805/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
1121/1997, wird wie folgt geändert:
1 Im § 102 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
“(3) Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer
Freisprecheinrichtung verboten.”
2. Nach § 134 Abs. 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
,,(3b) Eine Übertretung des § 102 Abs. 3 letzter Satz ist mit einer Organstrafverfügung gemäß
§ 50 VStG mit einer Geldstrafe von S 300,- zu ahnden. Wenn die Zahlung des Strafbetrages
verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu S 1.000,--, im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.”
3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß
zuzuweisen.
Begründung:
Es ist durch einige Studien belegt, daß durch ablenkende Tätigkeiten während des
Autofahrens ein erhöhtes Unfallrisiko bewirkt wird.
Gerade das Halten eines Handys während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab.
Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten
ausdrücklich zu regeln.