856/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten, Dr. Kohl, Dr. Kostelka
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats - Wahlordnung 1992 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats - Wahlordnung 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Nationalrats - Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBI. Nr.471, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 1 lautet:
“(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem all -
gemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tag zur Öffentlichen Einsicht aufzulegen. In
Gemeinden, In denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Ein -
sichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeit -
raum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk
mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.”
2. In den §§ 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 33 ist jeweils das
Wort "Einsichtsfrist" durch das Wort "Einsichtszeitraum" in der grammatikalisch richti -
gen Form zu ersetzen.
3. In § 26 Abs. 1 ist die Zahl "20 000" durch "10.000" zu ersetzen.
4. § 26 Abs. 2 lautet:
"(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie
sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten
mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.”
5. § 60 Abs. 4 lautet:
“(4) Weiters kann die Bestätigung durch einen volljährigen Zeugen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft erfolgen, der über einen gültigen österreichischen Reisepaß verfügt, des -
sen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzu -
tragen sind.”
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.