807/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Partik - Pablé, Haller
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Hilfsmittelbegriff im Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, im Bau -
ern - Sozialversicherungsgesetz und im Beamten - Kranken - und Unfallversiche -
rungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerb -
liche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das
Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
§ 154 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:
“Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände, Vorrichtungen oder Tiere wie
Blindenführhunde anzusehen, die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen ver -
bundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu
beseitigen.”
Artikel II
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geän -
dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:
§ 93 Abs. 6 vorletzter Satz lautet:
“Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände, Vorrichtungen oder Tiere wie
Blindenführhunde anzusehen, die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen ver -
bundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu
beseitigen.”
Artikel III
Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:
§ 96 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:
“Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände, Vorrichtungen oder Tiere wie
Blindenführhunde anzusehen, die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen ver -
bundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu
beseitigen.”
Artikel IV
Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt
geändert:
§ 65 Abs. 1 2. Satz lautet:
“Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände, Vorrichtungen oder Tiere wie
Blindenführhunde anzusehen, die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen ver -
bundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu
beseitigen.”
Begründung:
Schon im Jahr 1996 wurde beim Nationalrat eine Bürgerinitiative zur gesetz -
lichen Anerkennung des Blindenführhundes als Hilfsmittel und Diensthund
eingebracht. Nach Beratungen im Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen
wurde die Bürgerinitiative im Juli1997 dem Ausschuß für Arbeit und Soziales
zugeleitet. Fast ein Jahr später wurde darüber im Ausschuß beraten, wobei die
Koalitionsfraktionen lediglich einen Entschließungsantrag einbrachten, der ein
Ersuchen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales darstellt,
mit den Rehabilitationsträgern (insbesondere den Sozialversicherungsträgern
und Ländern) “zum Zweck der Vereinheitlichung der Vorgangsweise Gespräche
über Möglichkeiten der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für
die Anerkennung von Blindenführhunden zu führen”. Nicht einmal das primäre
Anliegen der Bürgerinitiative, nämlich die Anerkennung der Blindenführhunde
als Hilfsmitteln in der Sozialversicherung, wurde von dem dafür zuständigen
Ausschuß beschlossen.
Die Antragsteller sind der Meinung, daß die Gleichstellung von Blindenführ -
hunden (oder anderen Tieren, die geeignet sind, Behinderten und Kranken zu
helfen) mit Hilfsmitteln sachlich gerechtfertigt ist. Das Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in seiner Stellungnahme zur Bürger -
initiative Nr.8 sogar festgestellt, daß es - entgegen der Rechtsmeinung des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger davon ausgeht, daß Blinden -
führhunde beim extensiver Auslegung dem gesetzlichen Hilfsmittelbegriff
unterstellt werden können. Die Antragsteller schlagen daher vor, den gesetz -
lichen Hilfsmittelbegriff ausdrücklich um Tiere wie Blindenführhunde zu erwei -
tern, um im Sinne der Bürgerinitiative einen Schritt zur besseren Versorgung
und größeren Unabhängigkeit von Blinden und anderen behinderten Menschen
zu setzen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an
den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.