766/AE XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Helmut Peter und Partnerinnen

betreffend Stärkung der Eigenkapitalbasis österreichischer Unternehmen

In Österreich ist einer der häufigsten Gründe für Insolvenzen die mangelnde

Kapitalausstattung der Unternehmen. Daran ändert auch das im vorigen Jahr

beschlossene Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) nichts. Eine mangelnde

Eigenkapitalausstattung führt zu geringer Innovations - und Investitionsfähigkeit, die

letztlich eine Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit bedeutet. Ziel einer

konsequenten Wirtschaftspolitik muß daher die Stärkung der Eigenkapitalbasis der

österreichischen Unternehmen sein. Vor diesem Hintergrund müssen dringend

Schritte zur Angleichung der steuerlichen Behandlung von Eigenkapital an

Fremdkapital gesetzt werden, wie dies auch die OECD in ihrem letzten

Wirtschaftsbericht über Österreich feststellt.

Die derzeit geltenden Regelungen setzen Impulse in die Richtung, daß das

Eigenkapital gering gehalten wird. Um aber die Eigenmittelbasis der

österreichischen Unternehmen substantiell zu verbessern, müssen steuerliche

Anreize gesetzt werden, die das Belassen von Kapital im Unternehmen begünstigen.

Dies ist insofern möglich, als der fiktive Ertrag aus Eigenmitteln nicht mehr der

Einkommen - oder Körperschaftsteuer unterliegt, sondern nur mit der

Kapitalertragsteuer besteuert wird. Somit ist auch die horizontale Steuer -

gerechtigkeit zwischen Finanzanlagen und Sachkapital ertragseitig wieder

hergestellt und Anreiz geschaffen, Kapital in Unternehmungen zu veranlagen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschf ießungsantrag

Der Nationalrat wolle beschießen:

“Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, ein Konzept vorzulegen, das

eine bessere Symmetrie der Unternehmensteuern zum Inhalt hat und das

insbesondere jene Tendenz in der Steuergesetzgebung beseitigt, die die geringe

Eigenkapitalausstattung fördert. Dabei soll jener Teil des Jahresgewinns, der der

Verzinsung des buchmäßigem Eigenkapitals auf Basis der Sekundärmarktrendite

entspricht, nicht mehr der Einkommen - oder Körperschaftsteuer unterliegen, sondern

nur mit der Kapitalertragsteuer besteuert werden. Um sicherzustellen, daß dieses

Konzept im Rahmen der Steuerreform 2000 ausreichend berücksichtigt werden

kann, soll es überdies der Steuerreformkommission vorgelegt werden und dem

Nationalrat über die Ergebnisse bis Ende Oktober 1998 berichtet werden.”

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Finanzausschuß

zuzuweisen.