819/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Karenzgeldgesetz und das
Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Arbeitsmarkt -
servicegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.609, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. 55/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende lit. j angefügt:
"j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A.B. oder zur
Evangelischen Kirche H.B.. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten),”
2. Im § 16 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n
angefügt:
“n) des Bezuges von Weiterbildungsgeld.”
3. § 18 Abs. 8 lautet:
“(8) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben, so wird
das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung, längstens für 26 Wochen gewährt, wenn der
Arbeitslose
1. während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub aus
Anlaß der Elternschaft vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder auf Grund der Insolvenz des
Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt hat,
2. sich ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, arbeitslos gemeldet hat und keine zumutbare
Beschäftigung vermittelt werden kann, und
3. sich einer Ausbildung unterzieht oder nur deshalb nicht unterzieht, weil vom
Arbeitsmarktservice keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann.”
4. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme
einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.”
5. Dem § 79 wird folgender Abs. 45 angefügt:
“(45) § 1 Abs. 1. § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.”
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck “Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des
Rates” durch den Ausdruck “Gemeinschaftsinitiativen” ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 12 angefügt:
“(12) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. / Nr. xxx/1998 tritt mit 1. August 1998
in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Karenzgeldgesetzes
Das Karenzgeldgesetz. BGBl. I Nr.47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 30/1998. wird wie folgt geändert:
1. In, § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck “Karenzgeld oder Arbeitslosengeld” durch den Ausdruck
“‚Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld" ersetzt.
2. § 3 Abs. 4 Z 5 lautet:
“5. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum
gehobenen Dienst für Gesundheits - und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits - und
Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum medizinisch - technisehen Fachdienst
im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und
der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder als Studierende an einer medizinisch -
technischen Akademie nach dem MTD - Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer
Hebammenakademie nach dem Hebamenengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;”
3. Im § 26 wird der Ausdruck “Teilzeitbeihilfe gemäß BHG” durch den Ausdruck “Teilzeitbeihilfe nach
dem BSVG oder nach dem GSVG” ersetzt.
4. Im § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck “Karenzgeld” durch den Ausdruck "Karenzgeld oder
Teilzeitbeihilfe” ersetzt.
5. Dem § 57 wird folgender Abs. 8 angefügt:
“(8) § 3 Abs. 2 und 4. § 26 und § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft"
Artikel 4
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck “Das Arbeitsmarktservice ist” durch den Ausdruck “Das
Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind” ersetzt.
2. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck “vom Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck "vom
Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt
3. Im § 25 Abs. 3 wird der Ausdruck “an das Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “an das
Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.
4. Im § 25 Abs. 4 wird der Ausdruck “an das Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “an das
Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” und der
Ausdruck “dem Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “dem Arbeitsmarktservice und dem
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.
5. Im § 25 Abs. 5 wird der Ausdruck “des Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “des
Arbeitsmarktservice und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales” und der
Ausdruck “ist das Arbeitsmarktservice” durch den Ausdruck “sind das Arbeitsmarktservice und das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt.
6 Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt:
“(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. 3änner 1998 in
Kraft.”
Begründung
Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit Regelungen, die durch das Arbeits - und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997. BGBl. I Nr.139, sowie das Bundesgesetz BGBl. I Nr.6/1998
geschaffen oder geändert wurden und deren ausdrückliche Klarstellung damals aus redaktionellen
Gründen nicht möglich war.
Zu Art 1 Z 1:
Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß die in einem Ausbildungsdienstverhältnis zur
Evangelischen Kirche A.B. oder zur Evangelischen Kirche R.B. befindlichen Personen, also die
Lehrvikare und Pfarramtskandidaten, in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind.
Zu Art.1 Z 2:
Diese Änderung dient lediglich der Klarstellung, daß während des Bezuges von Weiterbildungsgeld der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Zu Art. 1 Z 3:
Die Neuformulierung soll klarstellen, daß für die Beurteilung des Anspruches auf
Ausbildungsarbeitslosengeld die gerichtliche Kündigung durch den Arbeitgeber wegen einer
Einschränkung oder Stillegung des Betriebes (als solche gilt auch die Betriebsverlegung an einen weit
entfernten Standort) oder einzelner Betriebsabteilungen während des Beschäftigungsverbotes oder
Karenzurlaubes einer Kündigung nach Wiederantritt der Beschäftigung nach dem Karenzurlaub
gleichzuhalten sind.
Zu Art 1 Z 4:
Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß die Lösung des Dienstverhältnisses durch den
Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von
Weiterbildungsgeld nicht entgegensteht, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Dadurch soll die Beendigung der Ausbildung ermöglicht werden.
Zu Art. 1 Z 5, Art. 2 Z 2, Art 3 Z 5 und Art 4 Z 6:
Hiebei handelt es sich lediglich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechenden
Inkrafttretensbestimmungen.
Zu Art 2 Z 1:
Durch diese Änderung soll die vom Rechnungshof angeregte Klarstellung erfolgen, weil nicht alle
Mittel des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/gg des
Rates in die gebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik fließen, sondern lediglich die Mittel des
Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen.
Zu Art 3 Z 1:
Diese Änderung dient der Klarstellung, daß für die Beurteilung der Anwartschaft auf Karenzgeld das
Weiterbildungsgeld wie das Arbeitslosengeld zu behandeln ist.
Zu Art 3 Z 2:
Diese Änderung dient lediglich der Anpassung an das Gesundheits - und Krankenpflegegesetz.
Zu Art 3 Z 3:
Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Betriebshilfegesetzes und der
Einfügung der entsprechenden Regelungen in das BSVG und das GSVG.
Zu Art 3 Z 4:
Diese Klarstellung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Krankenversicherung nach Ende
des eineinhalbjährigen Karenzgeld - bzw. Teilzeitbeihilfebezuges.
Zu Art. 4 Z 1 bis 5:
Im Zuge der Beschlußfassung des Arbeits - und Sozialrechts - Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139,
wurde die für die Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
unerläßliche Übermittlung von Daten des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger über Versicherungszeiten und - beiträge der Arbeitnehmer klar geregelt. Für
die Aufsichtstätigkeit ebenso unerläßlich ist jedoch auch die Zurverfügungstellung von Daten anderer
Dienstleister des Arbeitsmarktservice, insbesondere der Bundesrechenzentrum GmbH. Durch die
vorgeschlagenen Ergänzungen soll die Zulässigkeit dieser Datenübermittlungen klargestellt werden.