854/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Kohl

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr.57, zuletzt geändert durch das Bundesge -

setz BGBI. Nr.339/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 3 ist jeweils das Wort "Wahlkreis" durch das Wort ,,Landeswahlkreis" in

der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

2. § 5 Abs. 2 lautet:

"(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs -

und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des

Wahlrechts gelten im übrigen die §§ 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschrif -

ten des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt

werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen (§ 7)."

 

3. Nach dem § 5 wird nachstehender § 5a ein gefügt:

,,§ 5a. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde,

Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb

ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben

ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge man -

gelnder Geh - und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits -, Alters -

oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenen -

häusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich

ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73

Abs. 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts

gemäß den §§ 72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inan -

spruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in

deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß

er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere

Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in

das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschrei -

bung bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu bean -

tragen; im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg

einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist

die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die

Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Abs. 2 hat der

Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde

gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antrag -

steller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die

sich im öffentlichen Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unter -

bringung zu enthalten.

 

(5) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als ver -

schließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtli -

chen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten hat die in der Anlage 5 ersichtlichen

Aufdrucke zu tragen. Bei Wahl karten, die mittels automationsunterstützter Datenverar -

beitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Bei -

setzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(6) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der

Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein verschließbares

weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als

zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland leben -

den Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hin -

aus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichem Stimmzettel gemäß § 11

Abs. 3 und einem chamois - farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der

Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu le -

gen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das chamois - farbene Wahlkuvert sind ge -

gebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen

sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis

zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(7) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder

weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(8) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik ,,Anmerkung"

bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort ,,Wahlkarte" in auffälliger Weise (zum Bei -

spiel mittels Farbstiftes), die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist

gegebenenfalls mit dem Ausdruck "Wahlkarte 2" zu vermerken.

(9) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 an einen Wahlberechtigten,

der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die

ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte

 

aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser

von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(10) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 4 vorgesehenen

Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzu -

geben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich aus -

gestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag

der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist

jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den

zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen."

4. § 7 Abs. 1 bis 6 lautet:

"(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde

spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1

NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6.000 Unterstüt -

zungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands - Unterstützungserklärungen nach

Muster der Anlage 7 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in

der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt einge -

tragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der

Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeinde -

behörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitäts -

dokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die

Unterstützungserklärung die Angaben über Vor - und Familiennamen, Geburtsdatum und

Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigen -

händige Unterschritt der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der

Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Ge -

meinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1

ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfü -

gung zu stellen; hierbei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Un -

 

terstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die

Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein

Formular einer Auslands - Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das

Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und

durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, daß der Unterstützungswil -

lige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in -

dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität

durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z. B. Personalausweise, Pässe

und Führerscheine) nachweist und eine Auslands - Unterstützungserklärung, die eine Bestäti -

gung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Un -

terstützungserklärung oder auf einer Auslands - Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit

der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands - Unterstützungserklärung

gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung

vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat."

5. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 des § 7 erhalten die Absatzbezeichnung "(7)" bis "(9)";

der nunmehrige Abs. 9 lautet:

,,(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbe -

vollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu

den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50.000 S bar zu erlegen. Anstelle des Ba -

rerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Ko -

stenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Ko -

stenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht."

 

6. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet:

"(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft ge -

machte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der

zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag

nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die

Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt

der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungs -

bevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben

ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber nach dem im § 7 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist

die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen,

daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin

stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter

des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von ei -

nem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von minde -

stens 6.000 Wahlberechtigten unterstützt sein. § 1 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbe -

vollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor

dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung

des Wahlvorschlages muß von mindestens 6.000 Wahlberechtigten unterstützt sein. § 7

Abs. 7 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

7. §9 Abs. 1 erster Satz lautet:

,,Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz

entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in

alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Famili -

ennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der

Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahl -

vorschlages maßgeblich."

 

8. Im § 9 Abs. 3 wird das  Zitat  "§ 7 Abs. 4" durch "§ 7 Abs. 9" ersetzt.

9. § 10 lautet:

"§10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57

bis 67, 69 bis 73 Abs. 3 erster Satz sowie 73 Abs. 4 bis 74 NRWO, der § 61 NRWO je -

doch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertre -

ter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmäch -

tigten namhaft gemacht werden können.

(2) Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.

(3) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können

dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß

sie die Wahlkarte unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 bis 9 rechtzeitig an die

zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, über -

mitteln.

(4) Die Stimmabgabe kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, die Stimmabgabe für

den zweiten Wahlgang frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahl -

gangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Ausland bedarf der Bestätigung auf der Wahlkarte durch

1. eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person oder nach dem Recht des

Aufenthaltsstaats zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder

2. den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde oder eines von ihm hierzu be -

stimmten Beamten oder

3. einen volljährigen Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der über einen

gültigen Reisepaß verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der

Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.

 

(6) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationa -

len Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestä -

tigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied

der Einheit auszustellen.

(7) Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort, der Zeitpunkt

(Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die

Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß vor Schließen des letzten Wahllokals

in Österreich ausgestellt worden sein.

(8) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der Aufenthaltsstaat nicht zuläßt, haben

zu unterbleiben.

(9) Die Wahlkarte, samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß spätestens

am fünften Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang

am achten Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde

einlangen. Wahlkuverts aus verspätet eingelangten Wahlkarten sowie Wahlkuverts aus

Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt be -

stätigt worden sind, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichti -

gen.

10. Nach dem § 10 wird folgender § l0a eingefügt:

"§ l0a. (1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuwei -

sen (§§ 67 und 70 Abs. 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm

der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu über -

gebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 5) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszu -

händigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu

übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat

den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabga -

be der bereits bei der Austellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden

 

ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so

ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem chamois -

farbenem Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 gegen einen Stimmzettel

gemäß 11 Abs. 2 auszutauschen.

(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort

hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu le -

gen. Anschließend hat er aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter

zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so

ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den

ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen

unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu neh -

men.

(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Ab -

stimmungsverzeichnis festzuhalten."

11. Nach § 11 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

"Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so

ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung

"Bundespräsident" anzupassen.

12. § 11 Abs. 3 lautet:

"(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Ausland im zweiten Wahlgang

hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls

weiterer Unterscheidungsmerkmale, den Hinweis, daß er nur für eine Stimmabgabe im

Ausland verwendet werden kann, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Stimmabgabe

 

im Ausland sowie im übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben,

insbesondere den Hinweis, wie der Wähler in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter

Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu

enthalten.

13. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" bis

"(8) ‚; der nunmehrige Abs. 6 erster Satz lautet:

"(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden

in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde - und Sprengelwahlbehörden außer -

halb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem

Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich

der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15 %, bei einem zweiten Wahlgang von

25 %, zu übermitteln."

14. Nach dem § 12 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeu -

tig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist

insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den

Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen,

Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat."

15. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 12 erhalten die Absatzbezeichnung "(4)" und

"(5)"; im nunmehrigen Abs. 4 wird das Zitat ,,§ 11 Abs. 3" durch ,,§ 11 Abs. 4" er -

setzt; der nunmehrige Abs. 5 lautet:

"(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall ei -

ner Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so

zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten,

im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entspre -

chen."

 

16. § 13 Abs. 1 lautet:

"(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimm -

zettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beeinträchtigt wurde, daß aus

ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte

(Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen‚ Wahlwerber er eintragen wollte

(Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit "ja"

oder "nein" beantwortet hatte oder

3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ein -

getragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vor -

genommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder

4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder

eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11

Abs. 4 sowohl mit "ja" als auch mit "nein" beantwortet wurde oder

5. ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der

Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder

6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung

(Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3)

nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die

Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit "ja" oder "nein" beantworten wollte."

17. § 13 Abs. 3 lautet:

"(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur

Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des

Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes "ja"

oder "nein" (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die

Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der ange -

führten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beein -

trächtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht."

 

18. In den §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 5 wird jeweils das Zitat "§11 Abs. 2" durch "§11

Abs. 2 oder 3" ersetzt; in den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 6 und 17 wird jeweils das Zitat

"§11 Abs. 3" durch "§11 Abs. 4" ersetzt.

19. § 14 Abs. 3 lautet:

"(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wähler -

gebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestim -

mungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2,

95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis

in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der

Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahl -

behörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und daß die Sitzung der Lan -

deswahlbehörde, außer nach einem zweiten Wahlgang, unmittelbar nach Ablauf der Frist

für das Einlangen der Wahlkarten aus dem Ausland (§10 Abs. 9) stattzufinden hat."

20. § 15 lautet:

"(1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landes -

wahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren Die Verlautbarung hat bei Ver -

wendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1

und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § II Abs. 4 die Feststellungen nach § 14

Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu be -

urkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bun -

deswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie, außer nach einem

zweiten Wahlgang, spätestens am achten Tag nach der Wahl vorliegen."

 

21. § 16 Abs. 1 lautet:

"(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahl -

vorschlags (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahl -

behörde innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautba -

rung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

22. § 18 lautet:

"§18. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so fin -

det am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daß der erste Wahlgang

nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am vierten Sonntag nach dem ersten Wahl -

gang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten

Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher

Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere

Wahl einzubeziehen ist."

23. § 19 lautet:

,,§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am

elften Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen

Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß beim zweiten Wahlgang gültigerweise

nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.

(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber

auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahl -

behörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, wel -

cher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls

welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zu -

sätzlich im Weg des Internet erfolgen."

 

24. § 24 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Bestimmungen der §§ 122 bis 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsiden -

ten anzuwenden."

25. In § 27 wird das Zitat "§§ 5 und 10" durch "§§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9"

ersetzt.

 

26. Die Anlage 1 lautet:

 

Die Vorlagen für die Unterstützungserklärung, die Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl,

die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang, den Amtlichen Stimmzettel für den zweiten Wahlgang

und die Auslands - Unterstützungserklärung konnten nicht gescannt werden!!!

 

28. § 28 lautet:

"Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1, 10, 10a, 11 Abs. 1 und 3

bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und

27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr.

XXX/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft."