805/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

1121/1997, wird wie folgt geändert:

1 Im § 102 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“(3) Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer

Freisprecheinrichtung verboten.”

2. Nach § 134 Abs. 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

,,(3b) Eine Übertretung des § 102 Abs. 3 letzter Satz ist mit einer Organstrafverfügung gemäß

§ 50 VStG mit einer Geldstrafe von S 300,- zu ahnden. Wenn die Zahlung des Strafbetrages

verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu S 1.000,--, im Falle der

Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.”

3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß

zuzuweisen.

Begründung:

Es ist durch einige Studien belegt, daß durch ablenkende Tätigkeiten während des

Autofahrens ein erhöhtes Unfallrisiko bewirkt wird.

Gerade das Halten eines Handys während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab.

Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten

ausdrücklich zu regeln.