826/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Karel Smolle, Andreas Wabl und FreundInnen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Staatsgrundgesetz über die

allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen

Bundesverfassungsgesetz vom, mit dem das Staatsgrundgesetz über die

allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr.142, über die

allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche

und Länder, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 684/1988,

lautet:

“(1) Jede Volksgruppe hat ein unverletzliches Recht auf Erhaltung ihres Bestandes sowie

auf Wahrung und Pflege ihrer Sprache und ihres Volkstums. Die Volksgruppen und ihre

Angehörigen stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

(2) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Niemandem darf durch die Ausübung

oder Nichtausübung der ihm als Volksgruppenangehörigen zustehenden Rechte ein

Nachteil erwachsen. Niemand Ist verpflichtet, seine Zugehörigkeit oder

Nichtzugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

(3) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Kindergarten -  und

Schulunterricht In der jeweiligen Volksgruppensprache. Anzahl und Standorte der

Kindergärten und Schulen, an welchen in den Volksgruppensprachen unterrichtet wird,

sowie das Ausmaß dieses Unterrichts sind nach Maßgabe des Interesses an der Erhaltung

des Gebrauchs der Volksgruppensprachen in den traditionellen Siedlungsgebieten,

darüber hinaus nach dem örtlichen Bedarf festzulegen.

(4) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Gebrauch der

Volksgruppensprache im öffentlichen Leben und im Verkehr mit öffentlichen Stellen.

Bei entsprechendem Bedarf, jedenfalls aber im traditionellen Siedlungsgebiet ist die

Volksgruppensprache als mit dem Deutschen gleichberechtigte amtliche Sprache zu

verwenden. Ansonsten sind den Volksgruppenangehörigen angemessene

Erleichterungen für den Gebrauch der Volksgruppensprache zu gewähren. Die

Volksgruppen und ihre Angehörigen haben das Recht, daß in ihren traditionellen

Siedlungsgebieten topographische Bezeichnungen und Aufschriften auch in der

Volksgruppensprache abgefaßt sind.

(5) Organisationen oder Vertretungskörper, die ihrem rechtlichen Zweck nach

Volksgruppeninteressen vertreten und für eine Volksgruppe repräsentativ sind, haben

das Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte und rechtlichen Interessen der

betreffenden Volksgruppe vor staatlichen Behörden geltend zu machen. Die Rechte der

Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt.”

Artikel II

Art. 7 des Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und

demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, bleibt unberührt.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei

Monaten und die Zuweisung an den Verfassungsausschuß beantragt;

Vorblatt

Problem:

Die wesentlichen Verfassungsgarantien des Volksgruppenschutzes in Österreich

beruhen auf Völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Österreich im Gefolge der beiden

Weltkriege eingehen mußte. Dies besagt zum einen, daß der gegenwärtige

Verfassungszustand kaum als Ausdruck von Grundentscheidungen gelten kann, die das

österreichische Volk eigenständig über den rechtlichen Schutz seiner ethnischen

Minderheiten getroffen hat. Zum anderen bringt es jener völkerverträgliche Ursprung

des Minderheitenschutzes mit sich, daß dieser nur rudimentär und uneinheitlich

ausfällt. Der einzigen Verfassungsbestimmung, die eine autonome und umfassende

österreichische Regelung über den Schutz ethnischer Gruppen darstellen würde,

nämlich dem in die republikanische Verfassungsordnung übernommenen Artikel 19 des

Grundrechtskatalogs aus 1867, wurde von der Verfassungsrechtsprechung die

Anwendbarkeit auf die im heutigen republikanischen Österreich noch lebenden

Minderheiten überhaupt abgesprochen.

Lösung:

Neufassung des Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes 1867, um die strittige und jedenfalls

sehr zersplitterte Verfassungsrechtslage durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Zur Umsetzung des dieses Bundesverfassungsgesetzes ist ein Mehraufwand zu

erwarten, der sich bezogen auf die vom Anwendungsbereich erfaßten Volksgruppen

unterschiedlich gestalten wird.

EU - Konformität:

Dieses Bundesverfassungsgesetz ist mit dem EU - Recht vereinbar.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Kern des Grundrechtekatalogs der österreichischen Bundesverfassung ist nach wie vor

das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 (siehe

Art. 149 Abs. 1 B - VG). Das Staatsgrundgesetz enthält auch eine Bestimmung über den

Schutz der ethnischen Minderheiten (Art. 19 StGG: “Volksstämme”), deren Geltung heute

allerdings fraglich ist. Sie entspricht, obwohl sie durchaus bemerkenswerte und auch in

der Gegenwart noch relevante Ansätze enthält, auch gewiß nicht mehr einem

zeitgemäßen Schutz der Volksgruppen. Sie ist durch spätere Verfassungsbestimmungen

völkerrechtlicher Herkunft (Abschnitt V des III. Teils des Staatsvertrags von St. Germain,

Art. 7 Wiener Staatsvertrag vom 15. Mai 1955) überlagert und weitgehend ersetzt, nach

verbreiteter Ansicht sogar vollständig verdrängt worden. Verfassungsbestimmungen

über den Minderheitenschutz finden sich ferner In den Minderheitenschulgesetzen für

Kärnten und Burgenland.

Der vorliegende Entwurf versucht, diese strittige und jedenfalls sehr zersplitterte

Verfassungsrechtslage durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen. Das entspricht zum

einen den Bemühungen, die allgemeine Zersplitterung des Bundesverfassungsrechtes

zu bereinigen (siehe dazu etwa Irresberger, Wege aus dem Verfassungsdschungel?, JRP

1994, 239 ff). Zum anderen ist es ein berechtigtes Anliegen der österreichischen

Volksgruppen, eine für alle Volksgruppen einheitliche und eindeutige Verfassungslage

herzustellen und an systematisch passender Stelle Im Bundesverfassungsrecht zu

verankern.

Was die systematische Stellung einer solchen Verankerung anlangt, so basiert der

vorliegende Entwurf auf der Überlegung, daß das Staatsgrundgesetz nach wie vor die

eigentliche Verfassungsurkunde in bezug auf Grundrechte ist. Da es sich bei den

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Volksgruppen um Grundrechte der

Volksgruppenangehörigen, aber auch der Volksgruppen als solcher handelt, ist eine

Regelung im StGG derzeit einer solchen im B - VG selbst vorzuziehen. Es wird dadurch der

subjektive Charakter dieser Rechte hervorgehoben. Art. 19 StGG bietet sich aber auch

deshalb an, weil er schon bisher die einzige Bestimmung über den Schutz von

Minderheiten mit umfassendem Geltungsanspruch enthält.

Was den Inhalt betrifft, so versucht der Entwurf den vorhandenen Bestand an

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Volksgruppen und der Angehörigen

von Volksgruppen zu vereinheitlichen. Die im Wiener Staatsvertrag der slowenischen

und kroatischen Minderheit in Burgenland, Kärnten und Steiermark garantierten Rechte

werden auf alle ‚“autochthonen”” Minderheiten ausgedehnt. Lücken im geltenden

Rechtsbestand werden insofern geschlossen, als etwa auch das Kindergartenwesen

erfaßt wird. Die Judikatur des VfGH wird berücksichtigt. Um die Konsensfähigkeit des

Entwurfes zu gewährleisten, werden aber nicht prinzipiell neue, im geltenden

Verfassungsrecht noch nicht verankerte Rechte vorgesehen. Der vorliegende Entwurf

versucht vielmehr eine Konsolidierung des geltenden Bundesverfassungsrechts. Eine

Weiterentwicklung dieses Rechtsbestandes ist eine verfassungspolitische Frage, über

die ein entsprechender Konsens hergestellt werden müßte. Vorsichtig weiterentwickelt

wird allerdings das bestehende Rechtsschutzsystem insofern, als den Volksgruppen als

solchen die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer kollektiven Rechte gewährleistet wird,

doch kann dies an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Art. 19 StGG anknüpfen.

Schon aufgrund des Verfassungsrangs der vorgeschlagenen Regelung versteht sich von

selbst, daß einzelne Bestimmungen einer Präzisierung durch einfache

bundesgesetzliche Regelungen zugänglich sind. Allerdings dürfen die hier

gewährleisteten Rechte durch den einfachen Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden.

Auf einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt wird daher, um diesbezüglich keine

Fehldeutungen zu verursachen, verzichtet. vgl. im übrigen auch die Rechtsprechung

des VfGH zu Art. 7 des Wiener Staatsvertrages, insbesondere VfSlg 11.585/1987.

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Zu Art. 19 Abs. 1 StCG:

Die vorgeschlagene Neufassung des Art. 19 StGG entspricht der grundsätzlichen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten des Volksgruppenschutzes im

Sinne der Judikatur des VfGH. Den Begriff der Volksgruppe in dieser Bestimmung näher

zu definieren (vgl. § 1 Abs. 2 Volksgruppengesetz), wäre überflüssig. Die vorgeschlagene

Formulierung stellt klar, daß es um die ,,autochthoner” Volksgruppen Österreichs geht.

zum ersten Satz vgl. die ursprüngliche Fassung des Art. 19 Abs. 1 StGG sowie § 1 Abs. 1

Volksgruppengesetz. Schon Art. 19 StGG ging von einem kollektiven

Volksgruppenschutz aus, das heißt: einer Anerkennung der Volksgruppen als Träger von

(kollektiven) Grundrechten, soweit es um die Erhaltung ihres kulturellen Bestandes als

(gruppenspezifisches) öffentliches Interesse geht.

zum zweiten Satz vgl. § 1 Abs. 1 Volksgruppengesetz. Es erfolgt hier eine grundsätzliche

Festlegung positiver staatlicher Schutz - und Leistungspflichten, wie sie in der Judikatur

anerkannt sind, und zwar sowohl im Hinblick auf den kollektiven wie auf den

individuellen Minderheitenschutz. Die Formulierung ist ausreichend weit, sodaß sie

über die konkreten Anwendungsfälle In den folgenden Absätzen hinaus auch andere

gesetzliche Begünstigungen, etwa Maßnahmen positiver Diskriminierung deckt, die

andernfalls unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes problematisch erscheinen könnten.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (siehe VfSIg 9224/1981) ergibt sich schon aus einer

Gesamtschau des geltenden Verfassungsrechts "eine Wertentscheidung des

Verfassungsgesetzgebers zugunsten des Minderheitenschutzes", der eine “mehr oder

minder schematische Gleichstellung von Angehörigen der Minderheiten mit

Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen ... nicht immer genügen” könne.

Dieser Rechtsprechung wird mit dem zweiten Satz Im Abs. 1 des Entwurfs eine

eindeutige verfassungsgesetzliche Grundlage “nachgereicht”.

Zu Art. 19 Abs. 2 StCC:

In diesem Absatz geht es um die Frage der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, die im

Sinne des schon dem geltenden Verfassungsrecht in seiner Auslegung durch den VfGH

zugrundeliegenden ‚anonymen Bekenntnisprinzips”‘ verfassungsrechtlich geklärt

werden soll. Vgl. dazu auch § 1 Abs. 3 Volksgruppengesetz.

Der erste Satz stellt die Unabhängigkeit der Volksgruppenzugehörigkeit im rechtlichen

Sinn von objektiven Merkmalen klar. Der zweite Satz enthält ein Diskriminierungsverbot.

Die gegenüber dem Volksgruppen-gesetz veränderte Formulierung soll eine Deutung

ausschließen, wonach dem Bekenntnis zur Volksgruppe eine “objektive”

Gruppenzugehörigkeit gegen übersteht.

Der dritte Satz ist Ausfluß aus der Subjektivität der Volksgruppenzugehörigkeit. Weiters

wird ein Verständnis der Volksgruppenzugehörigkeit als Statusbegriff ausgeschlossen:

Die jeweilige Inanspruchnahme von einzelnen Minderheitenrechten ist stets frei und

unabhängig von einer generell deklarierten Zugehörigkeit zur Volksgruppe. Umgekehrt

schränkt auch eine einmal deklarierte Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nicht die

Möglichkeit ein, von Minderheitenrechten keinen Gebrauch zu machen. (Nicht

ausgeschlossen ist damit die Bindung der Ausübung bestimmter Rechte an ein zugleich

mit deren Inanspruchnahme zu deklarierendes Bekenntnis zur Volksgruppe.)

Zu Art. 19 Abs. 3 StCC:

Abs. 3 beruht im wesentlichen auf der Z. 2 in Art. 7 des Wiener Staatsvertrages, jedoch

ohne eine Einschränkung auf die slowenischen und kroatischen Minderheiten in

Kärnten, Burgenland und Steiermark. Vielmehr wird der persönliche Geltungsbereich

auf alle “autochthonen” Volksgruppen ausgedehnt. Weiters wird dieses Recht auch auf

Kindergärten erstreckt.

Der VfGH (SIg 12.245/1989) hat Art. 7 Z. 2 Staatsvertrag von Wien als unmittelbar

anwendbares subjektives Recht auf Elementarunterricht in der Volksgruppensprache

interpretiert, dessen Durchführung jedoch außerhalb des traditionellen

Siedlungsgebietes von einem Bedarf abhängig gemacht werden darf. Im traditionellen

Siedlungsgebiet besteht der Anspruch dagegen - gemäß der geltenden Rechtslage in

Kärnten und Burgenland - losgelöst von einer aufälligen Bedarfsfrage. von der

beschriebenen Erweiterung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches

abgesehen, soll diese Rechtsprechung im Prinzip nicht verändert, vielmehr klarer zum

Ausdruck gebracht werden. Der Anspruch auf Unterricht in den Volksgruppensprachen

enthält individualrechtliche und kollektivrechtliche Komponenten und ist als positiver

Leistungsanspruch unter die Anforderung der Verhältnismäßigkeit "Untermaßverbot")

gestellt.

Die berechtigten Bedenken gegen die Umsetzung des Art. 7 Z. 2 Staatsvertrag von Wien

im geltenden Minderheitenschulgesetz für Kärnten, insbesondere gegen die

Einschränkung des zweisprachigen Unterrichts auf die ersten drei Volksschulklassen - sie

sind Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem VfGH -, werden durch die

vorgeschlagene Fassung des Art. 19 Abs. 3 StGG nicht ausgeräumt; sie sollen vorerst der

verfassungsgerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben.

Zu Art. 19 Abs. 4 StCC:

Diese Bestimmung knüpft an folgende Regelungen des geltenden Rechts an: Art. 19

Abs. 2 StGG, Art. 66 Abs. 4 Staatsvertrag von St. Germain sowie Art. 7 Z. 3 Staatsvertrag

von Wien. Grundsätzlich handelt es sich um ein individuelles Minderheitenrecht, dem

eine im Sinne der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe von Satz 2 und 3 abgestufte

staatliche Leistungspflicht entspricht. Da der Gebrauch der Volksgruppensprachen im

öffentlichen Leben sowie der Gebrauch zweisprachiger topographischer

Bezeichnungen im Interesse an der Erhaltung der Volksgruppen und des territorialen

Bezuges der Volksgruppen als solcher liegt, wird die Verpflichtung als kollektives

Volksgruppenrecht im subjektiven und damit einklagbaren Sinn verankert.

Zu Art. 19 Abs. 5 StOG

Das Recht von Volksgruppenangehörigen, Organisationen zur Vertretung von

volksgruppenspezifischen Interessen zu gründen, besteht bereits aufgrund des

allgemeinen Vereins - und Parteienrechts und muß daher nicht volksgruppenspezifisch

verankert werden. Was verfassungsrechtlich klargestellt werden soll, ist die

Parteistellung solcher Organisationen zur Geltendmachung der den Volksgruppen

eingeräumten kollektiven Grundrechtspositionen. Dies entspricht der ursprünglichen

Auslegung des Art. 19 StGG durch das Reichsgericht.

Die weite Umschreibung der von solchen Organisationen vor staatlichen Behörden

wahrzunehmenden Rechte und rechtlichen Interessen soll sicherstellen, daß auch

unterverfassungsgesetzlich verankerte Rechtspositionen, die als Ausführung oder

Konkretisierung der In diesem Artikel festgelegten Garantien angesehen werden

können, durch diese Organisationen geltend gemacht werden können.

Zu Art. II:

Da der in Art. 7 des Wiener Staatsvertrages normierte Minderheitenschutz eine - immer

noch geltende - völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich darstellt,

empfiehlt sich eine Bestimmung nach dem Vorbild des Art. 8 Abs. 3 des BVG über den

Schutz der persönlichen Freiheit.

Eine entsprechende Erklärung hinsichtlich des Staatsvertrages von St. Germain erübrigt

sich, da der auf Minderheiten (im weiteren Sinn) bezogene V. Abschnitt seines III. Teils

seine völkerrechtliche Verbindlichkeit verloren hat. Eine Aufhebung der auf Art. 149 B -

VG beruhenden innerstaatlichen Geltung dieser Bestimmungen als

Bundesverfassungsrecht wäre jedoch einer allgemeinen Kodifikation des

Bundesverfassungsrechts vorzubehalten, zumal sich diese Bestimmungen über

ethnische Minderheiten hinaus auch auf religiöse Gruppen erstrecken, auf die sich der

vorliegende Entwurf nicht bezieht.

Um einer allgemeinen Rechtsbereinigung des Bundesverfassungsrechts nicht

vorzugreifen, wird auch davon abgesehen, die Verfassungsbestimmungen der

Minderheitenschulgesetze für Burgenland und Kärnten, des Verfassungsrangs zu

entkleiden, zumal deren kompetenzrechtlicher und sonstiger organisationsrechtlicher

Gehalt durch diesen Entwurf nicht berührt wird.