797/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Anton Paul Leikam, Kiss, Achs, Dipl. -Vw. Dr. Lukesch
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und
die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBl. I Nr.75, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die
Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBI. l Nr.75, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBI. I Nr.75, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 lautet:
“(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die
Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine
Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§1 Abs. 11), Pendler (§1
Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9), kurzfristig Betriebsentsandte (§1 g Abs. 1 und 12
AuslBG),Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder kurzfristig
Kunstausübende (§ 90 Abs 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz
niedergelassen zu sein"
2. In § 90 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt der bisherige Abs. 4 erhält die
Absatzbezeichnung “5”:
“(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18
Abs. 1
und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die
Beschäftigungsbe -
willigung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von
höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht,
deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschaffungs -
gesetzes ausgenommen ist ( § 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche
Amtshaftungsgesetzes entgolten wird, sowie für kurzfristige Kunstausübende, die eine
Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung
beziehenden Vertrag vorlegen."
3. § 111 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I
Nr. xxx/1998, treten mit xxx 199x in Kraft.
Begründung
Die Erteilung von Aufenthaltstiteln ist im Fremdengesetz 1997 den Inlandsbehörden
vorbehalten. Visa lassen durchwegs keine Erwerbstätigkeit zu. Die ersten Erfahrungen mit der
Neuregelung zeigen die Richtigkeit dieser Grundsatzentscheidungen, machen aber auch deutlich,
daß der für Aufenthaltstitel verantwortliche Behördenkomplex Vertretungsbe -
hörde/Inlandsbehörde auf kurzfristig entstehende und auch nur kurz dauernde
Erwerbsausübung nicht entsprechend rasch und flexibel zu reagieren vermag. Andererseits
besteht hinsichtlich der davon betroffenen Fremden kein Bedürfnis einer Befassung der
Inlandsbehörde. Dementsprechend sollen in solchen Fällen den Bedürfnissen der
österreichischen Wirtschaft entsprechend, die Berufsvertretungsbehörden ermächtigt werden,
kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse - mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von sechs Monaten
- nach Antragstellung zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung ist das Vorliegen der jeweils
beschäftigungsrechtlich relevanten Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der
Berufsvertretungsbehörden. Bei Saisonarbeiten ist dies die Beschäftigungsbewilligung
oder Sicherungsbescheinigung., bei kurzfristig Betriebsentsandten die Entsendebewilligung, bei
- kurzfristig - unselbständig erwerbstätigen Künstlern die Beschäftigungsbewilligung gemäß
§ 4a AuslBG, bei - kurzfristig - selbständig erwerbstätigen Künstlern ein Vertrag der sich auf eine - oder mehrere - Veranstaltungen im Inland bezieht. Bei unselbständig Erwerbstätigen,
deren Tätigkeit vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 oder 4
AuslBG) wird es erforderlich sein, daß diese eine "Bestätigung" (dies kann ein Vertrag, eine
Bestätigung des Rektors ua) eines Rechtsträgers vorweisen, der zu entnehmen ist, daß der
Rechtsträger das Entgelt dieses Fremden trägt.
Die neugeschaffenen Sondernormen in § 12 Abs. 2 und § 90 Abs. 4 ermöglichen der
Berufsvertretungsbehörde diesen Fremden ohne Niederlassungsabsicht eine Aufenthalts -
erlaubnis mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von sechs Monaten zu erteilen.
Selbstverständlich ist diese Gültigkeitsdauer eine Höchstgrenze, die sich am jeweils
beschäftigungsrechtlichen Titel zu orientieren hat. Ist eine Beschäftigungsbewilligung für 1
Monat erteilt, darf auch die Aufenthaltserlaubnis keine längere Gültigkeitsdauer haben.
Eine Weiterleitung des Antrages an die Inlandsbehörde kommt in diesen Fällen nicht in
Betracht. Gemäß Abs. 3 hat die Berufsvertretungsbehörde demnach nur vorzugehen, wenn im
konkreten Fall nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach Abs. 4 vorliegen.
Ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs. 2 FrG im Inland ist
in all diesen Fällen ausgeschlossen, da das Gesetz für eine solche Antragstellung explizit
vorsieht, daß der Fremde im Inland bereits niedergelassen ist. Da Niederlassung in der
vorgeschlagenen Norm in keinem Fall gegeben ist, kann der Fremde einen Antrag - für welchen
Aufenthaltstitel (Erstniederlassungsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis) auch immer - erst
nach einer Ausreise vom Ausland aus beantragen.
Die Erweiterung in § 12 Abs. 2 (Praktikanten, betriebsentsandte Drittstaatsangehörige aus EU -
Mitgliedstaaten) dient der Klarstellung, daß auch solchen - nicht niedergelassenen - Fremden
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf; die Aufnahme der kurzfristig Kunstausübenden
ergibt sich aus der Zielsetzung dieser Gesetzesinitiative.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht
auf eine Erste Lesung dem Innenausschuß zuzuweisen.