811/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr.Martin Graf, Dr. Krüger, MMag. Dr. Brauneder, Mag. Dr. Grollitsch, Dl Schöggl
betreffend ein Bundesgesetz über die Änderung des Universitäts - Studiengesetzes
Der Nationalrat wolle beschließen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts -
Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr.48/1997, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.38/1998, geän -
dert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts - Studiengesetz
UniStG), BGBl. I Nr.48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
38/1998, wird wie folgt geändert;
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 25 folgende Zeile eingefügt:
“§ 25a. Vorbereitungslehrgänge”
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgende Zeile eingefügt:
“§ 48a. Zulassungsprüfungen”
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 4. Haupstück des 4. Teiles folgender Absatz:
eingefügt:
“4a. Hauptstück
Künstlerische Diplomarbeiten
§ 65a. Thema und Betreuung
§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten
§ 65d. Veröffentlichungspflicht"
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile “§ 75. Außerkrafttreten":
“§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten"
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile “§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende”:
“§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende"
6. § 1 Abs. 1 lautet:
“(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr.805, und
an den
Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes
über die Organisation der
Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. .../1998. Die Universitäten der Künste werden im
folgenden kurz als Universitäten bezeichnet"
7. § 2 samt Überschrift lautet:
“Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten
§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die
Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden
wissenschaftlichen und künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die
beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient
überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die
Arbeitswelt.
(2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch
1. die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,
2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung
der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses in den Doktoratsstudien,
3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und
Reflexion über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste
beizutragen, und
4. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.”
8. § 3 lautet:
"§ 3 Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende Grundsätze zu
berücksichtigen.
1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/l867),
2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren
Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger),
3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre), die
Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre sowie die
Verbindung von Wissenschaft und Kunst,
4. die Lernfreiheit,
5. die Offenheit
für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,
6 die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,
7. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst
gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten,
8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der
Frauen - und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,
9. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,
10. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,
11. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der
Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.”
9. § 4 Z 3 lautet:
“3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und
künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche
Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und
künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.”
10. Nach § 4 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
“5a. Künstlerische Diplomarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis
der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung
oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaltlich fundiert künstlerisch
arbeiten zu können.”
11. In § 4 Z 15 entfällt die Wortfolge “der künstlerischen Eignung”.
12. In § 4 wird nach Z 15 folgende Z 15a eingefügt:
“15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter Berücksichtigung der
Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die
gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach) bzw. den
beabsichtigten Studienzweig dienen.”
13. § 4 Z 16 und 17 lauten:
“16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge sowie der Besuch
einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.”
17.
Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von
Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium ist
zulässig.”
14. Dem § 4 Z 24 wird folgender Satz angefügt:
“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) werden die künstlerischen
Pflichtfächer, die den Inhalt des Studiums charakterisieren, als zentrale künstlerische Fächer
bezeichnet.”
15. Dem § 7 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt
“(9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind in jedem
Semester die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den zentralen
künstlerischen Fächern zu besuchen. Dies gilt mit Ausnahme der Feststellung einer
maßgeblichen krankheitsbedingten Studienbehinderung durch die Studiendekanin oder den
Studiendekan. Voraussetzung für die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen aus den
zentralen künstlerischen Fächern ist die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung
aus diesen Fächern im vorhergehenden Semester, sofern die Studienkommission oder das
Universitätskollegium nicht im Studienplan davon absieht. Bei vorhergehender negativer
Beurteilung der Lehrveranstaltungsprufüng aus den zentralen künstlerischen Fächern ist
eine weitere Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich. Dies gilt auch für den Fall
der Feststellung einer maßgeblichen krankheitsbedingten Studienbehinderung durch die
Studiendekanin oder den Studiendekan.
(10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den künstlerischen
Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der Studierenden
Lehrveranstaltungsprüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern als
Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen
vorzeitig erreicht wurde."
16. In § 11 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge “facheinschlägige künstlerische Einrichtungen,”
angefügt.
17. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:
“Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und
Dauer im
Studienplan festzulegen ist.”
18. § 13 Abs. 4 Z 7 lautet:
7. Die Ablegung der Ergänzungsprüftung für den Nachweis der körperlich -
motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung
für den Nachweis der künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2),”
19. In § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
“(4a) In den künstlerischen Studienrichtungen hat der Studienplan weiters
festzulegen:
1. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht - und Wahlfächer die Bezeichnung und
das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und deren
Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 9),
2. den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Meldung der
Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester (§ 37 Abs. 2).”
20. In § 23 Abs. 2 wird nach Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7
angefügt:
“7. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht - und Wahlfächer die Bezeichnung und
das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und deren
Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 9).
21. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:
"Vorbereitungslehrgänge
§ 25a. An den Universitäten der Künste ist das Universitätskollegium berechtigt,
Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium
einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden “
22. In § 26 Abs. 1 wird nach der Wortfolge "im Ausmaß von mindestens 70
Semesterstunden” die Wortfolge “, in künstlerischen Universitätslehrgängen im Ausmaß
von mindestens 40 Semesterstunden,” eingefügt.
23. In § 26 Abs. 3 wird nach der Wortfolge “Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens 40 Semestersterstunden” die Wortfolge “, in künstlerischen
Universitätslehrgängen
im Ausmaß von mindestens 20 Semesterstunden,” eingefügt.
24. In § 27 Abs. 1 entfällt das Wort “‚wissenschaftlichen".
25. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:
1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine
Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit
Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des Bundesgesetzes über die
Organisation der Universitäten der Künste oder mit gleichzuwertender
wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des
abzuhaltenden Lehrganges,"
26. In § 27 Abs. 4 entfällt das Wort “wissenschaftlichen".
27. In § 28 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “im Ausmaß von mindestens 70
Semesterstunden” die Wortfolge “, in künstlerischen Lehrgängen mit universitärem
Charakter im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden,” eingefügt.
28. In § 28 Abs. 3 wird nach der Wortfolge “Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens 40 Semesterstunden” die Wortfolge ", in künstlerischen Lehrgängen mit
universitärem Charakter im Ausmaß von mindestens 20 Semesterstunden,” eingefügt
29. § 29 Abs. 1 Z 8 lautet:
“8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer
Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung
festgelegten Prüfungsfächer und das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit
(§ 4 Z 5a) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten
zentralen künstlerischen Fächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von
Vorschlägen auszuwählen
30. In § 31 Abs. 2 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5
angefügt:
“5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an
den Universitäten der Künste.
31. § 32 Abs. 2 lautet
“(2) Die
Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig, solange eine
Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl
II Nr. 44, im Verlaufe des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.”
32. In § 33 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge “ - UBVO, BGBl. Nr.510/1988”.
33. § 34 Abs. 1 Z 1 lautet:
“1. ein Mindestalter von 17 Jahren,”
34. In § 34 Abs. 1 erhalten die bisherigen Ziffern 1 bis 5 die Bezeichnungen “2” bis "6”.
35. § 34 Abs. 1 Z 5 lautet:
"5. die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium in den künstlerischen
Unterrichtsfächern, die Studien der Architektur und des Industrial Designs an
den Universitäten der Künste und”
36. § 34 Abs. 2 lautet:
"(2) Personen, die bereits zu einem Studium an einer inländischen Universität
zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser
Universität vorzulegen.”
37.In § 34 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
“Das oberste Kollegialorgan der Universitäten der Künste ist verpflichtet, für jede
künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums eine
Verhältniszahl zwischen österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen
Vertragspartei des EU - Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der
Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, einerseits und anderen ausländischen
Studierenden sowie Staatenlosen andererseits festzulegen, die die zahlenmäßige
Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden sicherstellt.”
38. Dem § 34 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
“Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben
Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten
Studienrichtung
an derselben Universität sind jedoch zulässig.”
39. In § 35 Abs. 1 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5
angefügt:
"5. in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über
die positiv beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a)."
40. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse hat die Rektorin oder der
Rektor die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß
der Universitätsberechtigungsverordnung 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen
sind.
41. Dem § 35 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
“Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf
die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die
Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während
des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind."
42. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission
berechtigt, im Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der Ergänzungsprüfung
spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester
nachzuweisen ist.”
43. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 17.
Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich.”
44. § 43 lautet:
"§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung
wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer
Diplomarbeiten festzustellen.”
45. (Verfassungsbestimmung) In § 44 wird nach der Wortfolge “wissenschaftlicher
Arbeiten"
die Wortfolge “und künstlerischer Diplomarbeiten”
eingefügt.
46. In § 45 Abs. 1 nach der Wortfolge "wissenschaftlichen Arbeiten” die Wortfolge "und
künstlerischen Diplomarbeiten” eingefügt.
47. § 48 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
“Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der
Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der körperlich - motorischen Eignung (Abs. 3) an
die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende
Studienrichtung zu ständig ist.”
48 § 48 Abs. 3 entfällt. Die Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "3” und "4”.
49. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:
“Zulassungsprüfungen
§ 48a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder
Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen und die Prüfungsmethode festzulegen.
Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an die Studiendekanin
oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung
zuständig ist. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durchzuführen.
(2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der
Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die
Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste und für die Studienrichtung
Industrial Design haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsaufgaben den
Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und
im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der
Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.
(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassungsprüfung an einer
Universität bestanden, so hat im Falle der Antragstellung auf Zulassung als ordentliche
Studierende oder ordentlicher Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen
Universität keine neuerliche Zulassungsprüfung zu erfolgen.”
50. Dem § 50 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die zweite und dritte
Diplomprüfung aus den zentralen künstlerischen Fächern (§ 4 Z 24) jedenfalls
kommissionell
abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuer der
künstlerischen Diplomarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Diplomprüfungssenat für die das
Studium abschließende Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.”
51. Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die Prüfungssenate für
die Diplomprüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern (§ 4 Z 24) und die
Prüfungssenate für die zweite bzw. dritte Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfungen
aus den zentralen künstlerischen Fächern (§ 58 Abs. 2) durch die Rektorin oder den Rektor
zu bilden, die oder der berechtigt ist, diese Aufgabe an die Studiendekanin oder den
Studiendekan zu delegieren.”
52. In § 56 Abs. 2 wird die Wortfolge “wissenschaftlich - künstlerischen” durch das Wort
"künstlerischen" ersetzt.
53. Dem § 56 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) haben den
Diplomprüfungssenaten und den Prüfungssenaten für die zweite bzw. dritte Wiederholung
der Lehrveranstaltungsprüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern höchstens fünf,
wenn die Diplomprüfung mehrere zentrale künstlerische Fächer umfaßt, höchstens zehn
Prüferinnen oder Prüfer anzugehören. Die Zahl der Mitglieder der Diplomprüfungssenate
erhöht sich auf sechs bzw. elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit
zwei Betreuerinnen oder zwei Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Den
Zulassungsprüfungssenaten haben höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfer anzugehören.”
54. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus den zentralen künstlerischen
Fächern (§ 4 Z 24) dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt
werden.”
55. Dem § 58 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
“Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus den
zentralen künstlerischen Fächern (§ 4 Z 24) zweimal zu wiederholen. Die zweite
Wiederholung hat aus einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu
erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Diplomprüfungen
berechtigt sind
(§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen. Wird die zweite Wiederholung
negativ beurteilt, so kann der Prüfungssenat anläßlich der Beurteilung bei bisherigem
günstigen Studienerfolg die einmalige Wiederholung dieser Prüfung bewilligen.”
56 Dem § 58 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt wiederholbar.”
57. Dem § 59 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
“Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen hat
die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen
Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan
vorgeschriebenen Prüflingen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt,
solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.”
58. Dem § 59 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
“Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine
künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann die oder der Vorsitzende der
Studienkommission entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und
Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der
Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als
Prüfung anerkennen.”
59. Nach dem 4. Hauptstück des 4. Teiles wird folgendes 4a. Hauptstück samt Überschrift
eingefügt:
“4a. Hauptstück
Künstlerische Diplomarbeiten
Thema und Betreuung
§ 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine
künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der
künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan
festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.
(2) Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den
Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den
künstlerischen
Teil zu erläutern.
(3) Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist einem der im Studienplan
festgelegten zentralen künstlerischen Fächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist
berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur
Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der
künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen
Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die
gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der
einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung die
Verwendung der Geld - oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn
die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert
wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des
Lehr - und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(4) Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.
(5) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20
Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der
Künste sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu
betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen
Diplomarbeit kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder
einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste aus einem
wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der
Studiendekan überdies berechtigt, andere fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und
Universitätslehrer mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.
(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer
Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität - zur Betreuung von
künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis
gemäß Abs. 5 gleichwertig ist.
(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der
künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der
Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist
ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(8) Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist in Rahmen der das Studium
abschließenden
Diplomprüfung zu beurteilen (§ 50 Abs. 1).
Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und
Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat
die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe
der Beurteilung aufzubewahren.
(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu
gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der
Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen
Kopien anzufertigen.
Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten
§ 65c. Künstlerische Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder
ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder
der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den
Anforderungen einer künstlerischen Diplomarbeit entsprechen.
Veröffentlichungspflicht
§ 65d Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische
Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Diplomarbeit an die
Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu
veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des
akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten
künstlerischen Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen
sind künstlerische Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht
zugänglich sind.”
60. Dem § 74 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
“(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 Abs. 9 und 10, 11 Abs. 4, 13
Abs. 2,4 und 4a, 23 Abs. 2, 25a, 26 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1, 2 und 4, 28 Abs. l und 3, 29
Abs. 1, 31 Abs. 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1,2,4, und 7,35, 37 Abs. 2,41 Abs. 1,
43, 45 Abs. 1, 48, 48a, 50 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1, 2 und 7, 59 Abs. 1 und 2,
das 4a.
Hauptstück, die §§ 65a bis 65d, 74 Abs. 6 und 7, 75a, 77 Abs. 1
und 2, 78, 80a, 81
Abs. 2, Z 2, 2a und 3 der Anlage 1, Z 2.7 der Anlage 2 und Z 188 bis 193 der Anlage 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
.../1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.”
61. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
“§ 75a. (1) Die §§ 1 bis 6, 8 bis 58 und die Anlage B des Kunsthochschul -
Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer
Kraft.
(2) Der § 7, die Anlage A des KUStG und die 1. Durchführungsverordnung zum
Kunsthochschul - Studiengesetz, BGBl. Nr. 557/1983, treten für die ordentlichen
Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der
jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft.
(3) Die in der Anlage 3 Z 188 bis 193 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des
31. Juli l998 außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmuung des § 16b KHStG tritt
mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.”
62. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) haben die
Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu
beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.”
63. Dem § 77Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
“Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der
Anlage 1) sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung
anzuwenden.”
64. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“Die Lehrgänge und Kurse gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998
Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG, die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 21
KHStG sind ab dem 1. August 1998 Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG."
65. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
“Soweit
für die Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und Lehrgängen
die
Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 50 KHStG vorgesehen war, ist es zulässig,
diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1998 jenen Absolventinnen und
Absolventen zu verleihen, die zum Besuch des Kurzstudiums oder Lehrganges vor dem 1.
August 1998 zugelassen wurden.”
66. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
“§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1.
August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die
außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß
KHStU sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche Studierende im Sinne dieses
Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im
Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu
einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächer zugelassen wurden, sind
berechtigt, dieses Studium bis längstens 1 September 2000 zu betreiben.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der
Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen
Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten
des jeweliigen Studienplanes aufgrund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der
Studienabschnitte der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht
abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters
entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht
abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan
unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem
neuen Studienplan zu unterstellen:
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus
der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStGs betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis
längstens 30. September 2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf
dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden
berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten
sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab
dem 1. August 1998 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in
einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum
abzuschließen.
(5) Ordentliche
Studierende von Studienversuchen auf Grund des KHStG sind ab dem
1. August 1998 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in
einem der in der jeweiligen Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches
vorgesehenen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden - Zeitraum
abzuschließen.
(6) Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des § 16
Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen
Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden
Studienvorschriften betreiben
(7) Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits
zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 3Q. September 2003 statt § 58 Abs. 2
UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der § 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGB 1. Nr.52411993 anzuwenden.
(8) Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig
gemacht wurden, ist statt der §§ 7¤0 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in der zuletzt geltenden
Fassung anzuwenden.
(9) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der
männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen
Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde
entsprechend zu ändern.
(10) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht
berührt.
(11) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG
beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.
(12) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
38/1998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März
1998 abgelegt werden.
(13) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches
Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer
Kunsthochschule (Kunsthochschul - Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer
Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Z 2a. 2 der
Anlage 1 angeführte akademischen Grad zu verleihen, sofern es sich um eine
Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z 2a. 3, 4, 6, 14, 15 und 16 der
Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen, von ordentlichen Studien, die
den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der
akademische Grad
gemäß Z 2a. 2 nach positiver Beurteilung von
Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 bis 12 Semesterstunden aus
wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen
Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des
Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die
Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid als außerordentliche
Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen,
innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen
sind.
(14) Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung Industrial Design gemäß
KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung gemäß den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes hat der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch durch ein
österreichisches Reifezeugnis zu entfallen. Absolventinnen und Absolventen der
Studienrichtung Industrial Design gemäß KHStG gelten als Absolventinnen und
Absolventen dieser Studienrichtung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.”
67. In § 81 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
68. In der Anlage 1 Z 2. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
“für Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design: “Magistra der
Künste” bzw. “Magister der Künste”, lateinisch “Magistra artium” bzw. "Magister artium”,
abgekürzt jeweils “Mag. art.”.”
69.In der Anlage 1 wird nach Z 2. 11 folgende Z 2. 11a eingefügt:
“2.11a Industrial Design: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 270 - 300.”
70. In der Anlage 1 wird nach 2 folgende Z 2a eingefügt:
“2a. Künstlerische Studienrichtungen
2a.1 Aufgabenstellung: Die künstlerischen Studienrichtungen dienen der Vermittlung
einer hochqualifizierten künstlerischen künstlerisch - pädagogischen oder einer
anderen künstlerisch - wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Weiters haben diese
Studienrichtungen die Grundlage für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu
schaffen und
durch eine kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen,
pädagogischen und anderen wissenschaftlichen Fragestellungen zur Entwicklung
und Erschließung der Künste beizutragen.
2a. 2 Akademischer Grad: "Magistra der Künste” bzw. “Magister der Künste”,
lateinisch “Magistra artium” bzw. “Magister artium”, abgekürzt jeweils "Mag. art.”.
2a. 3 Bildende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 200 - 220.
2a. 4 Bühnengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 260 - 280.
2a. 5 Darstellende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 180 - 220.
2a. 6 Design: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 260 - 280.
2a. 7 Dirigieren: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 180 - 200.
2a. 8 Film und Fernsehen: 10 Semester, Semesterstunden: 230 - 260.
2a. 9 Gesang und Gesangspädagogik: Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden:
160 - 200. Für Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der musikdramatischen
Darstellung können zusätzlich 20 Semesterstunden vorgesehen werden. Für die
pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind im Rahmen der
gesangspädagogischen Ausbildung im Studienplan zusätzlich 20 - 40
Semesterstunden vorzusehen, die Gesamtsemesterstunden dürfen jedoch 200
Semesterstunden nicht übersteigen.
2a. 9. 1 Zulassungsprüfungssenat: Dem Zulassungsprüfungssenat haben sowohl
Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Instrumentalausbildung als auch
Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der instrumentalpädagogischen Ausbildung
in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.
2a. 9. 2 Studienkommission: In der Studienkommission haben sowohl Fachvertreterinnen
oder Fachvertreter der Gesangsausbildung als auch Fachvertreterinnen oder
Fachvertreter der gesangspädagogischen Ausbildung in einem angemessenen
Verhältnis vertreten zu sein.
2a. 9. 3 Lehrbefähigung: Die zweite Diplomprüfung der gesangspädagogischen
Ausbildung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann
frühestens nach Absolvierung des 8. Semesters abgelegt werden.
2a. 9. 4 Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium mit
Öffentlichkeitsrecht erlangten Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung
aus Gesang an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt haben, sind zum weiteren Studium der gesangspädagogischen
Ausbildung nach Maßgabe des Lehrangebots - zuzulassen.
2a. 9. 5 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist in der gesangspädagogischen Ausbildung
jedenfalls eine
Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan
festgelegten
wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.
2a. 10 Instrumentalstudium und Instrumentalpädagogik:
2a. 10. 1 Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen das Instrumentalstudium
anzubieten ist, erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch
die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.
2a. 10. 2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 100 - 150.
Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind im Rahmen der
instrumentalpädagogischen Ausbildung im Studienplan zusätzlich 20 - 40
Semesterstunden vorzusehen. Für Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der
Popularmusik können zusätzlich 30 - 50 Semesterstunden vorgesehen werden,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht in der instrumentalpädagogischen
Ausbildung integriert sind.
2a. 10. 3 Zulassungsalter: Die Zulassung zum Studium ist entgegen der Bestimmung des §
34 Abs. 1 Z 1 bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, wenn der
Zulassungsprüfungssenat dies auf Grund der besonderen Eignung der
Studienwerberin oder des Studienwerbers für zweckmäßig erachtet.
2a. 10. 4 Zulassungsprüfungssenat: Dem Zulassungsprüfungssenat haben sowohl
Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Instrumentalausbildung als auch
Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der instrumentalpädagogischen Ausbildung
in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.
2a. 10. 5 Studienkommission: In der Studienkommission haben sowohl Fachvertreterinnen
oder Fachvertreter der Instrumentalausbildung als auch Fachvertreterinnen oder
Fachvertreter der instrumentalpädagogischen Ausbildung in einem angemessenen
Verhältnis vertreten zu sein. Weiters haben der Studienkommission
Fachvertreterinnen und Fachvertreter für die Instrumente oder
Instrumentengruppe, die an der Universität eingerichtet sind, in einem
angemessenen Verhältnis anzugehören.
2a. 10. 6 Lehrbefähigung: Die zweite Diplomprüfung der instrumentalpädagogischen
Ausbildung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann
frühestens nach Absolvierung des 8. Semesters abgelegt werden.
2a. 10. 7 Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium erlangten
Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung aus einem Instrument an
einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben,
sind zum weiteren Studium der instrumentalpädagogischen Ausbildung nach
Maßgabe des Lehrangebots zuzulassen.
2a. 10. 8
Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist in der
instrumentalpädagogischen
Ausbildung jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan
festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.
2a.1 1 Jazz und Jazzpädagogik:
2a. 11.1 Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Jazz
anzubieten ist, erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch
die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.
2a. 1 1.2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 200 - 220.
2a. 11.3 Lehrbefähigung: Die zweite Diplomprüfung der jazzpädagogischen Ausbildung
gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann frühestens
nach Absolvierung des 8. Semesters abgelegt werden.
2a. 11.4 Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium erlangten
Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung aus Jazz an einem
österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, sind
zum weiteren Studium der jazzpädagogischen Ausbildung nach Maßgabe des
Lehrangebots zuzulassen.
2a. 11. 5 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist in der jazzpädagogischen Ausbildung
jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten
wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.
2a. 12 Katholische und Evangelische Kirchenmusik: Studiendauer: 12 Semester,
Semesterstunden: 150 - 190.
2a. 13 Komposition und Musiktheorie: Studiendauer 10 Semester, Semesterstunden:
160- 190.
2a. 14 Konservierung und Restaurierung: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 250 - 270.
2a. 15 Künstlerisches und industrielles Gestalten: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 260 - 280.
2a. 16 Mediengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 260 - 280
2a. 17 Musik - und Bewegungserziehung: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160 - 220.
2a. 17. 1 Lehrbefähigung: Die erste oder zweite Diplomprüfung gilt als
Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann frühestens nach
Absolvieren des 8. Semesters abgelegt werden.
2a. 17. 2 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61
aus einem der im Studienplan festgelegten ‚wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu
verfassen.
2a. 18
Musiktheaterregie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 130 - 150
2a. 19 Musiktherapie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 140 - 170.
2a. 19. 1 Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Studienrichtung
Musiktheräpie ist die Vorlage eines Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder
berufsbildenden höheren Schule.
2a. 19. 2 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem
der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.
2a. 20 Tonmeisterstudium: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 230 - 250.”
71. In Z 3. 2 lit. d der Anlage 1 wird die Wortfolge “wissenschaftlich - künstlerische” durch
das Wort "künstlerische” ersetzt.
72. In Z 3.4 lit. d der Anlage 1 wird die Wortfolge “wissenschaftlich - künstlerischen” durch
das Wort “künstlerischen” ersetzt.
73. Z 3. 5 lit. d erster Satz der Anlage 1 lautet:
“d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der
der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen
Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der
Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist.
74. In Z 3. 7 lit. d der Anlage 1 wird die Wortfolge “wissenschaftlich - künstlerische” durch
das Wort “künstlerische” ersetzt.
75. Anlage 2 Z 2. 7 lautet:
“2. 7. Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines geistes -
und kulturwissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomstudiums oder Abschluß des
Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines
Diplomstudiums gemäß Kunsthochschul - Studiengesetz - KHStG; akademischer
Grad: “Doktorin der Philosophie” bzw. "Doktor der Philosophie”, lateinisch Doctor
philosophiae”, abgekürzt “Dr. phil.”.”
76. In der Z 2. 11 der Anlage 2 wird nach dem Begriff “Elektrotechnik,” der Begriff
“Industrial
Design, “eingefügt.
77. In der Anlage 3 werden nach Z 187 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Z 188 bis Z 193 angefügt:
"188. Kunsthochschul - Studienevidenzverordnung - KHStEVO, BGBl. Nr. 220/1989,
189. Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tapisserie, BGBl. Nr.
119/1988,
190. Verordnung über die Studienversuche Klavierkammermusik (Kurzstudium) und
Klavier - Vokalbegleitung (Kurzstudium), BGB. Nr. 98/1992,
191. Verordnung über die Berufsbezeichnungen "Akademisch geprüfte
Kulturmanagin" und “Akademisch geprüfter Kulturmanager”, BGBl. II Nr.
210/1997,
192. Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tonmeister, BGBl. II.
Nr. 274/1997,
193. Verordnung über die Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische
Komposition und Medienkomposition und Angewandte Musik, BGBl. II Nr.
275/1997."
Begründung:
Die mit dem am 11. März 1998 zur Begutachtung ausgesendeten Entwurf eines Bundesgeset -
zes über die Änderung des Universitäts - Studiengesetzes beabsichtigte Reform des Studien -
rechts der Universitäten der Künste bedeutet für die Kunsthochschulen endlich die Möglich -
keit, die Gleichwertigkeit des Studiums an einer Universität der Künste mit dem an einer Uni -
versität zu erreichen, womit auch der wissenschafiliche Charakter eines künstlerischen Studi -
ums formal betont wird. Die Kunsthochschulstudienreform entspricht in ihrer Konzeption
größtenteils den seit Jahren artikulierten und gemeinsamen Vorstellungen von Lehrenden und
Studenten, wonach folgende Schwerpunkte anzustreben sind:
Stärkung der wissenschaftlichen Komponente der künstlerischen Studien
Zusammenlegung von Studienrichtungen
- Kürzung der Studiendauer
- Kürzung der Semesterstunden
- Effizienzsteigerung durch “Entschulung” des Universitätsbetriebes
- Änderungen in der Zulassung zum Studium, des Eintrittsalters für ordentliche Hörer, bei
den Vorbereitungslehrgängen und bei Kurzstudien.
Im Zuge der Verhandlungen der Koalition in den vergangenen Wochen wurden jedoch ent -
scheidende Veränderungen gegenüber dem letzten Entwurf, der vom Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr mit Schreiben vom 11 März 1998 (GZ 62.070/20 - I/D/18/98) zur
Begutachtung ausgesendet wurde, vorgenommen, insbesondere im Bereich der Instrumental -
und Gesangspädagogik, so daß sich die Antragsteller veranlaßt sehen, mittels dieses Antrages
den berechtigten Forderungen von Lehrenden und Lernenden an den Kunsthochschulen nach -
zukommen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Aus -
schuß für Wissenschaft und Forschung beantragt.