826/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Karel Smolle, Andreas Wabl und FreundInnen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Staatsgrundgesetz über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen
Bundesverfassungsgesetz vom, mit dem das Staatsgrundgesetz über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr.142, über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche
und Länder, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 684/1988,
lautet:
“(1) Jede Volksgruppe hat ein unverletzliches Recht auf Erhaltung ihres Bestandes sowie
auf Wahrung und Pflege ihrer Sprache und ihres Volkstums. Die Volksgruppen und ihre
Angehörigen stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Niemandem darf durch die Ausübung
oder Nichtausübung der ihm als Volksgruppenangehörigen zustehenden Rechte ein
Nachteil erwachsen. Niemand Ist verpflichtet, seine Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
(3) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Kindergarten - und
Schulunterricht In der jeweiligen Volksgruppensprache. Anzahl und Standorte der
Kindergärten und Schulen, an welchen in den Volksgruppensprachen unterrichtet wird,
sowie das Ausmaß dieses Unterrichts sind nach Maßgabe des Interesses an der Erhaltung
des Gebrauchs der Volksgruppensprachen in den traditionellen Siedlungsgebieten,
darüber hinaus nach dem örtlichen Bedarf
festzulegen.
(4) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Gebrauch der
Volksgruppensprache im öffentlichen Leben und im Verkehr mit öffentlichen Stellen.
Bei entsprechendem Bedarf, jedenfalls aber im traditionellen Siedlungsgebiet ist die
Volksgruppensprache als mit dem Deutschen gleichberechtigte amtliche Sprache zu
verwenden. Ansonsten sind den Volksgruppenangehörigen angemessene
Erleichterungen für den Gebrauch der Volksgruppensprache zu gewähren. Die
Volksgruppen und ihre Angehörigen haben das Recht, daß in ihren traditionellen
Siedlungsgebieten topographische Bezeichnungen und Aufschriften auch in der
Volksgruppensprache abgefaßt sind.
(5) Organisationen oder Vertretungskörper, die ihrem rechtlichen Zweck nach
Volksgruppeninteressen vertreten und für eine Volksgruppe repräsentativ sind, haben
das Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte und rechtlichen Interessen der
betreffenden Volksgruppe vor staatlichen Behörden geltend zu machen. Die Rechte der
Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt.”
Artikel II
Art. 7 des Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, bleibt unberührt.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei
Monaten und die Zuweisung an den Verfassungsausschuß
beantragt;
Vorblatt
Problem:
Die wesentlichen Verfassungsgarantien des Volksgruppenschutzes in Österreich
beruhen auf Völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Österreich im Gefolge der beiden
Weltkriege eingehen mußte. Dies besagt zum einen, daß der gegenwärtige
Verfassungszustand kaum als Ausdruck von Grundentscheidungen gelten kann, die das
österreichische Volk eigenständig über den rechtlichen Schutz seiner ethnischen
Minderheiten getroffen hat. Zum anderen bringt es jener völkerverträgliche Ursprung
des Minderheitenschutzes mit sich, daß dieser nur rudimentär und uneinheitlich
ausfällt. Der einzigen Verfassungsbestimmung, die eine autonome und umfassende
österreichische Regelung über den Schutz ethnischer Gruppen darstellen würde,
nämlich dem in die republikanische Verfassungsordnung übernommenen Artikel 19 des
Grundrechtskatalogs aus 1867, wurde von der Verfassungsrechtsprechung die
Anwendbarkeit auf die im heutigen republikanischen Österreich noch lebenden
Minderheiten überhaupt abgesprochen.
Lösung:
Neufassung des Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes 1867, um die strittige und jedenfalls
sehr zersplitterte Verfassungsrechtslage durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Zur Umsetzung des dieses Bundesverfassungsgesetzes ist ein Mehraufwand zu
erwarten, der sich bezogen auf die vom Anwendungsbereich erfaßten Volksgruppen
unterschiedlich gestalten wird.
EU - Konformität:
Dieses Bundesverfassungsgesetz ist mit dem EU - Recht
vereinbar.
Erläuterungen
A. Allgemeiner Teil
Kern des Grundrechtekatalogs der österreichischen Bundesverfassung ist nach wie vor
das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 (siehe
Art. 149 Abs. 1 B - VG). Das Staatsgrundgesetz enthält auch eine Bestimmung über den
Schutz der ethnischen Minderheiten (Art. 19 StGG: “Volksstämme”), deren Geltung heute
allerdings fraglich ist. Sie entspricht, obwohl sie durchaus bemerkenswerte und auch in
der Gegenwart noch relevante Ansätze enthält, auch gewiß nicht mehr einem
zeitgemäßen Schutz der Volksgruppen. Sie ist durch spätere Verfassungsbestimmungen
völkerrechtlicher Herkunft (Abschnitt V des III. Teils des Staatsvertrags von St. Germain,
Art. 7 Wiener Staatsvertrag vom 15. Mai 1955) überlagert und weitgehend ersetzt, nach
verbreiteter Ansicht sogar vollständig verdrängt worden. Verfassungsbestimmungen
über den Minderheitenschutz finden sich ferner In den Minderheitenschulgesetzen für
Kärnten und Burgenland.
Der vorliegende Entwurf versucht, diese strittige und jedenfalls sehr zersplitterte
Verfassungsrechtslage durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen. Das entspricht zum
einen den Bemühungen, die allgemeine Zersplitterung des Bundesverfassungsrechtes
zu bereinigen (siehe dazu etwa Irresberger, Wege aus dem Verfassungsdschungel?, JRP
1994, 239 ff). Zum anderen ist es ein berechtigtes Anliegen der österreichischen
Volksgruppen, eine für alle Volksgruppen einheitliche und eindeutige Verfassungslage
herzustellen und an systematisch passender Stelle Im Bundesverfassungsrecht zu
verankern.
Was die systematische Stellung einer solchen Verankerung anlangt, so basiert der
vorliegende Entwurf auf der Überlegung, daß das Staatsgrundgesetz nach wie vor die
eigentliche Verfassungsurkunde in bezug auf Grundrechte ist. Da es sich bei den
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Volksgruppen um Grundrechte der
Volksgruppenangehörigen, aber auch der Volksgruppen als solcher handelt, ist eine
Regelung im StGG derzeit einer solchen im B - VG selbst vorzuziehen. Es wird dadurch der
subjektive Charakter dieser Rechte hervorgehoben. Art. 19 StGG bietet sich aber auch
deshalb an, weil er schon bisher die einzige Bestimmung über den Schutz von
Minderheiten mit umfassendem Geltungsanspruch enthält.
Was den Inhalt betrifft, so versucht der Entwurf den vorhandenen Bestand an
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Volksgruppen und der Angehörigen
von Volksgruppen zu vereinheitlichen. Die im Wiener Staatsvertrag der slowenischen
und kroatischen Minderheit in Burgenland, Kärnten und Steiermark garantierten Rechte
werden auf alle ‚“autochthonen”” Minderheiten ausgedehnt. Lücken im geltenden
Rechtsbestand werden insofern geschlossen, als etwa auch das Kindergartenwesen
erfaßt wird. Die Judikatur des VfGH wird berücksichtigt. Um die Konsensfähigkeit des
Entwurfes zu gewährleisten, werden aber nicht prinzipiell neue, im geltenden
Verfassungsrecht noch nicht verankerte Rechte vorgesehen. Der vorliegende Entwurf
versucht vielmehr eine Konsolidierung des geltenden Bundesverfassungsrechts. Eine
Weiterentwicklung dieses Rechtsbestandes ist eine verfassungspolitische Frage, über
die ein entsprechender Konsens hergestellt werden müßte. Vorsichtig weiterentwickelt
wird allerdings das bestehende Rechtsschutzsystem insofern, als den Volksgruppen als
solchen die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer kollektiven Rechte gewährleistet wird,
doch kann dies an die Rechtsprechung des Reichsgerichts
zu Art. 19 StGG anknüpfen.
Schon aufgrund des Verfassungsrangs der vorgeschlagenen Regelung versteht sich von
selbst, daß einzelne Bestimmungen einer Präzisierung durch einfache
bundesgesetzliche Regelungen zugänglich sind. Allerdings dürfen die hier
gewährleisteten Rechte durch den einfachen Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden.
Auf einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt wird daher, um diesbezüglich keine
Fehldeutungen zu verursachen, verzichtet. vgl. im übrigen auch die Rechtsprechung
des VfGH zu Art. 7 des Wiener Staatsvertrages, insbesondere VfSlg 11.585/1987.
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Zu Art. 19 Abs. 1 StCG:
Die vorgeschlagene Neufassung des Art. 19 StGG entspricht der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten des Volksgruppenschutzes im
Sinne der Judikatur des VfGH. Den Begriff der Volksgruppe in dieser Bestimmung näher
zu definieren (vgl. § 1 Abs. 2 Volksgruppengesetz), wäre überflüssig. Die vorgeschlagene
Formulierung stellt klar, daß es um die ,,autochthoner” Volksgruppen Österreichs geht.
zum ersten Satz vgl. die ursprüngliche Fassung des Art. 19 Abs. 1 StGG sowie § 1 Abs. 1
Volksgruppengesetz. Schon Art. 19 StGG ging von einem kollektiven
Volksgruppenschutz aus, das heißt: einer Anerkennung der Volksgruppen als Träger von
(kollektiven) Grundrechten, soweit es um die Erhaltung ihres kulturellen Bestandes als
(gruppenspezifisches) öffentliches Interesse geht.
zum zweiten Satz vgl. § 1 Abs. 1 Volksgruppengesetz. Es erfolgt hier eine grundsätzliche
Festlegung positiver staatlicher Schutz - und Leistungspflichten, wie sie in der Judikatur
anerkannt sind, und zwar sowohl im Hinblick auf den kollektiven wie auf den
individuellen Minderheitenschutz. Die Formulierung ist ausreichend weit, sodaß sie
über die konkreten Anwendungsfälle In den folgenden Absätzen hinaus auch andere
gesetzliche Begünstigungen, etwa Maßnahmen positiver Diskriminierung deckt, die
andernfalls unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes problematisch erscheinen könnten.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (siehe VfSIg 9224/1981) ergibt sich schon aus einer
Gesamtschau des geltenden Verfassungsrechts "eine Wertentscheidung des
Verfassungsgesetzgebers zugunsten des Minderheitenschutzes", der eine “mehr oder
minder schematische Gleichstellung von Angehörigen der Minderheiten mit
Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen ... nicht immer genügen” könne.
Dieser Rechtsprechung wird mit dem zweiten Satz Im Abs. 1 des Entwurfs eine
eindeutige verfassungsgesetzliche Grundlage “nachgereicht”.
Zu Art. 19 Abs. 2 StCC:
In diesem Absatz geht es um die Frage der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, die im
Sinne des schon dem geltenden Verfassungsrecht in seiner Auslegung durch den VfGH
zugrundeliegenden ‚anonymen Bekenntnisprinzips”‘ verfassungsrechtlich geklärt
werden soll. Vgl. dazu auch § 1 Abs. 3 Volksgruppengesetz.
Der erste Satz stellt die Unabhängigkeit der Volksgruppenzugehörigkeit im rechtlichen
Sinn von objektiven Merkmalen klar. Der zweite Satz enthält ein Diskriminierungsverbot.
Die gegenüber dem Volksgruppen-gesetz veränderte Formulierung soll eine Deutung
ausschließen, wonach dem Bekenntnis zur Volksgruppe eine “objektive”
Gruppenzugehörigkeit gegen übersteht.
Der dritte Satz ist Ausfluß aus der Subjektivität der Volksgruppenzugehörigkeit. Weiters
wird ein Verständnis der Volksgruppenzugehörigkeit als Statusbegriff ausgeschlossen:
Die jeweilige Inanspruchnahme von einzelnen Minderheitenrechten ist stets frei und
unabhängig von einer generell deklarierten Zugehörigkeit zur Volksgruppe. Umgekehrt
schränkt auch eine einmal deklarierte Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nicht die
Möglichkeit ein, von Minderheitenrechten keinen Gebrauch zu machen. (Nicht
ausgeschlossen ist damit die Bindung der Ausübung bestimmter Rechte an ein zugleich
mit deren Inanspruchnahme zu deklarierendes Bekenntnis zur Volksgruppe.)
Zu Art. 19 Abs. 3 StCC:
Abs. 3 beruht im wesentlichen auf der Z. 2 in Art. 7 des Wiener Staatsvertrages, jedoch
ohne eine Einschränkung auf die slowenischen und kroatischen Minderheiten in
Kärnten, Burgenland und Steiermark. Vielmehr wird der persönliche Geltungsbereich
auf alle “autochthonen” Volksgruppen ausgedehnt. Weiters wird dieses Recht auch auf
Kindergärten erstreckt.
Der VfGH (SIg 12.245/1989) hat Art. 7 Z. 2 Staatsvertrag von Wien als unmittelbar
anwendbares subjektives Recht auf Elementarunterricht in der Volksgruppensprache
interpretiert, dessen Durchführung jedoch außerhalb des traditionellen
Siedlungsgebietes von einem Bedarf abhängig gemacht werden darf. Im traditionellen
Siedlungsgebiet besteht der Anspruch dagegen - gemäß der geltenden Rechtslage in
Kärnten und Burgenland - losgelöst von einer aufälligen Bedarfsfrage. von der
beschriebenen Erweiterung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches
abgesehen, soll diese Rechtsprechung im Prinzip nicht verändert, vielmehr klarer zum
Ausdruck gebracht werden. Der Anspruch auf Unterricht in den Volksgruppensprachen
enthält individualrechtliche und kollektivrechtliche Komponenten und ist als positiver
Leistungsanspruch unter die Anforderung der Verhältnismäßigkeit "Untermaßverbot")
gestellt.
Die berechtigten Bedenken gegen die Umsetzung des Art. 7 Z. 2 Staatsvertrag von Wien
im geltenden Minderheitenschulgesetz für Kärnten, insbesondere gegen die
Einschränkung des zweisprachigen Unterrichts auf die ersten drei Volksschulklassen - sie
sind Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem VfGH -, werden durch die
vorgeschlagene Fassung des Art. 19 Abs. 3 StGG nicht ausgeräumt; sie sollen vorerst der
verfassungsgerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben.
Zu Art. 19 Abs. 4 StCC:
Diese Bestimmung knüpft an folgende Regelungen des geltenden Rechts an: Art. 19
Abs. 2 StGG, Art. 66 Abs. 4 Staatsvertrag von St. Germain sowie Art. 7 Z. 3 Staatsvertrag
von Wien. Grundsätzlich handelt es sich um ein individuelles Minderheitenrecht, dem
eine im Sinne der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe von Satz 2 und 3 abgestufte
staatliche Leistungspflicht entspricht. Da der Gebrauch der Volksgruppensprachen im
öffentlichen Leben sowie der Gebrauch zweisprachiger topographischer
Bezeichnungen im Interesse an der Erhaltung der Volksgruppen und des territorialen
Bezuges der Volksgruppen als solcher liegt, wird die Verpflichtung als kollektives
Volksgruppenrecht im subjektiven und damit einklagbaren Sinn verankert.
Zu Art. 19 Abs. 5 StOG
Das Recht von Volksgruppenangehörigen, Organisationen zur Vertretung von
volksgruppenspezifischen Interessen zu gründen, besteht bereits aufgrund des
allgemeinen Vereins - und Parteienrechts und muß daher nicht volksgruppenspezifisch
verankert werden. Was verfassungsrechtlich klargestellt werden soll, ist die
Parteistellung solcher Organisationen zur Geltendmachung der den Volksgruppen
eingeräumten kollektiven Grundrechtspositionen. Dies entspricht der ursprünglichen
Auslegung des Art. 19 StGG durch das Reichsgericht.
Die weite Umschreibung der von solchen Organisationen vor staatlichen Behörden
wahrzunehmenden Rechte und rechtlichen Interessen soll sicherstellen, daß auch
unterverfassungsgesetzlich verankerte Rechtspositionen, die als Ausführung oder
Konkretisierung der In diesem Artikel festgelegten Garantien angesehen werden
können, durch diese Organisationen geltend gemacht werden können.
Zu Art. II:
Da der in Art. 7 des Wiener Staatsvertrages normierte Minderheitenschutz eine - immer
noch geltende - völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich darstellt,
empfiehlt sich eine Bestimmung nach dem Vorbild des Art. 8 Abs. 3 des BVG über den
Schutz der persönlichen Freiheit.
Eine entsprechende Erklärung hinsichtlich des Staatsvertrages von St. Germain erübrigt
sich, da der auf Minderheiten (im weiteren Sinn) bezogene V. Abschnitt seines III. Teils
seine völkerrechtliche Verbindlichkeit verloren hat. Eine Aufhebung der auf Art. 149 B -
VG beruhenden innerstaatlichen Geltung dieser Bestimmungen als
Bundesverfassungsrecht wäre jedoch einer allgemeinen Kodifikation des
Bundesverfassungsrechts vorzubehalten, zumal sich diese Bestimmungen über
ethnische Minderheiten hinaus auch auf religiöse Gruppen erstrecken, auf die sich der
vorliegende Entwurf nicht bezieht.
Um einer allgemeinen Rechtsbereinigung des Bundesverfassungsrechts nicht
vorzugreifen, wird auch davon abgesehen, die Verfassungsbestimmungen der
Minderheitenschulgesetze für Burgenland und Kärnten, des Verfassungsrangs zu
entkleiden, zumal deren kompetenzrechtlicher und sonstiger organisationsrechtlicher
Gehalt durch diesen Entwurf nicht berührt wird.