819/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Karenzgeldgesetz und das

Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Arbeitsmarkt -

servicegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.609, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. 55/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende lit. j  angefügt:

"j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. oder zur

Evangelischen Kirche H.B.. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten),”

2. Im § 16 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n

angefügt:

“n) des Bezuges von Weiterbildungsgeld.”

3. § 18 Abs. 8 lautet:

“(8) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben, so wird

das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung, längstens für 26 Wochen gewährt, wenn der

Arbeitslose

1. während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub aus

Anlaß der Elternschaft vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder auf Grund der Insolvenz des

Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt hat,

2. sich ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, arbeitslos gemeldet hat und keine zumutbare

Beschäftigung vermittelt werden kann, und

3. sich einer Ausbildung unterzieht oder nur deshalb nicht unterzieht, weil vom

Arbeitsmarktservice keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann.”

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme

einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.”

5. Dem § 79 wird folgender Abs. 45 angefügt:

“(45) § 1 Abs. 1. § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.”

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck “Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des

Rates” durch den Ausdruck “Gemeinschaftsinitiativen” ersetzt.

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. / Nr. xxx/1998 tritt mit 1. August 1998

in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz. BGBl. I Nr.47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998. wird wie folgt geändert:

1. In, § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck “Karenzgeld oder Arbeitslosengeld” durch den Ausdruck

“‚Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld" ersetzt.

2. § 3 Abs. 4 Z 5 lautet:

“5. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum

gehobenen Dienst für Gesundheits - und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits - und

Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum medizinisch - technisehen Fachdienst

im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und

der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder als Studierende an einer medizinisch -

technischen Akademie nach dem MTD - Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer

Hebammenakademie nach dem Hebamenengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;”

3. Im § 26 wird der Ausdruck “Teilzeitbeihilfe gemäß BHG” durch den Ausdruck “Teilzeitbeihilfe nach

dem BSVG oder nach dem GSVG” ersetzt.

4. Im § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck “Karenzgeld” durch den Ausdruck "Karenzgeld oder

Teilzeitbeihilfe” ersetzt.

5. Dem § 57 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) § 3 Abs. 2 und 4. § 26 und § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft"

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck “Das Arbeitsmarktservice ist” durch den Ausdruck “Das

Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind” ersetzt.

2. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck “vom Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck "vom

Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt

3. Im § 25 Abs. 3 wird der Ausdruck “an das Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “an das

Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.

4. Im § 25 Abs. 4 wird der Ausdruck “an das Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “an das

Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” und der

Ausdruck “dem Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “dem Arbeitsmarktservice und dem

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.

5. Im § 25 Abs. 5 wird der Ausdruck “des Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “des

Arbeitsmarktservice und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales” und der

Ausdruck “ist das Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “sind das Arbeitsmarktservice und das

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.

6 Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. 3änner 1998 in

Kraft.”

Begründung

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit Regelungen, die durch das Arbeits  - und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997. BGBl. I Nr.139, sowie das Bundesgesetz BGBl. I Nr.6/1998

geschaffen oder geändert wurden und deren ausdrückliche Klarstellung damals aus redaktionellen

Gründen nicht möglich war.

Zu Art 1 Z 1:

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß die in einem Ausbildungsdienstverhältnis zur

Evangelischen Kirche A.B. oder zur Evangelischen Kirche R.B. befindlichen Personen, also die

Lehrvikare und Pfarramtskandidaten, in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind.

Zu Art.1 Z 2:

Diese Änderung dient lediglich der Klarstellung, daß während des Bezuges von Weiterbildungsgeld der

Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Zu Art. 1 Z 3:

Die Neuformulierung soll klarstellen, daß für die Beurteilung des Anspruches auf

Ausbildungsarbeitslosengeld die gerichtliche Kündigung durch den Arbeitgeber wegen einer

Einschränkung oder Stillegung des Betriebes (als solche gilt auch die Betriebsverlegung an einen weit

entfernten Standort) oder einzelner Betriebsabteilungen während des Beschäftigungsverbotes oder

Karenzurlaubes einer Kündigung nach Wiederantritt der Beschäftigung nach dem Karenzurlaub

gleichzuhalten sind.

Zu Art 1 Z 4:

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß die Lösung des Dienstverhältnisses durch den

Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von

Weiterbildungsgeld nicht entgegensteht, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Dadurch soll die Beendigung der Ausbildung ermöglicht werden.

Zu Art. 1 Z 5, Art. 2 Z 2, Art 3 Z 5 und Art 4 Z 6:

Hiebei handelt es sich lediglich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechenden

Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Art 2 Z 1:

Durch diese Änderung soll die vom Rechnungshof angeregte Klarstellung erfolgen, weil nicht alle

Mittel des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/gg des

Rates in die gebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik fließen, sondern lediglich die Mittel des

Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen.

Zu Art 3 Z 1:

Diese Änderung dient der Klarstellung, daß für die Beurteilung der Anwartschaft auf Karenzgeld das

Weiterbildungsgeld wie das Arbeitslosengeld zu behandeln ist.

Zu Art 3 Z 2:

Diese Änderung dient lediglich der Anpassung an das Gesundheits - und Krankenpflegegesetz.

Zu Art 3 Z 3:

Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Betriebshilfegesetzes und der

Einfügung der entsprechenden Regelungen in das BSVG und das GSVG.

Zu Art 3 Z 4:

Diese Klarstellung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Krankenversicherung nach Ende

des eineinhalbjährigen Karenzgeld - bzw. Teilzeitbeihilfebezuges.

Zu Art. 4 Z 1 bis 5:

Im Zuge der Beschlußfassung des Arbeits - und Sozialrechts - Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139,

wurde die für die Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

unerläßliche Übermittlung von Daten des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger über Versicherungszeiten und - beiträge der Arbeitnehmer klar geregelt. Für

die Aufsichtstätigkeit ebenso unerläßlich ist jedoch auch die Zurverfügungstellung von Daten anderer

Dienstleister des Arbeitsmarktservice, insbesondere der Bundesrechenzentrum GmbH. Durch die

vorgeschlagenen Ergänzungen soll die Zulässigkeit dieser Datenübermittlungen klargestellt werden.