804/A XX.GP

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Post - Betriebsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Post - Betriebsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Post - Betriebsverfassung Post - Betriebsverfassungsgesetz - PBVG),

BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt

geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 3 und in § 3 Z 3 werden die Ausdrücke “an denen die in Z 1 und 2 genannten

Gesellschaften mit mindestens 50 % am Stamm -, Grund - oder Eigenkapital”  bzw. “an denen die in Z 1

und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50 % des Stamm -, Grund - oder Eigenkapitals” durch

den Ausdruck “an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit

mindestens 50 % des Stamm -, Grund - oder Eigenkapitals” ersetzt.

2. § 19 Abs. 2 lautet:

“(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Wirkungsbereich eines Pesonalausschusses insbesondere

unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung

einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation durch eine vom Zentralausschuß mit dem

Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung in zwei oder mehrere Personalausschüsse

getrennt werden, wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht. Auf diese

Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden.”

3. § 19 Abs. 3 lautet:

“(3) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage

den Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.”

4. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland,

kann die Zahl seiner Mitglieder durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber

abzuschließende Betriebsvereinbarung um eines erhöht werden. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97

Abs. 2 ArbVG anzuwenden.”

5. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"( 1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, besteht der Zentralausschuß in Unternehmen mit bis

zu 5000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmern

erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je 2000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder. Bruchteile von 2000

werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens elf In Unternehmen mit

bis zu 400 Arbeitnehmern können Mitglieder des Zentralausschusses zugleich Mitglieder eines

Vertrauenspersonenausschusses sein.”

6. § 22 Abs. 2 lautet:

“(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in

mindestens einem Personalausschuß oder, wo kein Personalausschuß errichtet ist, in einem

Vertrauenspersonenausschuß mindestens ein Mandat erreicht haben.”

7. § 47 dritter Satz lautet:

“Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls

auch eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern beizustellen.”

8. § 53 4bs. 3 Z 3 lautet:

“3. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer

Stellvertreter sind die §§ 65.66 und 68 bis 71 sinngemäß anzuwenden. In einem Betrieb mit

mehr als 400 begünstigten Behinderten ist die Behindertenvertrauensperson ist von der

Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Die

Personalbehindertenvertrauensperson bzw. die Zentralbehindertenvertrauensperson ist

freizustellen, wenn im Wirkungsbereich des Personalausschusses bzw. im Unternehmen mehr

als 400 begünstigte Behinderte beschäftigt sind.”

9. § 67Abs. 1 72 lautet;

“2. In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß zu errichten

sind.

a) in Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, in Unternehmen mit mehr als 700

Arbeitnehmern drei und in Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmern sämtliche

Mitglieder des Zentralausschusses und

b) in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, mit mehr als 1000 Arbeitnehmern zwei

Mitglieder und für je weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des

Vertrauenspersonenausschusses.””

10. Nach § 81 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

‚(5) §§ 1 Abs. 1 Z 3, 3 Z 3. 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1a, 22 Abs. 1a und 2. 47 dritter Satz, 53

Abs. 3 Z 3 und 67 Abs.1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998. treten mit 1.

August 1998 in Kraft.”

 

Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuß

Begründung

Zu Z 1 (§§ 1 und 3)

Der Geltungsbereich des Post - Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) soll im Hinblick auf die Änderungen

der Unternehmensstruktur, die nicht nur direkte Beteiligungen, sondern auch indirkete Beteiligungen

(in Form von ,,Enkel” - Gesellschaften) umfassen kann, klargestellt werden.

Zu Z 2 (§19 Abs. 2)

Das Regelungsinstrument zur Festlegung des Wirkungsbereichs eines Personalausschusses soll die

Betriebsvereinbarung sein; dies entspricht auch der vergleichbaren Regelung des § 17 Bahn -

Betriebsverfassungsgesetz.

Zu Z 3 (§19 Abs. 3)

Mit dieser Regelung wird § 19 Abs. 3 an die Änderung des § 19 Abs. 2 angepaßt.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 1a)

Diese Regelung ergänzt § 19 Abs. 2 und ermöglicht es den Betriebspartnern, durch

Betriebsvereinbarung in der Frage der Abgrenzung des Wirkungsbereichs der Personalausschüsse auf

die Struktur des Unternehmens Rücksicht zu nehmen. Bei einem Personalausschuß, der sich über

mehrere Bundesländer erstreckt, kann es sinnvoll sein - anstelle einer Trennung in mehrere

Personalausschüsse - die Anzahl der Mitglieder zu erhöhen, um so eine angemessene Vertretung der

Arbeitnehmer zu erreichen.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 1a)

Mit dieser Regelung wird die zahl der Mitglieder des Zentralausschusses für zweigliedrige

Unternehmen neu festgesetzt; sie ist geringfügig höher als bei dreigliedrigen Unternehmen - was durch

den Wegfall einer Vertretungsebene, nämlich der Personalausschüsse, gerechtfertigt ist - aber immer

noch niedriger als bei vergleichbaren Unternehmen, die dem Arbeitsverfassungsgesetz unterliegen.

Ergänzend wird eine Regelung aufgenommen, wonach in kleineren und mittleren Unternehmen (bis 400

Arbeitnehmer) ein Mandat in einem Vertrauenspersonenausschuß zugleich mit einem Mandat im

Zentralausschuß ausgeübt werden kann. Dies senkt im Ergebnis die Zahl der Arbeitnehmervertreter in

diesen Unternehmen und ist im Hinblick auf die Zahl der zu vertretenden Arbeitnehmer gerechtfertigt.

Zu Z 6 (§ 22 Abs. 2)

Diese Regelung berücksichtigt zweigliedrige Unternehmen.

Zu Z 7 (§ 47 dritter Satz)

Diese Regelung übernimmt die vergleichbare Regelung des § 45 Bahn - Betriebsverfassungsgesetz.

Zu Z 8 (§ 53 Abs 3 Z 3)

Die Freistellung von Behindertenvertrauenspersonen soll erst dann erfolgen. wenn die (Zentral - ,

Personal -) Behindertenvertrauensperson zumindest 400 Personen zu vertreten hat. Dies entspricht auch

der grundsätzlichen Freistellungsregelung für den Vertrauenspersonenausschuß.

Zu Z 9 (§ 67 Abs. 1 Z 2)

Mit dieser Regelung werden die Freistellungsmöglichkeiten in zweigliedrigen Unternehmen

eingeschränkt.