812/A XX.GP

 

Antrag

des Abgeordneten Mag. Helmut Peter

und weiterer Abgeordneter

betreffend Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in der geltenden

Fassung und des Forstgesetzes 1975, BGBl. 1975/440, zuletzt geändert durch

BGBl. 1995/532

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Forstgesetz

1975 geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in der geltenden Fassung und das

Forstgesetz 1975, BGBl. 1975/440, zuletzt geändert durch BGBl. 1995/532, werden wie

folgt geändert:

1. § 1319a ABGB wird folgender Absatz 4 angefügt:

“(4) Die Haftung aus dem Verschuldensgrund der groben Fahrlässigkeit tritt auf

Forststraßen hinsichtlich des Befahrens mit Fahrrädern nicht ein.”

2. § 33 Absatz 1 Forstgesetz 1975 lautet:

Ҥ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 und 3 und des

§ 34, Wald zu Erholungszwecken betreten, sich dort aufhalten und tagsüber

Forststraßen mit dem Fahrrad befahren.”

Begründung

Rund eine Million Österreicher besitzen ein Mountain - Bike. Darüber hinaus sind auch

viele Urlaubsgäste an der Ausübung dieser Sportart interessiert. Etwa ein Drittel dieser

Radfahrer will sein Sportgerät auch auf Forststraßen nützen.

Die Eigentümer bzw. Erhalter dieser privaten Straßen wehren sich jedoch vehement

gegen die unentgeltliche, auch in Haftungsfragen bedenkliche, Benutzung ihrer Wege.

Da die Fronten zwischen Wegerhalter, der Tourismusbranche und den Freizeitrad -

fahrern festgefahren scheinen, glauben manche, sich mit der derzeitigen, meist

gesetzwidrigen Benützung der Forststraßen abfinden zu können. Da seitens des

Landwirtschaftsministeriums strengere Maßnahmen zur Überwachung der geltenden

Bestimmungen gefordert werden und ein Mißbrauchsschutz auch im Interesse des

Natur - und Umweltschutzes liegt, ist der Status quo nicht auf Dauer haltbar.

Um für die Regelung der Nutzung von Forststraßen für Mountain - Bike - Fahrer die

gesetzliche Basis zu schaffen, stellen die unterzeichneten Abgeordneten den

voranstehenden Antrag.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftausschuß vorgeschlagen.