796/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten, Rudolf Parnigoni

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBI.Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBI. Nr.1121/1997, wird wie folgt geändert:

§ 102 Abs. 3 lautet:

"(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des

von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit

noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Fr muß die

Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muß beim

Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich

im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten und hat beim Lenken

eines Kraftfahrzeuges jegliche Tätigkeiten, die ihn in seiner Aufmerksamkeit auf das

Verkehrsgeschehen ablenken könnten, zu unterlassen. Der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr kann durch Verordnung die Tätigkeiten festlegen, die jedenfalls als unzulässige

Ablenkungen anzusehen sind."

Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß

zuzuweisen.

 

Begründung:

Zu § 102 Abs.3:

Die starke Zunahme der Mobiltelefone bringt es mit sich, daß diese immer häufiger auch

während des Lenkens von Kraftfahrzeugen verwendet werden. Dabei stellt sich die Frage, ob

die Verwendung eines Mobiltelefones ohne Freisprechanlage während des Lenkens eines

Kraftfahrzeuges erlaubt ist oder nicht. Da die geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften

keine exakte Regelung enthalten, soll unter den Bestimmungen über die Lenkerpflichten

ausdrücklich verankert werden, daß jegliche Tätigkeit, die den Lenker in seiner

Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen ablenken könnte, zu unterlassen ist. Weiters

wird eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

geschaffen, in welcher er die Tätigkeiten festlegen kann, die jedenfalls als unzulässige

Ablenkungen anzusehen sind.

Neben der präziseren Verbotsnorm, soll durch die Möglichkeit, in einer Verordnung

bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich zu benennen, rasch auf Neuerungen reagiert werden.

Dabei sollen in die demonstrative Auflistung der Verordnung solche Tätigkeiten

aufgenommen werden, hinsichtlich derer eine klare Regelung, ob sie verboten oder erlaubt

sind, für notwendig erachtet wird, um eine eindeutige und klare Vollziehung zu

gewährleisten. Auch kann dadurch auf neue technische Entwicklungen flexibler reagiert

werden.

Kosten:

Mit diesem Bundesgesetz sind keine Mehrkosten verbunden, da nur eine Verhaltensnorm

präzisiert wird.