853/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Kohl

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksbegehrengesetz 1973 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Volksbegehrengesetz 1973 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBI. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 504/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 bis 5 lautet:

“(2)Der Antrag muß von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den

Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anläßlich der

jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festge -

stellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt

sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. S Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestäti -

gung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der

Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist

(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;

2. allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familien - und

Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion

verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des An -

trags zu vertreten;

4. die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter

nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

5. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die

in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben,

auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer sei -

ner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestäti -

gung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der

Wählerevidenz eingetragen ist.

(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1. die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster An -

lage 2);

2. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

3. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz;

4. den Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag

bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.”

2. § 3 Abs. 6 entfällt.

3. § 4 Abs. 1 entfällt; die bisherigen Absätze 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen

"(1)" und "(2)".

4. in § 4 Abs. 2 wird die Zitierung " Abs. 2" jeweils auf  "Abs. 1" geändert.

5. § 5 Abs. 2 und 3 lautet:

“(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in

der Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die

Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung

ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Mu -

ster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag (§ 6) zu enthalten.

(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu

erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen

jedoch im Eintragungszeitraum Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so fest -

zulegen, daß an keinem dieser Tage eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungs -

zeitraum dafür entsprechend verlängert".

6. Der bisherige § 5 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".

7. In den §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 sowie 23 Abs. 3 und 5 ist jeweils das Wort "Eintra -

gungsfrist" durch das Wort "Eintragungszeitraum” in der grammatikalisch richtigen Form

zu ersetzen.

8. § 7 Abs. 1 letzter lautet:

(1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertrage -

nen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich

die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Die Wahl

der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmbe -

rechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und

ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen

Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich

bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonntagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr

offen zu halten. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann an Samstagen und

Sonntagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt

werden.

9. § 8 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14

Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 4) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden

oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll."

10. § 8 Abs. 4 lautet:

“(4) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versen -

dung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 30.000 S zu

entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesmini -

sterium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines

Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bun -

desministeriums für Inneres hervorgeht Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein

Eintragungsverfahren durchzuführen.”

11. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Beru -

fung auf die im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlichte Entscheidung des Bun -

desministers für Inneres (§ 5) in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen

Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß die Stimmberechtigten innerhalb des Eintra -

gungszeitraums (§ 5 Abs. 2) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zu -

stimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ih -

rer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können.”

12. In den §§ 10 Abs. 2 sowie 16 Abs. 1 lit. c wird die Zitierung "§ 4 Abs. 3" jeweils auf "§ 4

Abs. 2" geändert.

13. § 11 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:

1. den Vor - und Familiennamen des Eintragungswilligen,

2. dessen Geburtsdatum sowie

3. dessen eigenhändige Unterschrift".

14. Der bisherige § 19 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; die Zitierung "§ 3 Abs. 6” wird

auf "§ 3 Abs. 5" geändert; als neuer Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Be -

trag in der fünffachen Höhe des gemäß § g Abs.4 geleisteten Kostenbeitrags zu überwei -

sen.”

15. § 20 lautet:

“§ 20. Die in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder er -

höhen sich, beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Ver -

änderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucher -

preisindex 19S6 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999

verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu be -

rücksichtigen sind, als sie 10 % der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl oder der in der

Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen In -

dexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls

auf ganze Schillingbeträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bun -

desgesetzblatt kundzumachen”.

16. § 21 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet”

17. Nach dem § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

"§ 23a. Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die

weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet

werden”.

18. Die Anlage 1 lautet:

Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens

 

Die Vorlagen für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens, die Unterstützungserklärung

sowie die Eintragungsliste konnten nicht gescannt werden.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.