812/A XX.GP
Antrag
des Abgeordneten Mag. Helmut Peter
und weiterer Abgeordneter
betreffend Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in der geltenden
Fassung und des Forstgesetzes 1975, BGBl. 1975/440, zuletzt geändert durch
BGBl. 1995/532
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Forstgesetz
1975 geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in der geltenden Fassung und das
Forstgesetz 1975, BGBl. 1975/440, zuletzt geändert durch BGBl. 1995/532, werden wie
folgt geändert:
1. § 1319a ABGB wird folgender Absatz 4 angefügt:
“(4) Die Haftung aus dem Verschuldensgrund der groben Fahrlässigkeit tritt auf
Forststraßen hinsichtlich des Befahrens mit Fahrrädern nicht ein.”
2. § 33 Absatz 1 Forstgesetz 1975 lautet:
Ҥ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 und 3 und des
§ 34, Wald zu Erholungszwecken betreten, sich dort aufhalten und tagsüber
Forststraßen mit dem Fahrrad befahren.”
Begründung
Rund eine Million Österreicher besitzen ein Mountain - Bike. Darüber hinaus sind auch
viele Urlaubsgäste an der Ausübung dieser Sportart interessiert. Etwa ein Drittel dieser
Radfahrer will sein Sportgerät auch auf Forststraßen nützen.
Die Eigentümer bzw. Erhalter dieser privaten Straßen wehren sich jedoch vehement
gegen die unentgeltliche, auch in Haftungsfragen bedenkliche, Benutzung ihrer Wege.
Da die Fronten zwischen Wegerhalter, der Tourismusbranche und den Freizeitrad -
fahrern festgefahren scheinen, glauben manche, sich mit der derzeitigen, meist
gesetzwidrigen Benützung der Forststraßen abfinden zu können. Da seitens des
Landwirtschaftsministeriums strengere Maßnahmen zur Überwachung der geltenden
Bestimmungen gefordert werden und ein Mißbrauchsschutz auch im Interesse des
Natur - und Umweltschutzes liegt, ist der Status quo nicht auf Dauer haltbar.
Um für die Regelung der Nutzung von Forststraßen für Mountain - Bike - Fahrer die
gesetzliche Basis zu schaffen, stellen die unterzeichneten Abgeordneten den
voranstehenden Antrag.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftausschuß vorgeschlagen.