796/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten, Rudolf Parnigoni
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBI.Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. Nr.1121/1997, wird wie folgt geändert:
§ 102 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des
von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit
noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Fr muß die
Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muß beim
Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich
im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten und hat beim Lenken
eines Kraftfahrzeuges jegliche Tätigkeiten, die ihn in seiner Aufmerksamkeit auf das
Verkehrsgeschehen ablenken könnten, zu unterlassen. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr kann durch Verordnung die Tätigkeiten festlegen, die jedenfalls als unzulässige
Ablenkungen anzusehen sind."
Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß
zuzuweisen.
Begründung:
Zu § 102 Abs.3:
Die starke Zunahme der Mobiltelefone bringt es mit sich, daß diese immer häufiger auch
während des Lenkens von Kraftfahrzeugen verwendet werden. Dabei stellt sich die Frage, ob
die Verwendung eines Mobiltelefones ohne Freisprechanlage während des Lenkens eines
Kraftfahrzeuges erlaubt ist oder nicht. Da die geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften
keine exakte Regelung enthalten, soll unter den Bestimmungen über die Lenkerpflichten
ausdrücklich verankert werden, daß jegliche Tätigkeit, die den Lenker in seiner
Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen ablenken könnte, zu unterlassen ist. Weiters
wird eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
geschaffen, in welcher er die Tätigkeiten festlegen kann, die jedenfalls als unzulässige
Ablenkungen anzusehen sind.
Neben der präziseren Verbotsnorm, soll durch die Möglichkeit, in einer Verordnung
bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich zu benennen, rasch auf Neuerungen reagiert werden.
Dabei sollen in die demonstrative Auflistung der Verordnung solche Tätigkeiten
aufgenommen werden, hinsichtlich derer eine klare Regelung, ob sie verboten oder erlaubt
sind, für notwendig erachtet wird, um eine eindeutige und klare Vollziehung zu
gewährleisten. Auch kann dadurch auf neue technische Entwicklungen flexibler reagiert
werden.
Kosten:
Mit diesem Bundesgesetz sind keine Mehrkosten verbunden, da nur eine Verhaltensnorm
präzisiert wird.