839/A XX.GP

 

des Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 177 Abs. 2 lautet:

(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten

ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung aufgrund

gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich

oder überwiegend bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist;

diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bundesministerin für

Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Begründung:

Die Bestimmungen des § 177 Abs. 2 sollten eigentlich eine Generalklausel darstellen, sind

jedoch durch ihre sehr enge Einschränkung auf schädliche Stoffe und Strahlen eher eine

Spezialklausel, die viele Berufskrankheiten, welche durch andere beruflich bedingte Schädi -

gungen - wie etwa Nässe, Kälte, Hitze, Streß, Bildschirmarbeit, physische Einwirkungen

uäm. - hervorgerufen sind, nicht berücksichtigen.

Eine Öffnung dieser Bestimmungen hin zu einer echten Generalklausel ist erforderlich, um

den geänderten Anforderungen der Arbeitswelt gerecht zu werden.