831/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler, Apfelbeck
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über den Rechnungshof
(Rechnungshofgesetz 1948) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz
1948) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948) BGBl.Nr.
144/1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt
geändert:
Nach Abschnitt IV. wird folgender Abschnitt V. eingefügt:
"V. Abschnitt.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der politischen Parteien
und parlamentarischen Klubs.
§ 20b (1) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der politischen Parteien im Sinne
des Parteiengesetzes und der parlamentarischen Klubs im Sinne des
Klubfinanzierungsgesetzes 1985 zu überprüfen.
Dieser Überprüfung unterliegen:
1) Die gesamte Ausgaben - und Einnahmengebarung,
2) die gesamte Schuldengebarung und
3) die Gebarung mit dem beweglichen
und unbeweglichen Vermögen.
(2) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß Abs. 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob
die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den aufgrund dieser Gesetze ergangenen
Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam,
wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige
Nachprüfung beschränken.
(3) In Ausübung seiner Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit den seiner Überprüfung
unterliegenden Stellen unmittelbar. Er ist befugt, jederzeit schriftlich oder im kurzen
Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen, die Einsendung von
Rechnungsbüchern, - belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke,
Korrespondenzen, Verträge) zu verlangen, durch seine Organe an Ort und Stelle in die
mit der Gebarung im Zusammenhang stehende Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen
Behelfe Einschau zu nehmen.
(4) Die überprüften Stellen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug
vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen
und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der
Durchführung der Kontrolle im einzelnen Fall stellt.
(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof den überprüften Stellen
bekanntzugeben. Diese haben zu den mitgeteilten Beanstandungen längstens innerhalb
dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu
nehmen.
(6) Die zu prüfenden Stellen haben den Rechnungshof alljährlich unverzüglich den
Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu übermitteln.”
BEGRÜNDUNG
Die Finanzierung der politischen Parteien und der parlamentarischen Klubs erfolgt in
Österreich zu einem erheblichen Teil auf Kosten der Steuerzahler. So ist etwa im
Bundesvoranschlag für das Jahr 1999 für Zuwendungen an politische Parteien der
enorme Betrag von 482,481 Mio. ÖS vorgesehen. Für die Förderung der
parlamentarischen Klubs sind 176,140 Mio.
ÖS und für die Bildungsarbeit der
politischen Parteien weitere 123,768 Mio. ÖS veranschlagt. Wenn man die von den
Ländern und Gemeinden zu Lasten der Steuerzahler geleisteten Beträge hinzurechnet,
ergeben sich äußerst hohe Beträge, wobei der genaue Überblick über die
Gesamtsubventionen nicht ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist.
Im Wirtschaftsblatt vom 4. Feber 1997 werden die direkten staatlichen Zuschüsse auf
die einzelnen Parteien wie folgt geschätzt:
SPÖ |
6l8 Mio. ÖS |
ÖVP |
455 Mio. ÖS |
FPÖ |
286 Mio. ÖS |
Grüne |
85 Mio. ÖS |
LIF |
62 Mio. ÖS |
Verschiedene Vorgänge der letzten Zeit, wie etwa die dubiose und ohne Angabe eines
Verwendungszweckes erfolgte Überweisung des Betrages von 33 Mio. ÖS vom SPÖ -
Parlamentsklub an die SPÖ, zeigen, daß derzeit entsprechende wirksame
Kontrollmöglichkeiten über die Verwendung der öffentlichen Mittel fehlen. Da die
derzeitigen gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen, ist es dringend notwendig, die
gesetzlichen Regelungen zu schaffen, damit der Rechnungshof diese Aufgabe
erfolgreich erfüllen kann.
Durch den vorliegenden Antrag soll im Rechnungshofgesetz 1948 die ausdrückliche
Befugnis zur umfassenden Kontrolle der politischen Parteien - einschließlich aller Teil -
und Unterorganisationen - und parlamentarischen Klubs verankert werden.
Es wird ersucht, den Antrag dem Rechnunshofausschuß zur Beratung zuzuweisen.