794/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Motter und PartnerInnen

betreffend die Abschaffung der Schulsprenqel für Öffentliche Pflichtschulen

§ 13 des Pflichtschulerhaltungs - Grundsatzgesetz normiert die Einrichtung von

Schulsprengeln für öffentliche Pflichtschulen. In den Erläuterungen zu diesem Para -

graphen (Jonak/Kövesi) heißt es:

“Der Schulsprengel ist das rechtlich umschriebene Einzugsgebiet der Schule. Die

Sprengeleinteilung dient einer ordnungsgemäßen und möglichst gleichmäßigen

Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen öffentlichen Pflichtschulen

der betreffenden Schulart nach dem Territorialprinzip. Gleichzeitig werden durch

die Sprengeleinteilung dem gesetzlichen Schulerhalter die Grenzen der ihm

auferlegten Vorsorge für die Schulen festgelegt.”

Deutlicher kann das anachronistische, dem Konzept einer obrigkeitsstaatlichen

Zwangsschule folgende Prinzip des Schulsprengels nicht dargelegt werden. Anstatt

von den Bedürfnissen der Eltern und Schülerinnen auszugehen ist hier die Schule

der Ausgangspunkt der Überlegungen, und die Bedürfnisse der Verwaltung stellen

das Maß aller Dinge dar. Anstelle der Freiheit der Schulwahl ist hier von der

ordnungsgemäßen Zuweisung die Rede, anstelle einer sich über Schulautonomie,

Schulprofil und Qualitätswettbewerb eo ipso ergebenden Ungleichverteilung wird

hier eine möglichst gleichmäßige Verteilung nach dem Territorialprinzip angestrebt.

Das Schulsprengelgesetz repräsentiert in reiner Form eine zu überwindende und

vielfach bereits überwundene Konzeption von Schule: Eine Schule, die nach büro -

kratischen Kriterien organisiert ist und die Schülerinnen als Objekte der Verwaltung

betrachtet, die zugewiesen, eingeteilt und gleichmäßig verteilt werden müssen, um

den Ordnungsbedürfnissen einer Schulverwaltung zu genügen. Eine Schulverwal -

tung, die offensichtlich noch immer nicht in der Lage ist, gemeinsam mit den

Schulerhaltern einen finanziellen Lastenausgleich auf Grund der Verteilung der

Schülerströme zu organisieren. Stattdessen wird mittels der Bestimmungen des

Schulsprengels versucht, die Verteilung der Schülerströme gemäß der Verteilung

der Finanzmittel zu organisieren und sicherzustellen.

Die Rechte von Schülerinnen und Eltern auf freie Schulwahl und die Möglichkeiten,

eine Schule mit besonderer Profilgebung bzw. besonderen Schwerpunkten zu wäh -

len, werden mit dieser gesetzlichen Regelung wesentlich eingeschränkt. Gleichzeitig

werden die in den letzten Jahren vergrößerten Freiräume der Schulautonomie zur

Schwerpunktsetzung sowie die zarten Ansätze eines Qualitätswettbewerbes zwi-

schen Schulen ad absurdum geführt. Welchen Sinn machen die durch das Schulor -

ganisationsgesetz ermöglichten Spezialisierungen der Pflichtschulen (Musik, Sport,

etc..), wenn die freie Schulwahl über Sprengelgrenzen hinaus von den Gemeinden

zunehmend behindert wird bzw. diese dazu übergehen, von den Eltern die

Bezahlung des Gastschulbeitrages zu verlangen?

Jenseits der obrigkeitsstaatlichen Tendenzen und jenseits der Finanzierungsfragen

zwischen den Schulerhaltern besteht keinerlei Notwendigkeit, die Verteilung der

Schülerlnnenströme über das Instrument der Schulsprengel zu regulieren. Die in § 5

des Schulunterrichtsgesetzes normierten Aufnahmeverfahren für die verschiedenen

Schularten gewährleisten jedenfalls eine demokratische und auf mögliche Kon -

fliktfälle bedacht nehmende Aufnahme von Schülerinnen in die gewünschte Schule.

Im übrigen sei erwähnt daß für alle anderen Schulen als die öffentlichen Pflicht -

schulen keine Einteilung in Schulsprengel vorgesehen ist und eine angemessene

Verteilung der SchülerInnenströme offensichtlich auch ohne diese Institution möglich

ist.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat möge beschließen:

“Die Bundesregierung wird aufgefordert, Maßnahmen zu setzen, die folgenden

Forderungen Rechnung tragen:

1. Ersatzlose Streichung des § 13 Pflichtschulerhaltungs - Grundsatzgesetz und

Anpassung aller darauf Bezug nehmenden gesetzlichen Bestimmungen.

2. Änderung bzw. Streichung der diesbezüglichen Verordnungen.

3. Erarbeitung von Vorschlägen für eine die freie Schulwahl nicht beeinträchtigende

Neuregelung des finanziellen Ausgleichssystems zwischen den Schulerhaltern.”

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuß beantragt.