842/A XX.GP
der Abgeordneten Anton Leikam, Paul Kiss
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997
- AsylG), BGBl. I Nr. 76, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:
“Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus
den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur
binnen sieben Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden.
2. § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998, tritt mit XXX
1998 in
Kraft."
Mit diesem Antrag wird dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998,
G 31, 79, 82, 108/98 Rechnung getragen, mit dem die Zweitagesfrist des § 32 Abs. 1
Asylgesetz 1997 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Gleichzeitig hat der
Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß “eine Verkürzung der im AVG festgelegten
zweiwöchigen Berufungsfrist für den hier zu betrachtenden Rechtsbereich nicht vorbehaltlos
auszuschließen ist" und festgestellt, daß eine Frist von einer Woche das Mindestmaß sei, das
“zur Erreichung faktisch effizienten Rechtsschutzes eingehalten werden" müsse. Diese
Siebentagesfrist soll nunmehr in das Gesetz aufgenommen werden.