797/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Anton Paul Leikam, Kiss, Achs, Dipl. -Vw. Dr. Lukesch

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und

die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBl. I Nr.75, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die

Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBI. l Nr.75, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBI. I Nr.75, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die

Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine

Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§1 Abs. 11), Pendler (§1

Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9), kurzfristig Betriebsentsandte (§1 g Abs. 1 und 12

AuslBG),Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder kurzfristig

Kunstausübende (§ 90 Abs 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz

niedergelassen zu sein"

2. In § 90 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt der  bisherige Abs. 4 erhält die

Absatzbezeichnung “5”:

“(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18

Abs. 1 und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbe -

willigung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von

höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht,

deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschaffungs -

gesetzes ausgenommen ist ( § 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche

Amtshaftungsgesetzes entgolten wird, sowie für kurzfristige Kunstausübende, die eine

Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung

beziehenden Vertrag vorlegen."

3. § 111 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die §§ 12 Abs. 2 und 90 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I

Nr. xxx/1998, treten mit xxx 199x in Kraft.

Begründung

Die Erteilung von Aufenthaltstiteln ist im Fremdengesetz 1997 den Inlandsbehörden

vorbehalten. Visa lassen durchwegs keine Erwerbstätigkeit zu. Die ersten Erfahrungen mit der

Neuregelung zeigen die Richtigkeit dieser Grundsatzentscheidungen, machen aber auch deutlich,

daß der für Aufenthaltstitel verantwortliche Behördenkomplex Vertretungsbe -

hörde/Inlandsbehörde auf kurzfristig entstehende und auch nur kurz dauernde

Erwerbsausübung nicht entsprechend rasch und flexibel zu reagieren vermag. Andererseits

besteht hinsichtlich der davon betroffenen Fremden kein Bedürfnis einer Befassung der

Inlandsbehörde. Dementsprechend sollen in solchen Fällen den Bedürfnissen der

österreichischen Wirtschaft entsprechend, die Berufsvertretungsbehörden ermächtigt werden,

kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse - mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von sechs Monaten

- nach Antragstellung zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung ist das Vorliegen der jeweils

beschäftigungsrechtlich relevanten Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der

Berufsvertretungsbehörden. Bei Saisonarbeiten ist dies die Beschäftigungsbewilligung

oder Sicherungsbescheinigung., bei kurzfristig Betriebsentsandten die Entsendebewilligung, bei

- kurzfristig - unselbständig erwerbstätigen Künstlern die Beschäftigungsbewilligung gemäß


 

§ 4a AuslBG, bei - kurzfristig - selbständig erwerbstätigen Künstlern ein Vertrag der sich auf eine - oder mehrere - Veranstaltungen im Inland bezieht. Bei unselbständig Erwerbstätigen,

deren Tätigkeit vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 oder 4

AuslBG) wird es erforderlich sein, daß diese eine "Bestätigung" (dies kann ein Vertrag, eine

Bestätigung des Rektors ua) eines Rechtsträgers vorweisen, der zu entnehmen ist, daß der

Rechtsträger das Entgelt dieses Fremden trägt.

Die neugeschaffenen Sondernormen in § 12 Abs. 2 und § 90 Abs. 4 ermöglichen der

Berufsvertretungsbehörde diesen Fremden ohne Niederlassungsabsicht eine Aufenthalts -

erlaubnis mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von sechs Monaten zu erteilen.

Selbstverständlich ist diese Gültigkeitsdauer eine Höchstgrenze, die sich am jeweils

beschäftigungsrechtlichen Titel zu orientieren hat. Ist eine Beschäftigungsbewilligung für 1

Monat erteilt, darf auch die Aufenthaltserlaubnis keine längere Gültigkeitsdauer haben.

Eine Weiterleitung des Antrages an die Inlandsbehörde kommt in diesen Fällen nicht in

Betracht. Gemäß Abs. 3 hat die Berufsvertretungsbehörde demnach nur vorzugehen, wenn im

konkreten Fall nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach Abs. 4 vorliegen.

Ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs. 2 FrG im Inland ist

in all diesen Fällen ausgeschlossen, da das Gesetz für eine solche Antragstellung explizit

vorsieht, daß der Fremde im Inland bereits niedergelassen ist. Da Niederlassung in der

vorgeschlagenen Norm in keinem Fall gegeben ist, kann der Fremde einen Antrag - für welchen

Aufenthaltstitel (Erstniederlassungsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis) auch immer - erst

nach einer Ausreise vom Ausland aus beantragen.

Die Erweiterung in § 12 Abs. 2 (Praktikanten, betriebsentsandte Drittstaatsangehörige aus EU -

Mitgliedstaaten) dient der Klarstellung, daß auch solchen - nicht niedergelassenen - Fremden

eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf; die Aufnahme der kurzfristig Kunstausübenden

ergibt sich aus der Zielsetzung dieser Gesetzesinitiative.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht

auf eine Erste Lesung dem Innenausschuß zuzuweisen.