856/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten, Dr. Kohl, Dr. Kostelka

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats - Wahlordnung 1992 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen

Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats - Wahlordnung 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Nationalrats - Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBI. Nr.471, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 lautet:

“(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem all -

gemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tag zur Öffentlichen Einsicht aufzulegen. In

Gemeinden, In denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Ein -

sichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeit -

raum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk

mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.”

2. In den §§ 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 33 ist jeweils das

Wort "Einsichtsfrist" durch das Wort "Einsichtszeitraum" in der grammatikalisch richti -

gen Form zu ersetzen.


 

3. In § 26 Abs. 1 ist die Zahl "20 000" durch "10.000" zu ersetzen.

4. § 26 Abs. 2 lautet:

"(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie

sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten

mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.”

5. § 60 Abs. 4 lautet:

“(4) Weiters kann die Bestätigung durch einen volljährigen Zeugen mit österreichischer

Staatsbürgerschaft erfolgen, der über einen gültigen österreichischen Reisepaß verfügt, des -

sen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzu -

tragen sind.”

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.