852/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten, Dr. Kohl, Dr. Kostelka

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr.117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesge -

setz BGBI. Nr.201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 lautet:

“(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem all -

gemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In

Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Ein -

sichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeit -

raum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk -

mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

2. In den §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 21 ist jeweils das

Wort "Einsichtsfrist” durch das Wort "Einsichtszeitraum" in der grammatikalisch richti -

gen Form zu ersetzen.

3. In § 14 Abs. 1 ist die Zahl "20 000" durch "10.000" zu ersetzen.

4. § 14 Abs. 2 lautet:

“(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie

sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten

mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.”

5. § 46Abs. 4 lautet:

“(4)Weiters kann die Bestätigung durch einen wahlberechtigten Unionsbürger erfolgen, der

über einen gültigen Reisepaß eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, dessen

Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen

sind.”

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.