813/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Jakob Auer, Dr. Khol, Dr. Heindl, Kopf,
Dr. Löschnak, Kröll, Leikam, Kurzbauer, Dietachmayr, Platter,
Schwemlein, Mag. Steindl, Lackner, Schwarzenberger,
Mag. Guggenberger, Wurmitzer, Gradwohl, Ellmauer, Grabner,
Großruck, Ing. Kaipel
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I 1998/30, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs 1 wird nach Z 24 der Punkt durch einen Strich -
punkt ersetzt und folgende z 25 angefügt:
“25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von
Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sin -
ne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige ju -
ristische Personen, die im Sinne der §§ 34ff BAO gemein -
nützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch de -
ren Dienststellen. Diese Veranstalter haben die §§ 149 bis
151 sowie die einschlägigen gesundheits -, lebensmittel -,
wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.”
2. Im § 50 Abs. 1 wird in der Z 9 das Wort "und" durch einen
Strichpunkt und in der Z 10 der Punkt durch einen Strich -
punkt ersetzt und es wird folgende Z 11
angefügt:
“11. vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegen -
heiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Aus -
stellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustel -
len udgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen
sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewer -
bes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.”
3. Dem § 79a Abs.4 wird folgender Satz angefügt:
“Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs.1 AVG zur Kostentra -
gung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere
oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.”
4. Dem § 144 werden folgende Abs.10 und 11 angefügt:
“(10) Gastgewerbetreibende sind berechtigt, ihre Gäste mit
einem Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für be -
förderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500
kg von Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs oder von
ihrer Unterkunft zu ihrem Gastgewerbebetrieb sowie zu Auf -
nahmestellen des öffentlichen Verkehrs oder zu ihrer Un -
terkunft zu befördern.
(11) Gastgewerbetreibende sind auf Grund ihrer Konzession
für ein Gästewagen - Gewerbe (§ 3 Abs.1 Z 4 des Gelegen -
heitsverkehrs - Gesetzes 1996) berechtigt, mit ihrem Gäste -
wagen nicht in Beherbergung genommene Gäste von Aufnahme -
stellen des öffentlichen Verkehrs oder von ihrer Unter -
kunft zu ihrem Gastgewerbebetrieb sowie zu Aufnahmestellen
des öffentlichen Verkehrs oder zu ihrer Unterkunft zu be -
fördern, auch wenn in der Gemeinde des Standortes des Ga -
stegewerbebetriebes ein zur Ausübung des Taxi - Gewerbes be -
rechtigter Gewerbetreibender den Standort einer Gewerbebe -
rechtigung oder eine weitere Betriebsstätte begründet
hat.”
5. Dem § 148 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:
“Im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Be -
triebsanlage oder ihrer Änderung, das sich auch oder nur
auf einen Gastgarten erstreckt, der die Voraussetzungen
des ersten oder zweiten Satzes erfüllt, dürfen in Ansehung
des Gastgartens keine Auflagen für den Lärmschutz vorge -
schrieben werden und ist auch die Versagung der Genehmi -
gung dieses Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb
ursächlich im Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig.”
6. § 148 Abs.3 entfällt.
7. § 346 Abs.1 erster Satz lautet:
“(1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzun -
gen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22
Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs.6), wenn die Prüfung nicht vor einer
vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen
ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzun -
gen für die Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die Er -
teilung der Nachsicht vom Erfordernis von der Bestellung
eines Geschäftsführers (§ 41 Abs.4) ist die Bezirksverwal -
tungsbehörde zuständig.”
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Artikel I Z 1 bis 6
mit 1.Juni 1998, hinsichtlich der restlichen Bestimmungen mit
der Kundmachung in Kraft.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter
Verzicht auf die erste Lesung dem Wirtschaftsausschuß zuzu -
weisen.
Begründung:
Zu Z 1 (§ 2 Abs.1 Z 25)
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstige juristi -
sche Personen, die einen Zweck im Sinne der §§ 35! 37 und 38
Bundesabgabenordnung erfüllen ( gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke ), dürfen unter bestimmten Voraussetzungen
in Zukunft selbst Speisen verabreichen und Getränke ausschen -
ken.
Zu Z 2 (§ 50 Abs.1 Z 9, 10 und 11 )
Mit der neuen Z 11 des § 50 Abs.1 GewO 1994 wird es den Gast -
gewerbetreibenden ermöglicht, ohne bürokratische Hindernisse
ihr Gastgewerbe bei Veranstaltungen u.a. auszuüben.
Zu Z 3 (§ 79a Abs.4)
Es wäre rechtspolitisch nicht ganz unbedenklich, wenn Nach -
barn auch dann die Kosten des Verfahrens zu tragen hätten,
wenn sie einen Antrag auf Vorschreibung anderer oder zusätz -
licher Auflagen hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanla -
ge gestellt haben. Mit dieser Regelung wird vorgesehen, daß
im Falle eines erfolgreichen Antrages keine Kostentragungs -
pflicht für den Nachbarn entsteht.
Zu Z 4 (§ 144 Abs. 10 und 11)
Es soll Gastgewerbetreibenden in Hinkunft zum einen das Ne -
benrecht eingeräumt werden! ihre Gäste von Aufnahmestellen
des öffentlichen Verkehrs oder von ihrer Unterkunft zu ihrem
Gastgewerbebetrieb sowie zu Aufnahmestellen des öffentlichen
Verkehrs oder zu ihrer Unterkunft zu befördern. Zum anderen
sollen künftig solche Beförderungen für Gastgewerbetreibende
auch mit einer Gästewagen - Konzession möglich sein, und zwar
unabhängig davon, ob in der betreffenden Gemeinde ein Stand -
ort eines Taxi - Gewerbes begründet ist.
Zu Z 5 (§ 148 Abs.1)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl.
96/04/0214 vom 27.Mai 1997 ausgesprochen, daß auch ein dem §
148 Abs.1 GewO 1994 zu unterstellender Gastgartenbetrieb un -
ter den Voraussetzungen des § 74 GewO 1994 genehmigungs -
pflichtig und daher gemäß § 77 Abs.1 leg.cit. ,,erforderli -
chenfalls” - wenn auch nicht hinsichtlich der durch § 148
Abs.1 GewO 1994 festgelegten Betriebszeiten - unter Auflagen
zu genehmigen ist. Das bedeutet, daß
der Betrieb eines sol -
chen Gastgartens nur genehmigt werden kann, wenn durch die
gleichzeitige Vorschreibung allenfalls erforderlicher Aufla -
gen sichergestellt ist, daß, ausgehend von den im Gesetz
festgelegten Betriebszeiten, die im § 74 Abs.2 Z 1 bis 5 GewO
1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigun -
gen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen vermieden werden
können.
Dies könnte zu dem Mißverständnis führen, daß in die durch §
148 Abs. 1 GewO 1994 garantierten Betriebszeiten auch hin -
sichtlich der in dieser Bestimmung umschriebenen Immissions -
art Lärm (“lautes Sprechen, Singen und Musizieren”) durch
Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid eingegriffen
werden kann.
Um allfällige Vollziehungsschwierigkeiten hintanzuhalten,
wird eine dem Sinn und der Zielsetzung des § 148 Abs.1 GewO
1994 entsprechende ausdrückliche Klarstellung in das Gesetz
aufgenommen.
Zu Z 6 (§ 148 Abs.3)
§ 148 Abs 3 GewO 1994 entfällt - es bedarf keiner gesonderten
gewerberechtlichen Bewilligung mehr für die Tätigkeit von
Gastgewerbetreibenden bei Veranstaltungen.
Zu Z 7 (§ 346 Abs. 1)
Verwaltungstechnische Gründe sprechen dafür, daß Nachsichten
von den Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen, die nicht
vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission ab -
zulegen sind, in erster Instanz von den Bezirksverwaltungsbe-
hörden und nicht vom Landeshauptmann entschieden werden.
Gleiches gilt für Nachsichten von der Geschäftsführerbestel -
lung bei Fortbetriebsrechten.