781/A XX.GP
der Abgeordneten Jakob Auer, Ellmauer, Fink, Großruck, Dr. Höchtl, Kampichler, Kopf,
Kröll, Dr. Puttinger, Maria Rauch - Kallat, Stampler, Mag. Steindl, Dr. Stummvoll,
Ingrid Tichy - Schreder, Dr. Trinkl, Zweytick
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundes -
gesetz BGBl. I 1998/30, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs.1 wird als Z 25 angefügt:
„25. die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körper -
schaifsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder
Vereine, die einen Zweck im Sinne der §§ 35, 37 und 38 Bundesabgabenordnung
erfüllen, in beiden Fällen, wenn
a) die Durchführung gemeinsam mit einem befugten Gastgewerbetreibenden
aus der Region erfolgt,
b) dieser über eine Bewilligung gemäß § 148 Abs. 3 verfügt,
c) die Veranstaltung mit regionalem Bezug zum Sitz des Veranstalters statt -
findet und
d) die Durchführung der Veranstaltung ausschließlich mit Mitgliedern des Ver -
anstalters, deren Angehörigen bzw. den Gastgewerbetreibenden oder
dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Wirtschaftsausschuß
zuzuweisen.
Begründung:
Es soll den Körperschaften öffentlichen Rechts und den gemeinnützigen Vereinen
im Sinne der Bundesabgabenordnung ermöglicht werden, unter Mitwirkung eines
befugten Gastgewerbetreibenden Feste in jenem im § 5 Z 12 Körperschaftsteuer-
gesetz vorgesehenen Ausmaß abzuhalten.