845/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol, Annemarie Reitsamer, Dr. Feurstein
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und
Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern -
Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz
geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr.18911955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.3011998, wird wie folgt geändert:
Im § 575 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 16a eingefügt:
,,(16a) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2, so dürfen
die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange
erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversieherungsträger haben sich bei der
Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten
mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens - bzw.
Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den
Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen,
ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit
wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.”
Artikel 2
Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr.559/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:
Dem § 265 wird folgender Abs. 11 angefügt:
"(11) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343e Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so
dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange
erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der
Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten
mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens - bzw.
Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den
Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen,
ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit
wegen ihrer Größe ein
außergewöhnliches Risiko darstellen.”
Artikel 3
Änderung des Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBI. Nr.200/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 189Abs. 4 lautet:
“(4) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so
dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange
erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der
Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten
mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens - bzw.
Vermögensverhältnisscn zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den
Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen,
ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit
wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.”
2. Der bisherige Abs. 4 des § 189 erhält die Bezeichnung “(5)”.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß
für Arbeit und Soziales zuzuweisen.
Begründung
Mit dem vorliegenden Antrag soll sichergestellt werden, daß - wenn kein Gesamtertrag zwischen dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer
gemäß § 343c ASVG in der Fassung der 55. ASVG - Novelle über den Tätigkeitsumfang der
Zahnambulatorien und über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz mit 1. Jänner 1999 in Kraft
tritt - die Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes Leistungen erbringen können.
Gleichzeitig wird festgehalten, daß sich die Zahnambulatorien bei der Leistungserbringung des
festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen
medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens - bzw.
Vermögensverhältnissen konzentrieren. Ebenso dürfen die Krankenversicherungsträger in den
Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen,
ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit
wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.