831/A XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler, Apfelbeck

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über den Rechnungshof

(Rechnungshofgesetz 1948) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz

1948) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948) BGBl.Nr.

144/1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt

geändert:

Nach Abschnitt IV. wird folgender Abschnitt V. eingefügt:

"V. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der politischen Parteien

und parlamentarischen Klubs.

§ 20b (1) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der politischen Parteien im Sinne

des Parteiengesetzes und der parlamentarischen Klubs im Sinne des

Klubfinanzierungsgesetzes 1985 zu überprüfen.

Dieser Überprüfung unterliegen:

1)  Die gesamte Ausgaben - und Einnahmengebarung,

2)  die gesamte Schuldengebarung und

3)  die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen.

(2) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß Abs. 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob

die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den aufgrund dieser Gesetze ergangenen

Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam,

wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige

Nachprüfung beschränken.

(3) In Ausübung seiner Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit den seiner Überprüfung

unterliegenden Stellen unmittelbar. Er ist befugt, jederzeit schriftlich oder im kurzen

Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen, die Einsendung von

Rechnungsbüchern, - belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke,

Korrespondenzen, Verträge) zu verlangen, durch seine Organe an Ort und Stelle in die

mit der Gebarung im Zusammenhang stehende Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen

Behelfe Einschau zu nehmen.

(4) Die überprüften Stellen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug

vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen

und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der

Durchführung der Kontrolle im einzelnen Fall stellt.

(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof den überprüften Stellen

bekanntzugeben. Diese haben zu den mitgeteilten Beanstandungen längstens innerhalb

dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu

nehmen.

(6) Die zu prüfenden Stellen haben den Rechnungshof alljährlich unverzüglich den

Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu übermitteln.”

BEGRÜNDUNG

Die Finanzierung der politischen Parteien und der parlamentarischen Klubs erfolgt in

Österreich zu einem erheblichen Teil auf Kosten der Steuerzahler. So ist etwa im

Bundesvoranschlag für das Jahr 1999 für Zuwendungen an politische Parteien der

enorme Betrag von 482,481 Mio. ÖS vorgesehen. Für die Förderung der

parlamentarischen Klubs sind 176,140 Mio. ÖS und für die Bildungsarbeit der

politischen Parteien weitere 123,768 Mio. ÖS veranschlagt. Wenn man die von den

Ländern und Gemeinden zu Lasten der Steuerzahler geleisteten Beträge hinzurechnet,

ergeben sich äußerst hohe Beträge, wobei der genaue Überblick über die

Gesamtsubventionen nicht ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist.

Im Wirtschaftsblatt vom 4. Feber 1997 werden die direkten staatlichen Zuschüsse auf

die einzelnen Parteien wie folgt geschätzt:

 

SPÖ

 6l8 Mio. ÖS

ÖVP

 455 Mio. ÖS

FPÖ

 286 Mio. ÖS

Grüne

 85 Mio. ÖS

LIF

 62 Mio. ÖS

 

Verschiedene Vorgänge der letzten Zeit, wie etwa die dubiose und ohne Angabe eines

Verwendungszweckes erfolgte Überweisung des Betrages von 33 Mio. ÖS vom SPÖ -

Parlamentsklub an die SPÖ, zeigen, daß derzeit entsprechende wirksame

Kontrollmöglichkeiten über die Verwendung der öffentlichen Mittel fehlen. Da die

derzeitigen gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen, ist es dringend notwendig, die

gesetzlichen Regelungen zu schaffen, damit der Rechnungshof diese Aufgabe

erfolgreich erfüllen kann.

Durch den vorliegenden Antrag soll im Rechnungshofgesetz 1948 die ausdrückliche

Befugnis zur umfassenden Kontrolle der politischen Parteien - einschließlich aller Teil -

und Unterorganisationen - und parlamentarischen Klubs verankert werden.

Es wird ersucht, den Antrag dem Rechnunshofausschuß zur Beratung zuzuweisen.