845/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol, Annemarie Reitsamer, Dr. Feurstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und

Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern -

Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz

geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr.18911955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.3011998, wird wie folgt geändert:

Im § 575 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 16a eingefügt:

,,(16a) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2, so dürfen

die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange

erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversieherungsträger haben sich bei der

Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten

mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens - bzw.

Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den

Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen,

ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit

wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.”

Artikel 2

Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr.559/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:

Dem § 265 wird folgender Abs. 11 angefügt:

"(11) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343e Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so

dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange

erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der

Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten

mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens - bzw.

Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den

Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen,

ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit

wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.”

Artikel 3

Änderung des Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBI. Nr.200/1967, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 189Abs. 4 lautet:

“(4) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so

dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange

erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der

Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten

mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens - bzw.

Vermögensverhältnisscn zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den

Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen,

ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit

wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.”

2. Der bisherige Abs. 4 des § 189 erhält die Bezeichnung “(5)”.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß

für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Begründung

Mit dem vorliegenden Antrag soll sichergestellt werden, daß - wenn kein Gesamtertrag zwischen dem

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer

gemäß § 343c ASVG in der Fassung der 55. ASVG - Novelle über den Tätigkeitsumfang der

Zahnambulatorien und über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz mit 1. Jänner 1999 in Kraft

tritt - die Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes Leistungen erbringen können.

Gleichzeitig wird festgehalten, daß sich die Zahnambulatorien bei der Leistungserbringung des

festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen

medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens - bzw.

Vermögensverhältnissen konzentrieren. Ebenso dürfen die Krankenversicherungsträger in den

Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen,

ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit

wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.