807/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Partik - Pablé, Haller

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Hilfsmittelbegriff im Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, im Bau -

ern - Sozialversicherungsgesetz und im Beamten - Kranken - und Unfallversiche -

rungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerb -

liche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das

Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.189/1955, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl.  I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

§ 154 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

“Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände, Vorrichtungen oder Tiere wie

Blindenführhunde anzusehen, die geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen ver -

bundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu

beseitigen.”

Artikel II

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geän -

dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:

§ 93 Abs. 6 vorletzter Satz lautet:

“Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände, Vorrichtungen oder Tiere wie

Blindenführhunde anzusehen, die geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen ver -

bundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu

beseitigen.”

Artikel III

Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:

§ 96 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

“Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände, Vorrichtungen oder Tiere wie

Blindenführhunde anzusehen, die geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen ver -

bundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu

beseitigen.”

Artikel IV

Das Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt

geändert:

§ 65 Abs. 1 2. Satz lautet:

“Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände, Vorrichtungen oder Tiere wie

Blindenführhunde anzusehen, die geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen ver -

bundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu

beseitigen.”

Begründung:

Schon im Jahr 1996 wurde beim Nationalrat eine Bürgerinitiative zur gesetz -

lichen Anerkennung des Blindenführhundes als Hilfsmittel und Diensthund

eingebracht. Nach Beratungen im Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen

wurde die Bürgerinitiative im Juli1997 dem Ausschuß für Arbeit und Soziales

zugeleitet. Fast ein Jahr später wurde darüber im Ausschuß beraten, wobei die

Koalitionsfraktionen lediglich einen Entschließungsantrag einbrachten, der ein

Ersuchen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales darstellt,

mit den Rehabilitationsträgern (insbesondere den Sozialversicherungsträgern

und Ländern) “zum Zweck der Vereinheitlichung der Vorgangsweise Gespräche

über Möglichkeiten der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für

die Anerkennung von Blindenführhunden zu führen”. Nicht einmal das primäre

Anliegen der Bürgerinitiative, nämlich die Anerkennung der Blindenführhunde

als Hilfsmitteln in der Sozialversicherung, wurde von dem dafür zuständigen

Ausschuß beschlossen.

Die Antragsteller sind der Meinung, daß die Gleichstellung von Blindenführ -

hunden (oder anderen Tieren, die geeignet sind, Behinderten und Kranken zu

helfen) mit Hilfsmitteln sachlich gerechtfertigt ist. Das Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in seiner Stellungnahme zur Bürger -

initiative Nr.8 sogar festgestellt, daß es - entgegen der Rechtsmeinung des

Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger davon ausgeht, daß Blinden -

führhunde beim extensiver Auslegung dem gesetzlichen Hilfsmittelbegriff

unterstellt werden können. Die Antragsteller schlagen daher vor, den gesetz -

lichen Hilfsmittelbegriff ausdrücklich um Tiere wie Blindenführhunde zu erwei -

tern, um im Sinne der Bürgerinitiative einen Schritt zur besseren Versorgung

und größeren Unabhängigkeit von Blinden und anderen behinderten Menschen

zu setzen.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an

den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.