Die Antragsteller halten daher Erleichterungen bei der Anrechnung von
Nebeneinkommen, Soweit die Betreuung des Kindes weiterhin überwiegend gegeben ist, nicht
nur für vertretbar, sondern im Zusammenhang mit der Erleichterung des Wiedereinstiegs ins
Berufsleben nach der Karenzzeit auch für arbeitsmarktpolitisch notwendig. Vorübergehende
Beschäftigungen sollten daher als Vorbereitung auf die Rückkehr in den vorher ausgeübten
Beruf nicht durch den Entfall des Karenzgeldes bestraft werden. Die Antragsteller schlagen zu
diesem Zweck vor, den Zeitraum des gesamten Karenzgeldbczuges hinsichtlich der Nebenein -
kommen durchzurechnen, sodaß eine z. B. dreiwöchige Urlaubsvertretung nicht zum Entfall des
Karenzgeldes führt, weil für die gesamte Karenzzeit die Geringsfügigkeitsgrenze nicht
überstiegen wird. Die unterzeichneten
Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
“Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat
binnen dreier Monate einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der im Karenzgeldgesetz eine Durch -
rechnung der Einkommensgrenzen über den gesamten Zeitraum des Karenzgeldbezuges
vorsicht.”
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.