804/A XX.GP
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Post - Betriebsverfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Post - Betriebsverfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Post - Betriebsverfassung Post - Betriebsverfassungsgesetz - PBVG),
BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 3 und in § 3 Z 3 werden die Ausdrücke “an denen die in Z 1 und 2 genannten
Gesellschaften mit mindestens 50 % am Stamm -, Grund - oder Eigenkapital” bzw. “an denen die in Z 1
und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50 % des Stamm -, Grund - oder Eigenkapitals” durch
den Ausdruck “an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit
mindestens 50 % des Stamm -, Grund - oder Eigenkapitals” ersetzt.
2. § 19 Abs. 2 lautet:
“(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Wirkungsbereich eines Pesonalausschusses insbesondere
unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung
einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation durch eine vom Zentralausschuß mit dem
Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung in zwei oder mehrere Personalausschüsse
getrennt werden, wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht. Auf diese
Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden.”
3. § 19 Abs. 3 lautet:
“(3) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage
den Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.”
4. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
“(1a) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland,
kann die Zahl seiner Mitglieder durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber
abzuschließende Betriebsvereinbarung um eines erhöht werden. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97
Abs. 2 ArbVG anzuwenden.”
5. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"( 1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, besteht der Zentralausschuß in Unternehmen mit bis
zu 5000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmern
erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je 2000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder. Bruchteile von 2000
werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens elf In Unternehmen mit
bis zu 400 Arbeitnehmern können Mitglieder des Zentralausschusses zugleich Mitglieder eines
Vertrauenspersonenausschusses sein.”
6. § 22 Abs. 2 lautet:
“(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in
mindestens einem Personalausschuß oder, wo kein Personalausschuß errichtet ist, in einem
Vertrauenspersonenausschuß mindestens ein Mandat erreicht haben.”
7. § 47 dritter Satz lautet:
“Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls
auch eine entsprechende Anzahl von
Mitarbeitern beizustellen.”
8. § 53 4bs. 3 Z 3 lautet:
“3. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer
Stellvertreter sind die §§ 65.66 und 68 bis 71 sinngemäß anzuwenden. In einem Betrieb mit
mehr als 400 begünstigten Behinderten ist die Behindertenvertrauensperson ist von der
Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Die
Personalbehindertenvertrauensperson bzw. die Zentralbehindertenvertrauensperson ist
freizustellen, wenn im Wirkungsbereich des Personalausschusses bzw. im Unternehmen mehr
als 400 begünstigte Behinderte beschäftigt sind.”
9. § 67Abs. 1 72 lautet;
“2. In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß zu errichten
sind.
a) in Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, in Unternehmen mit mehr als 700
Arbeitnehmern drei und in Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmern sämtliche
Mitglieder des Zentralausschusses und
b) in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, mit mehr als 1000 Arbeitnehmern zwei
Mitglieder und für je weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des
Vertrauenspersonenausschusses.””
10. Nach § 81 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
‚(5) §§ 1 Abs. 1 Z 3, 3 Z 3. 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1a, 22 Abs. 1a und 2. 47 dritter Satz, 53
Abs. 3 Z 3 und 67 Abs.1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998. treten mit 1.
August 1998 in Kraft.”
Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuß
Begründung
Zu Z 1 (§§ 1 und 3)
Der Geltungsbereich des Post - Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) soll im Hinblick auf die Änderungen
der Unternehmensstruktur, die nicht nur direkte Beteiligungen, sondern auch indirkete Beteiligungen
(in Form von ,,Enkel” - Gesellschaften) umfassen kann, klargestellt werden.
Zu Z 2 (§19 Abs. 2)
Das Regelungsinstrument zur Festlegung des Wirkungsbereichs eines Personalausschusses soll die
Betriebsvereinbarung sein; dies entspricht auch der vergleichbaren Regelung des § 17 Bahn -
Betriebsverfassungsgesetz.
Zu Z 3 (§19 Abs. 3)
Mit dieser Regelung wird § 19 Abs. 3 an die Änderung des § 19 Abs. 2 angepaßt.
Zu Z 4 (§ 20 Abs. 1a)
Diese Regelung ergänzt § 19 Abs. 2 und ermöglicht es den Betriebspartnern, durch
Betriebsvereinbarung in der Frage der Abgrenzung des Wirkungsbereichs der Personalausschüsse auf
die Struktur des Unternehmens Rücksicht zu nehmen. Bei einem Personalausschuß, der sich über
mehrere Bundesländer erstreckt, kann es sinnvoll sein - anstelle einer Trennung in mehrere
Personalausschüsse - die Anzahl der Mitglieder zu erhöhen, um so eine angemessene Vertretung der
Arbeitnehmer zu erreichen.
Zu Z 5 (§ 22 Abs. 1a)
Mit dieser Regelung wird die zahl der Mitglieder des Zentralausschusses für zweigliedrige
Unternehmen neu festgesetzt; sie ist geringfügig höher als bei dreigliedrigen Unternehmen - was durch
den Wegfall einer Vertretungsebene, nämlich der Personalausschüsse, gerechtfertigt ist - aber immer
noch niedriger als bei vergleichbaren Unternehmen, die dem Arbeitsverfassungsgesetz unterliegen.
Ergänzend wird eine Regelung aufgenommen, wonach in kleineren und mittleren Unternehmen (bis 400
Arbeitnehmer) ein Mandat in einem Vertrauenspersonenausschuß zugleich mit einem Mandat im
Zentralausschuß ausgeübt werden kann. Dies senkt im Ergebnis die Zahl der Arbeitnehmervertreter in
diesen Unternehmen und ist im Hinblick auf die Zahl der zu vertretenden Arbeitnehmer gerechtfertigt.
Zu Z 6 (§ 22 Abs. 2)
Diese Regelung berücksichtigt zweigliedrige Unternehmen.
Zu Z 7 (§ 47 dritter Satz)
Diese Regelung übernimmt die vergleichbare Regelung des § 45 Bahn - Betriebsverfassungsgesetz.
Zu Z 8 (§ 53 Abs 3 Z 3)
Die Freistellung von Behindertenvertrauenspersonen soll erst dann erfolgen. wenn die (Zentral - ,
Personal -) Behindertenvertrauensperson zumindest 400 Personen zu vertreten hat. Dies entspricht auch
der grundsätzlichen Freistellungsregelung für den Vertrauenspersonenausschuß.
Zu Z 9 (§ 67 Abs. 1 Z 2)
Mit dieser Regelung werden die Freistellungsmöglichkeiten in zweigliedrigen Unternehmen
eingeschränkt.