768/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Stumvoll
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr.296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr.424/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 bis 4 entfallen; § 9 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 9.
2. Nach § 12 wird folgender Abschnitt III angefügt:
“Abschnitt III - Kapitalgarantien
§ 13. Für fondsgebunde und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der
Gesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontroll -
rechts enthalten, wird zum Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und
Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die
Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes
Entgelt zu leisten
§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbrin -
gung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten,
die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus
der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Ga -
rantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalga -
rantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Ge -
sellschaft oder aus Mitteln der
Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden
können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs 1 nur bis zu einem
jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen
und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
1 die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zu -
sammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte
im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem
Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder
sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;
2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtli -
chen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder
sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen
werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die
garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungs -
gemäß erfüllt werden können und
3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft nicht diskri -
minierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihil -
feelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, die der Zustim -
mung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende
Regelungen enthalten müssen:
1. Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;
2. Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger
3. Ausmaß und Ausgestaltung der von‘ der Gesellschaft zu übernehmenden Garanti -
en und gegebenenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;
4. Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.”
3. Der bisherige § 13 erhält die Bezechnung § 15.
4. § 16 lautet
,,§ 16. § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr.xxx/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.”
In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Fi -
nanzausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Mit der vorliegenden Novelle des Garantiegesetzes 1977 wird für die Finanzierungsgarantie
gesellschaft ein weiterer Haftungsrahmen geschaffen. Im Zuge der letzten Garantiegesetz -
novelle wurden die Möglichkeiten der FGG, das Garantieinstumentarium für die Aufbringung
von Eigenkapital einsetzen zu können, klarer gefaßt und definiert. Als spezielles Instrument
hiefür hat die FGG die sogenannte Kapitalgarantie entwickelt, die anders als eine traditionel -
le Förderungsgarantie nicht für einzelne Projekte oder Unternehmensfinanzierungen über -
nommen wird, sondern sich im Regelfall jeweils auf eine größere Anzahl von Beteiligungen
oder Finanzierungen, die in einem Fonds oder einem gesonderten Rechnungskreis zusam -
mengefaßt werden, beziehen und einem größeren Kreis von Finanzierungsgebern oder An -
legem zur Absicherung angeboten werden können. Die Garantie kann gegenüber dem
Fonds selbst abgegeben werden oder aber direkt an die Investoren, etwa in Form einer Put -
Option des Anlegers gegenüber der FGG, den zugrundeliegenden Fondsanteil zu einen
bestimmten Ausübungszeitpunkt (z.B. zum geplanten Liquidationszeitpunkt des Fonds in
zehn Jahren) zum Nominale zu verkaufen. Dem Anleger ist dadurch der Erwerb des einge -
setzten Nominalkapitals garantiert, die FGG erhält einen allfälligen restlichen anteiligen Li -
quidationserlös des Fonds.
Aufgrund des dadurch gegebenen Risikoausgleiches ist eine das Risiko deckende Garanie -
entgeltgestaltung möglich, welche die Voraussetzung für ein selbsttragendes, nicht als För -
derung einzustufendes System bildet.
Das Kapitalgarantieinstrumentarium hat sich bewährt; die FGG hat damit im Inland bereits
über 2 Mrd. QES an Eigenkapital für mittelständische Unternehmen über Mittelstandsfinan -
zierungsgesellschaften mobilisiert. Mit dem neuen von den bisherigen Inlands -
Einzelgarantierahmen gesonderten Garantierahmen soll der in Anbetracht des Eigenkapi -
talbedarfes gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen notwendige verstärkte Einsatz die -
ses Instrumentes auf eine breitere Basis gestellt werden und überdies die Transparenz der
Abgrenzung zu den Förderungsgarantien gemäß Abschnitt 1 verbessert werden.
Überdies verfolgt die vorliegende Novelle mit dem zusätzlichen Haftungsrahmen die Zielset -
zung, Risikokapital auch für Direktinvestitionen in Auslandsmärkten zu mobilisieren und so
den Ausbau der Finanzierungsgarantiegesellschaft m.b.H. zu einer Investitionsgesellschaft
zu ermöglichen. Investitionsgesellschaften - im internationalen Sprachgebrauch teilweise
auch als Entwicklungsgesellschaften bezeichnet - bestehen in den meisten OECD - Ländern
(beispielsweise in Deutschland die Deutsche Entwicklungsgesellschaft DEG, in Frankreich
die PROPARCO, in Dänemark die IFU etc.) und verfolgen das Ziel, Direktinvestitionen in
weniger entwickelten Regionen zu initiieren, indem sie sich an Joint - Ventures beteiligen. Im
Unterschied zu klassischen Modellen der Entwicklungshilfe sind die Investitionen von Ent -
wicklungsgesellschaften nicht als
Förderungsmaßnahmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne
anzusehen, da die Beteiligungsübernahme die Erwartung einer angemessenen marktmäßi -
gen Kapitalverzinsung und Deckung der Kosten voraussetzt. Katalytischer Charakter kommt
den Beteiligungen aber dennoch zu, da die Engagements in Regionen und Sektoren erfol
gen können, die für Privatkapital ohne staatlichen oder supranationalen Rückhalt noch zu
risikoreich erscheinen und sie überdies mit einem langfristigen Know - how - Transfer verbun -
den sind. Da eine Beteiligung durch eine Entwicklungsgesellschaft in der Regel auch eine
parallele Beteiligung eines erfahrenen strategischen Partners voraussetzt, dessen Finanzie -
rungsmöglichkeiten durch die Investitionsgesellschaft stark erweitert werden, und Direktin -
vestitionen für die Wettbewerbsfähigkeit und langfristige Exportfähigkeit österreichischer
Unternehmen von zentraler Bedeutung sind, soll durch den Ausbau der FGG zur Investiti -
onsgesellschaft eine wesentliche strukturpolitische Maßnahme gesetzt werden, von der eine
erhebliche positive Auswirkung auf die inländische Wirtschaft zu erwarten ist.
Kosten..
Durch die Schaffung des zusätzlichen Haftungsrahmens für Kapitalgarantien soll die Vor -
aussetzung für eine Selbstfinanzierung geschaffen werden, mit der Zielsetzung, daß die
Schadenszahlungen zur Gänze aus der von der FGG gebildeten Rücklage gedeckt werden
können. Der Bund erhält für die Haftungsübernahme ein Garantieentgelt.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 1:
Die Absätze 2 bis 4 des § 9 waren Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der
Umwandlung der Entwicklungs - und Erneuerungsfonds. Ges. m.b.H,. in die Finanzierungsga -
rantie - Gesellschaft m.b.H. im Jahre 1977 und sind nach endgültiger Abschichtung der letzten
Bürgschaften der Entwicklungs - und Erneuerungsfonds Ges.m.b. H. nunmehr gegenstands -
los.
Zu Z 2:
Im neuen Abschnitt III. wird der Garantierahmen für Kapitalgarantien geregelt.
Zu § 13:
§ 13 hält fest, daß die Garantien so gestaltet sein müssen, daß keine Beihilfeelemente im
Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechtes vorliegen. Konsequenterweise hat daher
auch die Gesellschaft selbst an den Bund für dessen Haftung ein der Risikosituation ange -
messenes Haftungsentgelt zu bezahlen. Betreffend das angemessene Entgelt für die Über -
nahme der Verpflichtung durch den Bund wird zwischen dem Bundesminister für Finanzen
und der FGG noch eine gesonderte Vereinbarung
abzuschließen sein.
Zu § 14.
Die Formulierung dieser Ermächtigungsnorm ist an den bestehenden Bestimmungen von § 1
und § 11 orientiert. Voraussetzungen für die Übernahme von Kapitalgarantien ist, daß Ziel
der Garantie die Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des
EWR, oder die Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland ist.
Wie für die anderen Aktivitäten der Gesellschaft aufgrund einer diesbezüglichen Entschei -
dung der EFTA - Überwachungsbehörde bereits mit der Garantiegesetznovelle 1996 festge -
legt. soJl auch für die Übernahme von Kapitalgarantien eine ausdrückliche Bindung an Richt -
linien gelten, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen.
Ergänzend zur bestehenden Regelung der Deckungsrücklage gemäß § 2 hat die Gesell-
schaft aus ihren Erträgen für die Kapitalgarantien gemäß § 14 gesonderte Mittel zu widmen,
durch welche allfällige Garantieleistungen primär gedeckt werden sollen.
Vorgesehen ist, daß sämtliche Kapitalgarantien nunmehr ausschließlich im Rahmen von Ab -
schnitt III. geführt werden, auch in den Fällen, in denen bereits vorläufig Garantien im Rah -
men der Abschnitte 1. und II. übernommen wurden.
Zu Z 3.
Die Vollzugsklausel, die sich auf das gesamte Gesetz bezieht, erhält ihre neue Stellung nach
dem Abschnitt III.